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BGH Entscheidung vom 13.03.1956 – 2 StR 13/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Verurteilung nach § 175 a ır 2 StGB setzt wie bei Ur 3 voraus, daß das Opfer sich der geschlechtlichen Be- ziehung der Handlung des Täters bewußt ist.

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Gesetz; StGB IS 175, 175 a Hr 2

Rechtssatz: Die Verurteilung nach § 175 a ır 2 StGB setzt wie bei Ur 3 voraus, daß das Opfer sich der geschlechtlichen Be-

ziehung der Handlung des Täters bewußt ist.

Aktenzeichens 2 StR 13/56 Urteil des BGH vom 13. äärz 1956 LG Frankenthal

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2 3tR_15/56

In der Straisache gegen

den technischen Angestellten Karl-ieinz Tr: iin

aus TB. sort geboren ar u 1925:

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 2. Straisenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prol.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich 3undesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

3undesanwalt Dr. GB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 29. September

1955Permalink zu Rn. 1955recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/2-str-13-56#rd_1

1,) dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB in acht Fällen, davon in fünf Fällen weiter in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt wird,

2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des nschtsmittels, an das Landgericht zurückrerwiesen.

Im übrigen vwirä die Kevision verworden.

ven “schts wegen

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Grünüe:

ver angeklagte veranlaßte als Führer von Pfadfindererup»en von znde 1952 bis Anfang 1954 Jungen seiner Gruppe, „um Beweise ihrer Männlichkeit sich einer "iutprobe" zu unterwerfen. Sie bestand darin, daß der Prüfling sein Gesäß entblößte und hierauf sich von dem Angeklagten mit einer Gerte oder einen anderen Gegenstand Schläge, meistens 20 bie 30, geben ließ Der Angeklagte wollte sich hierbei geschlechtlich erregen und befriedigen kiner solchen 3eaandlung unterzogen sich acht Jungen, hiervon vier zweimal. Fünf der Jungen waren zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen in Tateinheit mit einen Verbrechen nach § 175 a Nr 2 StGB begangener Unzucht nit Abkängigen in acht Fällen, davon in fünf Fällen mit einem Verbrechen nach § 176 Abs I Nr 3 StGB in Tateinheit begangen", verurteilt. Seine Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, ist nur zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen jeweils eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB zeigt keinen Rechtsfehler. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, daß die Jungen, die noch nicht 21 Jahre alt waren, von den Eltern dem Angeklagten als Führer der Pfadfindergruppe bei den Heimabenden, den Fahrten und Ausflügen, zur Aufsicht und Betreuung anvertraut waren. Der Angeklagte hat die Jungen auch zur Unzucht mißbraucht, indem er ihnen zur Erregung und Befriedigung seiner Geschlechtslust Schläge auf das entblößte Gesäß gab. Daß die Jungen hierbei den geschlechtlichen Inhalt seines Vorgehens nicht erkannten, hat die Strafkammer zu Recht nicht für erforderlich erac”tet (R6St 67, 110; 2GHSt 7, 48): Die Annahme einen Tort-- setzungszusamnenhangs in den FAllen, in dener der Anseklagte einen Jungen nehrm:ls dieser Behandlung unterwerf. bescuawert iha nicht.

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Ohne Aechtzirrtum har äie straikamer ausı die VYoraussetzungen des § 176 Abs 1 iir 3 5tuB bei den Jungen, die noch nicht 14 Jahre alt waren. Dejaht. Du3 der Angeklagte das Altar der jiißbrauchten kannte, stellt das Urteil fesi. Die Annahme einer Tateinheit ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Jie Strafkammer hat eine Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte sich nicht auch jeweils eines Vergehens der Körperverletzung schuldig gemacht hat (RG5t 67, 110; 75, 341). Dies beschwert ihn jedoch nicht.

Zu Recht wendet die Revision sich jedoch gegen die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 175 a ır 2 StGB. Sie meint, diese Bestimmung setze voraus, daß das Opfer mindestens es als möglich erkenne, daß die Handlung des Täters seiner geschlechtlichen Befriedigung diene. Der Tatbestand enthalte wegen der Begriffe des "Be- . stimmen" und "zur Unzucht mißbrauchen lassen" notwendig eine subjektive Beziehung zwischen dem Täter und seinen Opfer. Auch wenn das Abhängigkeitsverhältnis dazu führe, daß der Jugendliche das rein äußere Geschehen zulasse, liege darin noch keine Bestimmung desselben, diese Tätig-

keit als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung des “ Mäters zu wollen, Diese Erwägungen treffen im Ergebnis zu;

Das Reichsgericht hat zwar, worauf auch die Hevision hinweist, in einer Entscheidung vom 11. Dezember 1941 (HRR 1942, 384) im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung vom 2, Februar 1940 (R6St 74, 77) ausgesprochen, daß es weder für den Begriff des Bestimmens noch des Verführens im Sinne des § 175 a Nr 2 und 3 StGB darauf ankomme, daß sich das Opfer der an ihm vorgenommenen Verfehlung bewußt werde. Es genüge, daß es unter Mißbrauch des Unterordnungsverhältnisses dazu veranlaßtwerde, eine

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Handlung zu äulien. dis sich uls ansliehtig darstelle; damit habe es sich zur Unzucht mißbrauchen lassen und der Täter es unter Mißbrauch des Unterordnun„sverhältnisses dazu bestimmt

Diese Rechtsansicht hat der erkennende Senat bereits abgelehnt für die Anwendung des § 175 a ür 3 5t63 (Verführen einer männlichen Person unter 21 Jahren) ir ist wie das Reichsgericht in seiner früheren Entscheidung der „uffassung, eine Verurteilung nach § 175 a Er 3 St@3 setze voraus, da3 der Verführte selbst sich der gesclilechtlichen Beziehung der Tat bewußt sei (2 StR 358/51 vom 26. Juli 1951 und SGESt 2, 40). Dies hat auch für das Bestimmen zur Unzucht unter Mißbrauch eines Dienst-, Arbeits- oder Unteroränun;:sverhältnisses nach § 175aNr2 StGB zu gelten.

§ 175 a StGB erfaßt erschwerte Begehungsweisen des Grundtatbestandes des § 175 StGB, der Unzucht zwischen Männern (OGHSt 1, 126, 128). Den ersten drei Fällen in . Sr 1 bis 3 ist gemeinsam, daß der Täter schwerer bestraft wird, der unter Anwendung bestimmter verwerflicher und gefährlicher Mittel einen anderen dazu bringt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht miB- brauchen zu lassen. Soweit das Verhalten des Opfers in Betracht kommt, entspricht der Wortlaut somit dem in § 175 StGB festgelegten Tatbestand, wonach der Mann strafbar ist, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen 1äßt. Dies tut, wer Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, bei einem anderen lMianne vornimmt oder bei sich duldet und hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will (SGESt 1, 293). Wie der Senat bereits in der Entscheidung zu § 175 a Ür 3 StG3 vom 26. Juli 1951 dargelegt hat.

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liegen keine Anlaltevunkte vor. Gaß die 3earilio "Unzuckttreiben" und "sich zur Unzucht niöbrauchen lassen" bei beiden Tatbeständen nicht denselben Inhalt haben- Ties hat aber nicht nur für § 175 a Ir 3 StGB, sondern auch für Er 2 zu gelten. Für eine unterschiedliche Auslegung sind keine Gründe ersichtlich. Aus den 3egriffT des "Bestimmens" ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Zr erfordert wie das Verführen die kinwirkung auf den willen eines anderen, um ihz zu einem Verhalten zu bringen, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben würde. Voraussetzung ist es nur, daß die Einwirkung unter ifißbrauch der Abhängigkeit geschieht.

Auch § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nötigt nicht zu einer "anderen Auffassung: \iier genügt es zwar, daß der Täter

die unzüchtige Handlung aus wollüstiger Abeicht vornimmt oder das Opfer zu einer solchen verleitet. Diese Vorschrift dient jedoch, worauf der Senat bereits zu 3 175 a Nr 3 StGB hingewiesen hat, dem Schutz von kindern unter

14 Jahren; hierfür gelten andere Gesichtspunkte, unsomehr als § 175 a.Nr.2 StGB das Bestimmen eines anderen unter Mißbrauch der Abhängigkeit ohne Rücksicht auf dessen Alter

treffen will,

Soweit das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1941 (HRR 1942, 3845 vgl auch Maurach, Strafrecht, bes. Teil; 2. Aufl S 380; Olshausen 12.'Aufl § 175 a A. 4) Bedenken gegen die Ansicht erhebt, daß das Opfer sich der geschlechtlichen Beziehung der Handlung bewußt sein müsse, beruhen sie auf dem Gedanken, daß dann gerade die verwerflichen Fälle, nämlich das Verführen und Bestimmen eines unerfahrener und unbescholtenen Jugendlichen, nicht nach § 175 a Nr 2 StGB erfaßt werden könnten. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die Jugendllichen, die sich in einem „bhängigkeitsverhältnis befinden. bereits

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weitgehend nach § 174 5123 und. suwcit sie nock nicht

14 Jehre alt sind. such nach % 176 Abs 1 ür 5 St6G3 unter erhöhten 5trafschutz stehen. Ia übrigen ist auch hier, wie bei § 175 a ir 3 StGB, das Tun dessen, der einen anderen Mann zu seiner Lust benutzt, ohre daß es diesen bewußt wird, nicht so verwerflich und gefährlich, als wenn er ihn unter Mißbrauch der Abhängigkeit veranlaßt, sich selbst gegen § 175 StGB zu verfehlen-

Die Verurteilung aus § 175 a Nr 2 StGB ist demnach rechtlich fehlerhaft, da die Jungen das Vorhaben des Angeklagten in seiner wahren Bedeutung nicht erkannt haben und sich der geschlechtlichen Beziehung ihres Verhaltens nicht bewußt waren. Auch ein versuchtes Verbrechen scheiüet aus, da nach den Feststellungen der Angeklagte nicht wollte. daß die Jungen sein Handeln alr geschlechtlich empfanden.

Durch sein Vorgehen hat sich der Angeklagte aber jeweils eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht. Er hat dem Jungen zu seiner geschlechtlichen Erregung und Befriedigung jeweils Schläge auf das entblößte Gesäß gegeben und damit eine unzüichtige Hanälung von einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen, also Unzucht mit einem Nanne getrieben. Nicht erforderlich ist hier, daß der Junge sich bewußt war, daß der Angeklagte mit seinem Vorgehen wollüstige Zwecke verfolgte. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Juni 1955 (BGHSt 7, 231) steht nicht entgegen, da dort jede körperliche Berührung "des Opfers fehite.

Der Senat kann den Urteilsausspruch selbst ändern (§ 354 StPO). Jedoch war das Urteil im gesamten Straf- "aussyruch sowolll hinsichtlich der Zinzelstrafen als auch der Gesanmtstrafe aufzuheben, da sie durch die fehlerhafte

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Annahme eines Verbrechens nach § 175 a Er 2 St03 beein-Tlußt sein können Baldus Bundesrichter Pro?.dr. Ausch Dr. Dotterweich

ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen.

Baldus dr. Schalscha Hoepner