Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 21.06.1956 – 3 StR 158/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Für das Nachschlagewerk: 2795 nn

» Amtliche Sammlung!

1 ee = a Pr D

Gesetze Stpo § 251 Abs 1 Nr 2?

Nechissatzs 1. § 251 Abs 1 Nr 2 StPO ist simngemäß dann anwendbar, wenn die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhanälung für ihn nach der

Überzeugung des Tatrichters eine erhebliche | = Verschlimmerung eines ernstlichen Leidens zur Folge haben würde, die bei einer komnis- . sarischen Vernehmung vermeidbar wäre,

Die Verlesung der Niederschrift über die

N> “

§ 251 Abs 1 Nr 2 StPO kann trotz Fehlens der Unterschrift des vernehmenden Richters . dann nicht beanstandet werden, wenn die

Vernehmung durch einen beauftragien Richter erfolgt ist, der bei Verlesung der Aussa

a [9]

noch Mitglied des erkennenden Gerichts ist und gegen die sachliche Richtigkeit der Niederschrift keine Einwendungen erhoben hat. |

Aktenzeicheng 3 StR 158/56

Urteil des BGH vom 21, Juni 1956 L@ Wiesbaden

3_S5R 153/38 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

en z.Zt. erwerbslosen Kellner Anton PR mmiiB =: ; geboren am 1925 in ge EEE:

2.20. in Untersuchungshaft,

7,

m

i »

wegen Zuhälterei. hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Jagusch

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt Damen als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizäienst H | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Januar 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen Auf die Strafe wird die seit dem 21. Januar 1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

E27

ei 7 "2. Gründen:

Der Angeklagte ist wegen Zuhäiterei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurieilt worden. Die türger iichen Ehrenrechte sind ihm auf die Tauer von drei Jahre aberkannt worden-

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

In Die_Y er2ehr ensrügen,

i, Die Revision erhebt zunächst eine Reihe von Rügen in Zusammenhang damit, daß in der Hauptverhandlun ıg die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin Re v:7'.-::r

a) Dazu ergibt sich aus der Hauptverhandlungsüuleäerschrift und den Aniagen zu ihr folgendes:

. In der Hauptverhandlung wurde am 18. Januar, folgender Beschluß verkünd let:

14 ıD a ON

"Im allseitigen Einverständnis soll die Zeugin Rem, die auf unabsehbare Zeit vor Gericht nicht erscheinen und die auch wegen ihres Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit in ihrer Wohnung vom vollbesetzten Gericht nicht vernommen werden kann, durch den Berichterstatter als beauftragten Richter unter Hinzuziehung eines Irztes vernommen werden."

Der Beschluß wurde am selben Tage ausgeführt, Die Nie-

Corsohnüt über die Vernehmung der zeugin durch den Berichü-- vaiver Landgerichvsrat Dr.Lerentzen vurde von diesem erst

cr ch

P2

am 5, April 1955 unterschrieben,

Bei Fortsetzung der Hauptverhandiung am 20. Janzar

wohl sie nicht geladen worden war,

nmündlioch

Pr

Der Berichterstatter wurde beauftragt, fe:

eine gutachtliche Äußerung des Amtsarztes, der die Zeu.. ein Re an 18. Januar 1.956 untersucht und ihrer Ver. nehmung beigewohnt hatte, über ihre Vernehmungsfähigke::

ı Fortsetzung der Hauptverhandlung teilte der Berichterstatter mit, der Amtsarzt habe sich dahin geäußert, daß die Zeugin nicht in der Hauptverhandlung vernommen wer

durch eine Vernehmung im Gerichtssaal könne sie vesundheitsschäden erleiden, die ihren Tod zur Folge haber

könnten,

Der Staatsanwalt beantragte nunmehr, das Protokoli über die richterliche Vernehmung der Zeugin zu verlesen, Der Verteidiger des Angeklagten sblite keinen Antrag,

Das Gericht verkündete folgenden Beschluß;

"Das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin Elise Rem vom 18. Januar 1956 soll ver-Lesen werden, weil nach amtsärztlicher Auskunft von Dr, T bei nochmaliger Vernehmung die Kög-- Aichkeit einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung nicht ausgeschlossen ist,"

Es heißt dann weiter in der Verhandlungsniedersahritt:

Später, nach Eingang der Revisionsbegründung, wurde die Verhanälungsniederschrift dahin ergänzt, daß das Pro-- sckoli über die richterliche Vernehmuing der Zeugin Elizc Reimann durch den Berichterstatter Landgerichtsrai Dr. Lorentzen verlesen worden ist.

b) Auf Grund dieser Vorkommnisse in der Hauptverhard-

ng erheb;

Hr

die Revision im einzeinen folgende Rügen:

aa) Sie macht zunächst geltend, die Strafkammer habe dadurch den 3 251 StPO verletzt, daß sie das Protokoll über die Vernehmung der Zeugin Reimann in der Sitzung vom 20, Januar 1956 verlesen habe, obwohl die Zeugin in der Haupverhandlung erschienen gewesen sei,

Diese Rüge ist unbegründet.

Von dem Grundsatz der unmittelbaren Zeugenveriehmung n der Hauptverhandiung (§ 250 StPO) 1äßt das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen zu, von denen hier die in § 251 Ans 1 Nr 2 StPO enthaltene in Betracht kommt. Nach .dieser Vorr

schrift darf die Vernehming eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt ‚ werden, wenn seinem Erscheinen in der Hauptverkanä-

gegenstehen, ,

Der Revision ist nun zwar zuzugeben, daß bei einer streng am Wortlaut haftenden Auslegung die Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO nicht vorgelegen haben würden;

ie Zeugin EKeimann war in der Hauptverhardiung vor 20. Januar 1956 anwesend. Diese Bestimmung kann ihrem Sinn und Zweck nach nur so verstanden werden, daß

er rn een nn An ar are

ET DR

es nicht allein auf die Möglichkeit körperlicher Anwesen Java

heit des Zeugen ankommen kann, sondemn darauf, oh er !: der auptverhandlung vernommen werden kann. Auch wenn de

ss.

Krankheitszustand eines Zeugen sein Erscheinen vor dom

lands

tennenden Gerichs nicht schiechterdings unmöglich macht, können die Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr >? StPO gegeben sein, Es genügt, wenn die Vernehmung in der Haupt-- verhandlung dem Zeugen aller Voraussicht nach eine erhshliche, bei kommissarischer Vernehmung vermeidbare Verschl:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/3-str-158-56#rd_17

merung eines ernstlichen Leidens zufügen würdes ob dies A Fall ist, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen HR JW 1953, 852 Nr 29), Die genannten Voraussetzungen müssen in dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch erfüllt sein,

in dem die Aussage verlesen wird,

Der Beschluß des Landgerichts in der Hauptverhand--

lung vom 20, Januar 1956 15ß+ eindeutig erkennen, daß

5 auf Grund des erneut eingeholten amtsärztlichen Gutschtens auch weiterhin .. wie im Beschluß vom 18. Janvar 1956, der die Vernehmung der Zeugin durch den Berichterstatter anordnete — eine Vernehmung der Zeugin in der Haupiverhandlung wegen ihrer Erkrankung nicht für möglich hielt. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 251 Abs ıiNr2 SöPO hinreichenä dargetan,

bb) Eines Eingehens auf die weitere Rüge der Revisian das landgericht habe ein Einverständnis der Beteiligten mit der Verlesung der Aussage der Zeugin Re nicht =nnehmen können, bedarf es nicht, da das Landgericht die Verlesung der Vernehmungsniederschrift nicht nach § 251 Ans 1 Nr 4 StPO angeordnet hat,

cc) Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Sirafkarmer =»... 2_a - . 5 z Int 208 „abe dadurch ihrer Aufxlärungspfiicht zusldergehandeis5, (a?

sie bei der Bedeutung der ussage der Zeugin Riese &:cse nicht in der Hauptverhandlung vernonmen habe. Die Aut. tlärungspflicht kann schon deshalb nicht verletzt sein,

Per)

wei

1 sie ihre Grenzeafn der Möglichkeit findet, den Zeugen

ei

1 Hauptverhandlung zu vernehmen. Diese Mögl ichkeit

5

hy 3)

er ‚u die Strafkammer hier aber auf Grund des amts Srzvulichen

92

utac ıtens für nicht absehbare Zeit verneint,

dä) Endlich rügt die Revision, das Protokoli über die richterliche Vernehmung der zeugin Raw habe auch deshalb nicht verlesen werden dürfen, weil es von dem vernehmenden Richter nicht unterschrieben gewesen sei,

Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Wenn § 251 Abs 1 StPO in bestimmten Ausnahmefällen

ge stattet, die Vernehmung einer Person in der Hauptvrerhend-Tung durch die Verlesung des Protokolls über ihre frühere richterliche Vernehmung zu ersetzen, so ist dabei vorausgesetzt, daß ein ordnungsmäßiges richterliches Protokoll im Einzelfall verliegt. Dazu gehört die Beachtung der geseizlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren wesentlichste ist, daß das Proiwkoll von. ‘dem Richter und dem Urkundsbeamten unterschrieben word len ist (vgl § 188 Abs 1 StPO, der auch bei Vernehmungen nach § 223 STPO anzuwenden ist). Einem Protokoll ohne diese beiden Unterschriften fehlt die im Gesetz vorgeschriebene Beurkundungsform; gerade dadurch, daß die beiden Urkundspersonen durch ihre Unterschrift die Verantwortung für den gesamten Inhalt übernehmen, erhäl; das Protokoll seine Glaubhaftigkeit, Infolgedessen ist es

der Rechtsprechung wiederholt beanstandet worden, wenn ein unfertiges richterliches Protokoll, dem eine der Un schriften fehlte war (vgl RGRsn

in der Hauptverhan » 259; RGSt 34, 395; 4], 2165 5%, 2606

Nee

Diese Eivscheidungen behandeln allerdings Vernehmung:.- e

Ss ersüuchten Richters,

rn er

Der vorliegende Fali weist Jedoch die Besonderne:; avf, daß die Zeugin ae durch ein Hjtgiied des erken.. aenden Gerichts als beauftragter Richter vernommen worden ist, und daß dieser Richter bei Fortsetzung der Hauptver.. handlung am zweiten Tage nach der Vernehmung weiterhin dem erkennenden Gericht angehört hat. Die unvollständige Vernehmungsniederschrift ist in seiner Gegenwart verlesen worden, Es kann dabei dahingestellt bleiben,. ob der Yer.. nehmungsrichter das Protokoll selbst verlesen hat oder dies dureh den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Gerichts geschehen ist; diese Fälle- sind Sleich zu beur.-

eilen. Jedenfalls hat der Vernehmungsrichter gegen die sachliche Richtigkeit der in seiner Gegenwart verlesenen Niederschrift keinen Widerspruch erhoben. Durch dieses Verhalten hat er die Richtigkeit des Protokolls in einer Weise bezeugt, die nicht geringere Rechtsgarantien für die Richtigkeit des Protokolls bietet wie die (Noch fehlende) Unterschriftsleistung,

Nach allem 15ßt sich gegen die Verlesung des Protokoll Über die Vernehmung der Zeugin Fe, trotz sciner Unvoll ständigkeit, im vorliegenden Fall rechtlich nichts einvenden. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die Frage, ob auf dem von der Revision behaupteten Verstoß gegen 8 251 Abs 1 Nr 2 StPO bei der gegebenen Sachlage das Urteil überhaupt beruhen könnte,

2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Lanägericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht von

sich aus einen "psychologisch-psychiatrischen Sachverstän-

digen" zur Beurteilung des Beweiswertes der Aussags der

zeugin Lee vernommen hat. Die Beurteilung der Glaubwür.- digkeit eines Zeugen ist die eigentliche Aufgabe des Ta+.- richters. In der neael bedarf er hierzu nicht der Unter.-

die hier dem Landgericht die Zuziehung eines Bachverstän digen hätten aufdrängen müssen, sind nicht erkennbar. Auch der Verteidiger hat offenbar selbst keinen Anlaß zur Zuziehung eines Sachverständigen geschen, da er, wie die Ver-. handlun Rn On Sraehr et erweist, in dieser Hinsicht keinen Bewei antrag gestellt hat,

3. Auch die Nichtvereidigung der Zeugin ER wegen Verdachts der Begünstigung gemäß § 60 Nr 3 StPO ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Zeugin Has sen 4: geklagten in diesem Verfahren durchlfeine frühere falsche

Bu

üssage begünstigt hat. Daraus ergibt sich, daß das Landgericht den Rechtsbegriff der Begünstigung i.S. des 8 606

\v 3 StGB nicht verkannt hat, Nur das kann aber das Revisionsgericht nachprüfen (BGH 1 StR 493/51 vom 11. Dezember 1951 = NW 1952, 273),

H

Il. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgsmein erhöbenen Ssachrüge läßt ebenfalls keinen’ Rechtsfehler zum

MN tl IK

achteil des Angeklagten erkennen.

Der Tatbestand der Zuhälterei nach § 181 a StCR setrt voraus, daß der Täter zu einer Dirne in einer persönlichen, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung steht, aus

[er

[07 ’ P}

3

La Ä

b

*

erkennbar wird, daß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu hält oder es für sich schmarotzerhaft ausnutzt. Die ihn von der Dirne gemachten Zuwendungen zur Gewinnung cder Ver-

di

&

besserung seines Lebensunterhalits müssen den eigentliche zueck der Verbindung darstellen, mag er auch daneben Liehas..

BGH > StR 772/752

[4

eziehungen pflegen (RG HRR 1939 vom 23. Juni 1953 = NJW 1953, 19

?

23 Nr 23). Im -Gegensat zu diesem Typ des Zuhälters steht der Mann, dessen Ba.. ziehungen zur Dirne sich wesentlich als ein zur 3

geschlechtilich 7 Beziehungen begründetes Liebesverhältnis darstellen, mag er auch von der Dirne Zuvrendungen annenh-- men, sofern diese nur nicht den eigentlichen Zweck äer Verbindung darstellen; in der Regel wird es sich hierbei um einen Mann handeln, der selbst einem Berufe nachgehi der ihm eine auskömmliche Lebensführung gestattet und der von der Dirne nur Zuwendungen von einem solchen Wert ent-Segennimmt, der für seine Einkommensverhältnisse nicht als hoch angesehen werden kann (RG HER 1939 Nr 980).

Das Landgericht hat diesen Rechtsbegriff der: Zuhälterei nicht verkannt, vielmehr das Vorliegen sämtlicher

Tatbestandsmerkmale ausreichend Testgestellt.

Insbesondere ist ‚daraus, daß der Angeklagte dem Urteil zufolge erwogen hat, die Gerirug. HB zu heiraten, kein Bedenken gegen die Annahme ‚der Zuhälterei herzuleiten. Der Angeklagte war, wie der Tatricht r ausdrücklich fces Stellt, darauf bedacht, auf Kosten anderer zu leben und einer geregelten Arbeit aus dem Wege zu gehen, obwohl er Jung und gesund ist. Der im Urteil wiedergegebene Bachverhalt 15ßt eindeutig erkennen, daß es ihm im wesentlichen darum zu tun war, aus dem unzücht tigen Gewerbe seiner Freundin wenigstens zum Teil die notwendigen Mittel zur Fristung seines Lebensunterhalts zu gewinnen,

Dem Urteil kann weiter mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß es sich bei den Aufwendungen, die der Angeklagte mit dem aus der gemeinsamen Kasse eninommenen Gelä gemacht hat, zum mindesten zu. einem erheblichen Ts!i

&

, m i2.B,

die Anschaffungskosten für seine Kleidung) und um zolche

“a solche handelte, an denen nur er interessiert w

für gemeinschaftiiche Zwecke (z.B. Kino- und Wirischart:e.- Besuch), af denen er in gleicher Weise wie die Gartrud

Em Gefallen fana.

Das Landgericht hat auch nicht verkanni, daß der sage-

klagt® sich insoweit nicht der Zuhälterei schuldig gemacht haben kann, als er Zuwendungen von der Gertrud MO 393)

aus dem Mcnatsbetrag von 200 IM erhalten hat, von dem es

S unterstellt, daß er ihr regelmäßig von ihrem früheren Yer.. lobt

en gewährt wurde. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, daß dieses Geld gemeinsam verbraucht worden ist, daß derü. ber hinaus aber der Angeklagte in sehr erheblichem Umfang von dem Dirnenlohn der Gertrud He Se1cht hat und daß insoweit der von ihm aus der gemeinschaftlichen Kasse für seinen Lebensunterhalt entnommene Betrag bei weitem die Summe übersteigt, die er selbsi aus seiner Unterstützung

und seinen unbedeutenden Nebenverdienst in die gemeinschaftliche Kasse abgeführt hat, Die Entscheidung des Lenäger!chte

- 1i -

Insoweit den in der Rechtsprechung

en (vgl RGSt 71, 279: BSHS4 A:

2

Glanzmann

Dr.Koeniger Busc}

ie)

F

Bundesrichter Dr.Jagusch

hat seinen Urlaub angetreten und ist dadurch an der Unter-. zeichnung verhindert,

Glanzmann : Dr.Wiefeils