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BGH Entscheidung vom 03.07.1956 – 5 StR 197/56

5. Strafsenat

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InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Erich , EEEEEEED au: CARE: dort geboren am EEE 1916,

wegen Unzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte BD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 27.Februar 1956 samt den Feststellungen aufgehoben

1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Falle Sg (I a 1 des Eröffnungsbeschlusses) wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt worden ist,

2.) im Gösamtstrafausspruch.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

IN. >

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Vergehen gegen § 175 StGB, davon eines begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB; wegen zweier Verbrechen gegen § 175a Nr 3 StGB, davon eines begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB; und eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt,

Die Revision des Angeklagten beanstandet in einigen Fällen das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur im

Falle SER Erfolg.

1.) Die Verfahrensbeschwerde betrifft zunächst. die Fälle ii und Sp. Insoweit bemängelt die Revision, daß diese jugendlichen Zeugen, nicht nach § 55 Abs 2 StPO auf das ihnen zustehende Recht hingewiesen worden sind, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.

a) Soweit es sich um den Fall Sp nandeıt, braucht nicht auf die Verfahrensbeschwerde eingegangen zu werden. Zuvor hatte. der Senat auch ohne dahingehende Rüge zu prüfen, ob der Verfolgung des Angeklagten Verfahrenshindernisse entgegenstehen. Insofern besteht Anlaß zur Prüfung, ob nicht die Strafverfolgung wegen. VerjJährung ausgeschlossen ist.

Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden, den Jugendlichen WB zur Unzucht verführt zu haben (Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB). Die Strafkammer ist jedoch in rechtlich nicht zu beanstan-

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dender Weise zu dem Ergebnis gekommen, daß sich nicht beweisen lasse, daß der Angeklagte WW in Sinne des

§ 175a Nr 3 StGB verführt habe. Der Angeklagte ist daher nur eines (fortgesetzten) Vergehens nach § 175 StGB für schuldig befunden worden. Hierzu ist festgestellt worden: Der Angeklagte habe SEE "Ende 1948 oder Anfang 1949" nach einem abendlichen Training nach Hause gebracht. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte bei Sg onaniert, der sich auch bereit gefunden habe, dieses beim Angeklagten zu tun. "In der Folgezeit" hätten dann der Angeklagte und SB mindestens zweimal wechselseitig onaniert.

Damit ist die Tat des Angeklagten nicht hinreichend der Zeit nach festgestellt worden, Der für den Verjährungsbeginn maßgebende Zeitpunkt der latzten Einzelhandlung (BGHSt 1,84) ist nicht klar ersichtlich. Da. die erste . richterliche Handlung am 6.Januar 1956 vorgenommen worden ist (s.Bl. 36 d.A.), und die Strafverfolgung der Tat des "Angeklagten als Vergehen nach § 175.StGB gemäß § 67 Abs 2 StGB in fünf Jahren verjährt, kam es darauf an, ob die . letzte Einzelhandlung vor oder nach dem 6.Januar 1951 be» gangen worden ist. |

Dieses ergeben weder die insoweit unvollständigen Urteilsfeststellungen, noch läßt sich das den in dieser Sache erwachsenen Vorgängen einwandfrei entnehmen. Zwar hat Specht im Vorverfahren bekundet, es möge 1948 oder 1949 gewesen sein, als er sich mit dem Angeklagten eingelassen habe, möglicherweise auch schon 1947. Das Verfahren gegen SB ist auch wegen Verjährung eingestellt worden. Andererseits ergeben jedoch die Urteilsgründe (S 6 UA), daß gegen die Angaben Sg hinsichtlich der Tatzeit in der Hauptverhandlung gewisse Bedenken aufgetaucht sind. Unter diesen Umständen kann der Senat von sich aus nicht die erforderlichen Feststellungen treffen. Sie waren

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er mw nr mr

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der Strafkamer zu überlassen.

b) Im Falle Sp steht zwar für das Revisionsgericht auf Grund des §§ 274 StPO bindend fest, daß der jugendliche Zeuge nicht gemäß § 55 Abs 2 StPO belehrt worden ist. Insoweit . ist aber ein Verfahrensverstoß

nicht vorhanden.

Der Vorsitzende hatte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, insbesondere um sich darüber schlüssig zu werden, Ob Sp ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand, die gegen diesen Jugendlichen erwachsenen Vorgänge herangezogen. Sie ergaben, daß das Verfahren gegen Sn am 4.Januar 1956 gemäß § 45 Abs 2 JGG eingestellt worden war.

Hieraus ergibt sich, daß die Vorschrift des § 55 Abs 2 StPO keinesfalls übersehen worden ist, sondern das Gericht der Überzeugung war, für Sp sei aie Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung nicht mehr vorhanden. Hierüber entscheidet das Ermessen Öes Tatrichters. Daß sich das Landgericht in dieser Hinsicht von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nichts für die Annahme, das Gericht sei davon ausgegangen, Sprenger könne, nachdem das Verfahren eingestellt worden sei, aus Re co h t s gründen nicht mehr verfolgt werden. Wenn es dieses us tatsäch - liche n Gründen verneinte, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Soweit im Falle Spuf die Verletzung des § 267 StPO gerügt wird, bedarf es keiner Ausführungen. Die Verfahrensbeschwerde fällt insoweit mit der Sachrlige zusammen.

2.) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil überprüft, Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil

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des Angeklagten gezeigt. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.

3.) Das Urteil ist somit aus de unter I a dargelegten Gründen nur im Falle WB aufzuneven. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Dagegen war 68 nicht erforderlich, auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Sie sind der Höhe nach erkennbar nicht von der im Falle Sg verhängten Einzelstrafe beeinflußt worden.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker