Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 12.07.1956 – 4 StR 174/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2245 061
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In der Strafsache gegen
i. den Bauarbeiter Viktor O0 aus EGEEEB zevoren am GE 1934 in Rußland, in dieser Sache in Untersuchungshaft,
2. Gen Bauarbeiter Helmut M aus Tem geboren au 1924 in :
wegen Volltrunkenheit
hat der 4,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundssrichter Dr. Seibert ,
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen . als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Viktor Oi» und Me wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 5. Januar 1956 mit den Feststellungen sufgehoben
&) hinsichtlich des Beschwerdeführers OB in vollen Umfang,
b) hinsichtlich des Beschwerdeführers MW in Strafausspruch.
Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neven Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
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In übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers - | Ziiler verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
Ver Angeklagte Viktor Op ist wegen Volltrurkerheit (8 330 a 3tC3) unter Einbeziehung der durch Urteil dss Jugendgerichts in Em von 5. Dezember 1955 (Ts 87/55) erkannten Gefängnisstrafe von drei Wochen, zu einer Gesamtstrefe vor drei Jahren und einer iioche Gefängnis, der Angeklagte SB vegen gefährlicher Kärperverleizurg und Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch urd Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und aıht konaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügen sie Verletzung verfehrensrecht-Aicher und sachlichrechtlicher Vorschriften, der Beschwerdeführer Mm unter Beschränkung auf das Strafmaß, soweit er wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Bsleidigung verurteilt ist, im übrigen in vollem Umfang
i. Revision des Angeklagten Viktor Op
Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§ 350 a StGB) wirä durch die Feststeilungen nicht getragen. Das Landgericht führt aus, dem Angeklagten habe nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden können, daß er bei allen Taten, die er begangen habe, infolge des genossenen Alkohols zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs 1 gewesen sei.
Wenn im foigenden (UA 22, 23) von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten die Rede ist, so ist dies eindeutig in dem Sinne gemeint, daß das Gericht angesichts der Beweislage zu Gunsten des Angeklagten von der Zurechnungs- ' unfähigkeit ausgegangen ist, dagegen diese nicht festgestellt hat. Nach einem allgemeinen Grundsatz darf jedoch der Schuläspruch nur auf Tatsachen gegründet werden, von deren Vorliegen der Tatrichter sich überzeugt hat. Der den § 330 a StGB kennzeichnende Vorwurf, daß der Täter sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden ustand versetzt habe, ist somit nur dann gerechtfertig“., wenn es nach der Überzougung des Gerichts feststeht, daß der
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Täter zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 äbs 1 Stü5 gewesen ist. Dies entsrricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 70, 42; 75, 87), der sich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat. Diese zur Verurteilung erforderliche Gewißheit hat sich die S*rafkammer ausweislich der Urteiisgründe nicht verschafft. Es bleibt daher die “öglichkeit offen, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat, wenn auch in erheblich vermindertem Umfang, nicht nur einsichts-, sondern auch wiliensfähig war. Der Tatbestand des § 330 a StGB ist
dem Angeklagten somit bisher nicht nachgewiesen. Das Urteil mußte daher wegen Verstoßes gegen das sachliche Recht aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung zurückverwiesen werden. Der Tatrich-
ter wird durch lückenlose Auswertung der bereits benutzten Beweismittel. gegebenenfalls auch auf Grund weiterer Erhebungen alle Beweismöglichkeiten erschöpfend verwerten müssen, ehe er zu dem Ergebnis gelangen darf, daß sich der Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tat
nicht aufklären lasse. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß Gewißheit schon vorliegt, wenn jeder vernünftige Zweifel am Ergebnis ausgeschlossen ist.
Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Stellungnehme zu den übrigen Revisionsrügen,
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit - geben, zu den von der Revision erhobenen Bedenken Stellung zu nehmen, insbesondere die Möglichkeit eines Einflusses der Gehirnhautentzündung auf die Zurechnungsfähigkeii, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines neurologischpsychiatrischen Sachverständigen, erneut zu prüfen. Die Schläge mit der Bierflasche und dem Polizeistock könnten für die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten hinsichtlich der nach ihnen liegenden Taten z.B. dann von Bedeutung sein. wenn das Gericht zu dem Ergebüis gelangen scllie, das der Rausch selbst die Zurechnungsfähigkeit
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rur gemindert hat. Dann käme die «öglislksit cines Aurschlusses der ZurechnungsiTähiskeit äurch Aie eriitieren Schläge allein oder in Verbindung mit dem Alkonoigenu3
in Frage. Eine Bestr fung aus § 330 a StG3 entfällt jedoch schon dann, wenn zu dem Alkoholgenuß ein weiterer äußerer Unstanä hinzutritt, der zusammen mit jenem die Zurechnungsunfähigkeit herbeiführt (Rü4St 70, 85; 73. 132).
In übrigen wird das Gericht noch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe, die nach der Behauptung der Revision durch das Urteil des Amtsgerichts Erwitte vom 20. Januar 1956 verhängt worden ist, vorliegen. Bejahendenfalls ist das Landgericht verpflichtet, auf eine Gesamtstrafe zu erkennen und darf ihre Bildung nicht dem Nachverfahren des § 460 StPO überlassen.
2. Revision des Angeklagten Mn.
a) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO geht fehl: Nach der Sitzungsniederschrift vom 5. Januar 1956 wurden üle Angeklagten darauf hingewiesen, daß die Beurteilung ihrer Taten auch aus dem Gesichtspunkt des § 125 StGB
erfolgen könne. Der Wortlaut dieser Vorschrift wurde vorge-
lesen, mithin auch der Absatz 2. Die Revision meint, daß der Angeklagte ausdrücklich auf die ädöglichkeit einer Bestrafung aus § 125 Abs 2 StGB hätte hingewiesen und darüber belehrt werden müssen, daß es sich hierbei im Gegensatz zu § 125 Abs. I StGB um eine erschwerte Form des Dandfriedensbruchs handelt, die mit Zuchthaus bedroht ist. In dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bestrafung gemäß § 125 StGB in Verbindung mit der Verlesung der ganzen Vorschrift ist den Erfordernissen des § 265 StPO genügt. Within konnte ohne Verfahrensverstoß eine Bestr«Tung
nach Abs 2 erfolgen.
bh) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend. daß
seine Verurteilung als Mittäter wegen gefährlicher Körperverietzung gemäß § 223 a StGB durch die getroffenen resi-
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stellungen nicht getragen werde. Nach diesen käme nur eine Jeihilfe in Frage. Allerdings könnten bestinmte Wendungen des Urteils. welche die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorg&ngen vor der Wirtschaft vom betreffen, unstimmig erscheinen. Es ist nämlich. bald davon die Rede. daß. EM sich. mit: ausgebreiteten Armen vor den Gastiir" vo gestelit. (vA ‚8 8, 19), bald davon, daß er diesen "festgehalten" habe (UA 5 22). Ersichtlich ist aber dieser Ausdruck in dem Sinne gemeint, "daß der Beschwerdeführer
den Zeugen Wiese durch sein Verhalten an OB una Stelie
aufgehalten, also am Weitergehen gehindert Häbe. Ein Widerspruch iiegt mithin nicht vor. Die Feststellungen des Landgerichts sind zwar knapp, jedoch reichen sie aus, die Annahme der Mittäterschaft zu tragen. Für sie ist es nicht erforderlich, daß beide Täter Ausführungshandlungen vorgenommen haben. In objektiver Hinsicht genügt es, daß beide eine Bedingung für den Erfolg gesetzt haben Dies ist hier der Fali. Im übrigen kommt es in erster Reihe auf die Willensrichtung der Beteiligten an. In dieser Beziehung hat das Gericht festgestellt, daß OB und Müller in bewußtem und gewoiltem Zusammenwirken handelten. daß ME den Zeugen ve festhielt und dadurch unter Billigung des Erfolges bewirkte, daß WB ihn schlagen konnte (UA 22, 24). Hiermit hat. ‚das Gericht seine, auch im übrigen aus dem Urteilszusammenhang erkennbare, Überzeugung zum Ausdruck gebracht; daß nach dem Willen “EB: sein Tatbeitrag nicht eine bloße Förderung der Handlung des Angeklagten og diese “vielmehr eine Ergänzung seines eigenen Tat an.teils. ‚sein solle. Das enge Verhältnis, das die Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils ihrem Willen entsprechend nit der Tat verband, nechte sie zu Mittätern (36HSt 8, 393, 398; BGH 1 StR
536,55 vom 28. Februar 1956 /zur Veröffentlichung bestiumt/):
Hierfür spricht auch besonders, daß SW Aadurch. dar er den Gastwirt WB festnielt. den Geschehensablauf ritbeherrschte und die Durchführung der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhing (SCH JR 1955. 504. 305). Die hierin liegende Bejahung des Mittätervorsatzes liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist nit Rechtsgründen nicht angreifbar. Ein Widerspruch mit den übrigen Feststellungen ist hierbei nicht erkennbar. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, daß der Wille, sich zu rächen, bei Viktor Og, nicht dagegen bei MW vorhanden war und dieser deshalb den Erfolg nur in Kauf genommen und gebilligt hat (UA 24). Es ist nicht erforderlich, daß jeder Beteiligte eigene Interessen verfolgt (Kohlrausch-Lange, StGB 41. Aufl 1956, § 47 1 2:8 157).
ce) Dagegen greift die Rüge zur Strafzumessung durch. Tas Gericht führt aus, der Angeklagte sei zwar noch nicht warbestra?ft, es schwebe aber ein Ermittlungsverfahren wegen Einbruchdiebstahls gegen ihn. Dies wäre auf jeden Fall fehierhaft, wenn die jetzt zur Aburteilung steh«nde Tat vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens begangen war. Daß das Strafmaß durch die Berücksichtigung dieses Verfahrens beeinflußt worden ist, kann umsoweniger ausgeschlossen werden, als es bei den Erwägungen zur Strafzumessung nochmals ausdrücklich erwähnt wird, nachdem bereits bei den Feststellungen zur Person ’auf dieses hingewlesen worden war. Der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung - mehr ist aus den Ausführungen des Urteils nicht ersichtlich — kann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Das Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung erscheinen dagegen unbegründet. Der Sinn der von der Revision beanstandeten Ausführung ist der, daß nach Arsicht des Gerichts der im Vergleich zu den meisten anderca
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Beteiligten wesentlich ältere Angeklagte gm =: ::: tsonders pesonnen hätte verhalten müssen und daß er auch die bloße Bekanntschaft mit Viktor O@B aus einem Boxklub nicht zum Anlaß hätte nehmen sollen, zu dessen Gunsten schwere Ausschreitungen zu begehen. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ob das Gericht den Umstand, daß Mil nach seiner Einlassung dem Polizeibeamten CE sen Schlagstock zurückgegeben hat, strafmildernd berücksichtigen wollte oder nicht, lag in dessen Ermessen äs war entgegen der Meinung der Revision hierzu nicht genötigt. Auch im übrigen ergeben die Urteilsgründe richt. daß der Tatrichter wesentliche zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände außer acht gelassen hat. Hierbei ist noch in Betracht zu ziehen, daß MB in Gegensatz zu . einem Teil der Menschenmenge über den Hergang der Ereignisse im wesentlichen Bescheid wußte und bei vernünftiger Überiegung nicht annehmen konnte, daß das Vorgehen der Folizeibeamten gegen Viktor OB unberechtigt war,
Krumme Dr.Augustin Dr. Sauer
\.... Seibert \;: Lang-Hinrichsen