Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.11.1957 – 4 StR 519/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zwischen versuchter Gevaltunzucht "und versuchter : Notzucht ist eine Wahlfeststellung unzulässige . " Ingowieit ‚gilt ‚der Grundsatz "im Zueifel zugun- BE ‚oben des Angeklagten". . el ve 1 Vrves1 des- BGH vom. Te. Noveniber. AT -5 1/20’ Marburg ie “ 2 a Fe Da Fa . i “Fe
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Für das Nachschlagewerkl . -. . . r Für die Amtliche Sammlung; en Bu Gesetz: StEB 3 85 176. Abs. Li ND; ı ‚(erster Fell), 177 Abo 1. TER
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Rechtssatz; Zwischen versuchter Gevaltunzucht "und versuchter : Notzucht ist eine Wahlfeststellung unzulässige . " Ingowieit ‚gilt ‚der Grundsatz "im Zueifel zugun- BE ‚oben des Angeklagten". . el ve
Vrves1 des- BGH vom. Te. Noveniber. AT -5 1/20’ Marburg ie
“ 2 a Fe Da Fa . i “Fe Aktenzeichen: 4.StR. 519/51. RA FREE 3 Fr .. . .. Kr .
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im Namea des Volkes In der Strafsache
gegen
den Hilfsarneiter Heinrich K ip aus KiGBEENED. getsren aı @: ED ED in Schi, Kreis MD, EB. = 2%
in Untersuchungshafi, wegen versuchter Notzuchs uU.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1957. an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Rotberg al.s Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr, Seibert
Bundesrichier TDro Fiitner ais beisitzende Richter,
Oberstaetsanvalt Dr-Dr ED in üer Verhandlung,
Staatsanwalt WW Dei der Verkündun eis Verireter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
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für Recht erkannt;. . ,
Di.e Revision dee Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 12. Juii. 1957 wird verworfen. Jedoch entfälit die wahlweise Verurteilung viegen versuchter Nctzucht.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen»
Von Reohts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen seuohnheitsverbrecher der versuchten Gewaltunzucht oder der versuchten Notzucht in Tateinheit mit vorsätziicher Gefährdung des Streßenverkehrs (§ 315 a Abs. 1 Nr, 1. StGB: und mit gerähriicher Körperverietzung schuldig beiunden und ihn zu zwei. gehren. und sechs Monaten Zuchthaus verurteilte Ferner hai es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten an geordnei ihm die bürgeriichen Ehrenrechtie auf die Dauer von drei. Jahren aberkannt und ihn verurteilt, der verletzten Sieglinde Seidel 357 DM als Schadenersatz zu zahlen.
Dem siegt Zolgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem der hinter einem Baum versteckte Angeklagte die zuvor bereits an ihm vorbeigefahrene 17 Jahre alte, ihm gut bekannte Sieglinde Sb am Abend des 29. April. 1957 durch einen in das Vorderrad ihres Fehrrades getorlenen Holsknüpvel zu Fall gebracht hatte, so daß ihr Körper-- und Sachschaden entstand, erfaßte er sie nach einem Wortuech-- sel und zerr'ie sie, trotz ihres Widerstandes, zun Straßenran und in die dort befindliche Böschung, um sich an ihr geschlechtlich zu vergehen. Als sie, nachdem sie beide zu Fell. gekonmen waren und er über ihr lag, sich weiterhin wehrte und schrie, würgte er sie heftig, verletzte sie am Hals sowie im Munäinnern und:zorrte sie die Böschung weiter hinunter. Dort schlug er auf ihren Kopf, £rst als der Zeuge NORD auf dic Hilferufe des Nädchens herbeigeeiit kam,
ieß er von diesem ab und flüchtete. Zu geschlechtliichen
Berührungen kam es zuver nicht, - ii
Di.e Revision beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt jedoch nur zu einer Berichtigung dcs Schuldspruchs insoweit, als die vahlvreise Verurteilung wogen versuchter Notzuocht entzällt,
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Die Dariegurngen des Landgerichts lassen erkennen, daß sich trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht eindeutig hei fesistellen lassen. od der ausschließlich aus geschlerht.. licher Gier handelnde Angekiagie darauf aus gewesen ist, den Geschlechtsverkehr mit Sieglinde SW zu erzwingen oder nur andere unzüchtige Handiungen an ihr vorzunehmen, Die vom Landgericht getroffene Viehlfeststellung kommt den. noch nicht in Betracht.
Eine Wahlfeststellung kann unter den in der Entschei. dung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 9, 390 ff gekennzeichneten Einschrönkungen nur dann getroffen werden, wenn die nach dem Sachverhalt mög-- lichen mehreren Geschehensveisen tatsächlich und rechtlich in keinem "Sturenverhältnis" zueinander stehen, so daß die eine Geschehensweise die andere nicht ausschließt, wie das etvan bei Diebstahl und Hehlerei der Fall ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn ülc eine Geschehensueise sich gegenüber der anderen als eine Steigerung darstellt, wie etwa bei Diebstahl und schverem Diebstehi (Peters, Strafprozeß, 1952,
S. 255/254). In einem Falle, .in dem der Grundiaibestend erfüllt, jedoch nicht als erwiesen anzusehen ist, daß eıne in Gesetz vorgesehene Erschwerung vorlicgt, ist nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" allein wegen Verletzung des Grundtatbestandes zu verurieilen (BCH 1 StR 405/56 vom 22.5.1957 bei Dallinger MDR 1957, 396).
Ein "Stufenverhältnis" besteht zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 erster Fall und § 177 Abs, 1 erstor Fall StGB auch in Versuchsstedium. In beiden Fälien handelt es sich um unzüchtige Handlungen, Die Notzucht ist als unzüchtige Hand.- lung in § 177 Abs. 1 Fall i StGB wegen ihres besonders wejitgehenden AngrifTs eu? die Geschlechtsehre der Frau gegenüber Gen sonntigen gewaltsemen unzüchtigen Handlungen on ciner Frau \§ 176 Abe. 1 Nr. 1) herausgehoben und unter erhöhte
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Strafdrohung gesteilt. Die genannten Vorschrifien stehen in Geseöszeseinheit zueinander, Eine Wahlfeststellung sche!-- det infolgedessen aus,
Nach dem Sachverhalt hat der Angeklagte aus geschlechv-- licher fier sehendelt. Danach genügte sein Vorsatz mindestens den Anforderungen des § 176 Abs. 1 Nr. 1. Konnte der Tatzichter nicht feststeilen, daß der Angeklagte die unzüchti.- gen Handlungen mit dem Ziele vornehmen wollte, Sieglinde SED äurch Gewalt zur Duldung des außcerehelichen Beisehlaefs zu nötigen, so hätte er ihn nur wegen versuchter Gewaltunzucht (§§ 176 Abs, 1 Nr. 1, 43 StGB) verurteilen dürfen.
Der Senat ist in der Tage, den Schuldspruch dadurch richtigzustellen, daß die wahlweise Verurteilung wegen versuchier Notzucht entfäilt.
Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte zur Gruppe der Gewohnheitsverbrecher gehört. Di.e Darlegungen des Landgerichts hierzu Ileßen sich dahin ergänzen, daß die vom Angeklagten am 1, August 1952 begangene Kör-- perverleizung und Beleidigung einer Trau, deretwegen er su sechs Wochen Gefängnis erurteilt worden ist, die Beleidigung und Bedrohung eines Polizcibceamien im Jehre 1954, dereiwegen er am 3. August 1954 zwei Monate Gefängnis er.- halten hat, und die in der angefochtenen Entscheidung abge-- urteilte am 29. April 1957 begangene Tat kennzeichnen für den Hang des Angeklagten zur Begehung von Roheitshand.- lungen sind, ur
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Einen Teilerficig im Sinne von $-473 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte troiz der Berichtigung des Schuldspruchs nicht erzieit; denn er hat sein auf Aufhebung des Urteils gerichtetes Begehren auch nicht teilweise durchgesetzt, Infolgedessen hat er die Kosten des Rechtsmitteis ohne Gebührenermäßigung zu tragen,
Rotberg Krrunme Sauer
Seiberti . Flitner'