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BGH Entscheidung vom 14.06.1956 – 3 StR 37/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Richter kann dem Verurteilten zum AwocK mn der Wiedereingliederung für die Dauer der Bewährungszeit aufgeben,einen bestimmten Beruf nicht auszuüben, sofern dadurch nicht in unzumutbarer Weise in dessen Lebensführung ‚eingegriffen wird.
Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz; ...BtGB 8 24 2795 — un | | 09 Rechtssatz: Der Richter kann dem Verurteilten zum AwocK mn der Wiedereingliederung für die Dauer der Bewährungszeit aufgeben,einen bestimmten Beruf nicht auszuüben, sofern dadurch nicht in unzumutbarer Weise in dessen Lebensführung
‚eingegriffen wird.
Aktenzeichen: 3 StR 37/56
Urt. des BGH vom 14.6.1956 16 Duisburg
‚im Namen des volkes
In der Strafisache gegen
den Angestellten Wolf To H EEE =.
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wegen. Urkundenfälschung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben;
. Senatspräsident Glanzmann
j als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof.Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesric.:ıter Dr. Wiefels
als beisitzende ‚Richter, Oberstaatsanwalt K
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
‚Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst H
Fa als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
u Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des u Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Okt ober 1955 ° werden verworfen.
Der Angeklagte. hat die Kosten seines Rechtsu mittels, die Staatskasse die Kosten des Rechts-.
mittels der Staatsanwaltschaft zu tragen:
Von Rechts wegen
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Die von der Revision des Angeklagten angebrachte Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO.
Die sowohl von der Staatsanwaltschaft wiä vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg.
Die Annahme, daß der Angeklagte sich der Urkundenfälschung und in Tateinheit damit des Betruges schuldig gemacht hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Was der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor. dem Senat vorgetragen hat, um darzutun, daß die tatrichterlichen Feststellungen den Schluß, der Angeklagte habe bei Anfertigung der photographischen Aufnahmen die Unechtheit der Schriftstücke erkannt, nicht trügen, richtet sich l1ediglichi,gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Nachprüfung seitens des Revisionsgerichtes durch das @ösetz entzogen ist. Eine Prüfung äes Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der §§ 186, 1§ 7 StGB erübrigt sich, weil 'Strafanträge nicht vorliegen. Der Strafanzeige des Bundestagsabgeordneten He ist ein Strafantrag nicht zu entnehmen, da sie ausdrücklich auf das von Amts wegen zu verfolgende Vergehen der Urkundenfälschung beschränkt ist.
Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß die dem Angeklagten zuerkannte Gefängnisstrafe von acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die in § 23 STGB geregelte Strafaussetzung zur Bewährung s oli die Nachteile vermeiden, die die Vollstrekkung kurzer Freiheitsstrafen für den Verurteiiten erfahrungs-
gemäß mit sich bringt, und andererseits erreichen, daß de Verurteilte unter dem Eindruck des Strafausspruchs und im Hinblick auf die sonst drohende Strafvollstreckung ein gesetzmäßiges Leben führt, insbesondere nicht mehr straffällig wird. Sachliche Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist deshalb nach § 23 Abs 2 StGB die Erwartung, daß der Verurteilte unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges
und geordnetes Leben führen wird, Und zwar muß nach
dem Gesetz äiese Erwartung sich auf die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach: der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände gründen.
Das Urteil bezeichnet den Angeklagten als eine zwielichtige Persönlichkeit. Das Landgericht hat demnach nicht übersehen, daß seine bisherige Wachrichtentätigkeit, bei der er das ihm von der einen Seite entgegengebrachte Vertrauen mißbrauchte ‚ um der anderen Seite Nachrichten zu liefern, einen Mangel en charakterlicher Festigkeit beweist, daß also Persönlichkeit und Vorleben auf sine gewisse Anfälligkeit des Angeklasten für strafbare:.'' Handlungen der hier vorliegenden Art hinweisen. Es ist jedoch der Überzeugung, daß die Tatsache der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe ihn auf den rechten Weg zurückführen wird und daß die Auflage, sich von politischer Nachrichtentätigkeit während der Bewährungsfrist fernzuhalten, ebenfalls in dieser Richtung wirken wird. lb aid bei
Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Auflage ist rechtlich zulässig: Das Gesetz 146% dem Richterbei der Anordnung der Auflagen ireia Hand. E77
ist nicht auf die im § 24 Abs ! StGB aufgezählten be-
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schränkt. Sein Ermessen wird begrenzt durch den Zweck der Rückführung zum gesetzmäßigen Leben und durch die Vorschrift des § 305 a StPO. Danach dürfen die Aufxagen nicht gesetzwidrig sein und Keinen einschneidenden,
unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung darstellen.
Weder das eine noch das andere trifft für das vVerh hot, politische Nachrichten zu sammeln und zu vertreiben, zu. In § 24 StGB werden als Auflagen ausdrücklich "Weisungen, die sich auf die Arbeit beziehen" erwähnt. Sieht man dabei, wie es notwendig ist, auf den Zweck der Auflagen, so müssen soiche Weisungen sowohl die Frage: selbständige oder unselbständige Arbeit? wie auch - insbesondere bei selbständiger Tätigkeit -
die Art der Arbeit, auch die Berufsart, betreffen.
In der Rechtsprechung ist die Ansicht vertreten worden, die Auflage, einen bestimmten Beruf nicht auszuüben, sei unzulässig, weil das Berufsverbot in § 42 i StGB geregelt sei und nur unter den dort angegebenen Voraussetzungen ver:ingt werden dürfe (OLG Hamm WW 1955,34 Nr 27). Diese Ansicht findet im Gesetz keine Grundlage. Wenn der Verurteilte sich anfällig gegen-
über den Versuchungen krimineller Natur, die sein Be-
ruf mit sich bringt, zeigt, so kann es im Hinblick auf die angestrebte Wiedereingliederung sinnvoli sein, ihm durch einefuflage eine weitere Tätigkeit in diesem Berufe für eine bestimmte Zeit zu untersagen. Nur wenn darin ein unzumutbarer Eingriff in seine Lebensführung liegt, darf ein solches Verbot nicht Bungesprochen werden. Für die Frage der Zumutbarkeit ist unter ander
Art und Umfang seiner verbrechsrischen Tätigkeit von. Bedeutung. Von einem Berufsverbct im eigentlichen Sinne kann bei der vom Angeklagten entfalteten Nachricht tätigkeit im übrigen nicht gesprochen werden. Er befand sich in der Ausbildung zum Rechtspfleger. Von Beruf
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war er Rechtspflegeranwärter. Die Nachrichtenbeschaffung war eine Nebentätigkeit, die er ersichtlich zu
dem Zwecke ausübte, zu seinem Descheidenen beruflichen Einkommen etwas hinzuzuverdienen. Nach den Urteilsfeststellungen ist er jetzt in einer Mieterorganisation tätig. Die Auflage beschränkt ihn älso nicht in seiner "Berufstätigkeit, bewirkt aber eine - vom Tatrichter bezweckte - günstige Veränderung seiner Lebensumstände.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB sind demnach gegeben.
Nun kann aber, auch wenn die Persönlichkeit des
Verurteilten unter Berücksichtigung der in § 23 Abs 2 tGB angeführten Umstände keine neuen Straftaten besorgen läßt, gleichwohl das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordern. Ist das der Fall,
50 darf Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden. Das Landgericht verneint das öffehtliche Interesse. Es ist zwar der Überzeugung, daß die Tat von einen hohen Maß von Verschulden zeuge und eine beträchtliche Wirkui.g in der uffentlichkeit gehabt habe, verkennt
also ersichtlich nicht, daß so geartete Umstände geeignet sein können, aus dem Gesichtspunkt der Bewährung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Strafe . notwendig zu machen. Es gehi ferner zutreffend davon aus, daß der Gesichtspunkt Ger Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsprecher ("Generalprävention") es erfordern kann, die verhängte Strafe zu völlstrecken (vgl BGHSt 6, 125). Zur Begründung des Wangels eines öffentlichen Interesses wird im Urteil nun allerdings nur ausgeführt, Straftaten dieser Art seien jedoch so
selten. da die tatsächliche Vollstreckung der Strafe auch aus Gründen der allgemeinen Abschrecküng nicht erforderlich erscheine. Wie sich aus dem Wort tguch!' ergibt, beruht die Verneinung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung der Strafe nicht lediglich auf dieser Erwägung. Vielmehr ist die Über- ‚zeugung ds Landgericht daß aus dem Gesichtsdunk . der allgemeinen Abschreckung die Strafe nicht vollstreckt zu werden brauche, nur einer von mehreren Gründen für die Verneinung. Ersichtlich wird durch die Beifügung des Wortes "auch" auf die aus den ‚sonstigen Urteilsfeststellungen sich ergebenden, die Person des Angeklagten betreffenden Umstände Bezug genommen. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat noch verhältnismäßig jung und - da er unter den verworrenen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit aufgewachsen war - charakterlich noch. nicht gefestigt. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse und ein gewisses Geltungsbedürfnis haben bestimmend auf ihn singewirkt. Er ist abzesehen von einer geringen Geidstrafe wegen Beleidigung nicht vorbestraft, zeigt mithin keine Neigung zu Straftaten. Das Bedürfnis nach rechtlichem Ausgleich, das unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Bewährung der Rechtsordnung gebieten kann, die Strafe zu vollstrecken (BGHS+ 6, 125),hat infolge des zeitlichen Abstandes an Stärke verloren. Das Landgericht ist demnach der äeinung, daß die persönlichen Merkmale, die für Strafaussetzung sprechen, so schwer wiegen, daß im Hinblick auf den kriminalpolitischen Zweck der Strafaussetzung zur Bewährung das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe zurückzutreten habe, Hiergegen sind recktliche Bedenken nicht zu erheben.
Nach allem sind beide Revisionen unbegründet.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung gewähr+ worden ist, und in diesem Umfange die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. |
Glanzmann u Koeniger Busch Jagusch . Dr,Wiefels