Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 08.08.1956 – 2 StR 226/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 226 / 56
u, we nu mn u -
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen.
den Kraftfahrer Wilhelm D EB aus TEE - CORE, geboren am ED 1925 in u,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1956, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Eee in der Verhendlung, Oberstaatsanwalt We bei der Verkündung aljs Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iR
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
2.
Gründesz
wre an
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung nach §§ 255, 253. 250 Abs 1 Nr 1 und 3, 43 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr
verurteilt,
Die Revision beanstandet nur das Verfahren. Sie hat Erfoig, soweit sie die Verletzung der Vorschrift des § 140 Abs 2 StPO rügt.
Nach dieser Vorschrift war der Vorsitzende der Stratkammer auch ohne Antrag verpflichtet, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen, weil wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten war. Der Eröffnungsbeschluß bezeichnete den Angeklagten
eines Versuchs der räuberischen Erpressung als hinreichend | verdächtig und führte dabei u.a. auch § 250 Abs 1 Nr 1
und 3 StGB ais anwendbar an. Mindestens die Frage, ob
der Angeklagte sich nach Nr 1 dieser Vorschrift straf-
bar gemacht hatte, war rechtlich schwierig: Das beweist schon die Tatsache, daß die Strafkammer sie unrichtig beantwortet hat. Nach ihren Feststellungen hat der Angeklagte eine Schreckschußpistole mit Gaspatronen auf den Architekten GEB gerichtet, die das Aussehen einer gewöhnlichen Schußwaffe hatte. Der Angeklagte nahm - zutreffend - an, GB werde sie für eine normale Schußwaffe halten; durch die Drohung mit der Gaspistole wollte er erreichen, daß GEB sich wegen der ihn vermein rtli ch drohenden Lebensgefahr bereitfinden werde, den soeben entrichteten Fahrpreis für eine Fahrt mit der Kraftdroschke nochmals zu zahlen. Das Landgericht erwähnt, bei der rechtlichen Würdigung dieses, Tatbestandes nebenher, daß "eine solche Waffe tatsächlich auch geeignet ist, erhebliche Verletzungen - vor allem Augenschädigungen -
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hervorzurufen". Es stellt zu 8§ 255, 253 StGB richtig nur darauf ab, daß GEB "entsprechend der Absicht des Angeklagten die Waffe für eine normale Schußwaffe gehalten hatte". Die Strafkammer übersieht aber bei Anwendung des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB, daß diese Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn der Täter sich nur zunutze machen will, daß eine Gaspistole einer echten Schußwaffe ähnlich sieht, und wenn er sie nur zur Ausführung einer List mit sich führt (BGHSt 4, 125, 127; 3, 230, 232).
Zu den hiernach wesentlichen Gesichtspunkten konnte
ein Mann mit der Vorbildung des Angeklagten ohne rechtskundigen Helfer in der Hauptverhandlung weder tatsächlich noch rechtlich sachdienliche Ausführungen machen; daß ihm trotzdem kein Verteidiger bestellt wurde, ist eine Verletzung des § 140 Abs 2 StPO (vel dazu: auch BGHSt 6, 199; BGH NJW 1953, 116). -
Da nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, muß es in voliem Umfang aufgehoben werden. Der Senat hat von der Verweisungsmöglichkeit des § 354 Abs 2 S 2 StPO Gebrauch gemacht,
Zu ihrer Rüge der Verletzung der Vorschriften der 88 201 und 140 Abs 1 Nr 2 StPO hat die Revision zwar ihre Behauptung nicht bewiesen, daß dem Angeklagten überhaupt kein Schriftstück zugestellt worden sei,das die in § 201 Abs 1 S 3 vorgeschriebene Belehrung über sein Antragsrecht darstellen sollte. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß der hierfür üblicherweise laut dienstlicher Auskunft des zuständigen Kanzleiangestellten benutzte Vordruck den Erfordernissen des § 140 Abs 3 StPO nicht genügt, weil er den Angeklagten die Prüfung überläßt,
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ch ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt (BGHSt 6, 140).
Dr. Koeniger Dr. Schalscha Menges
Hoepner Dr.Wiefels
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