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BGH Beschluss vom 08.06.1956 – 2 StR 115/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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am EEE 1596 ir VB (§ 1sE5):

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 8. Juni 1956, an der teilgenomien haben

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich |

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Hoepner

als beisitzende ‘ichter,

Bundesanwalt Dr. nr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

den Heizer Andreas T m zus TB sehor=:a

Justizangestellter GEREEER als,Urkundsbeaflter der Geschäftsstells,

für Recht erkamıt?;".

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“ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 22, Noveuber

1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die losten des Roechtemitsels zu

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Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den. Anger aöfen wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde ‘unter 14 Jahren zu einen Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. . Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlä&hen Rechts; sie ist unbegründet,

I, Verfahrefsrügen.

1.) Die Revision meint, das erkennende Gericht sei unter Verstoß gegen §§ 10, 62, 70, 76 GVG nicht oränungsgemäß besetzt gewesen. Vorsitzender sei ein Landgerichtsrat gewesen, obwohl nach der Besetzung des Gerichts es hätte möglich sein müssen, daß ein Landgerichtsdirektor den Vorsitz führte. Beisitzer seien zwei Gerichtsassessoren gewesen; sie seien daher nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgewählt worden, da die’ ‚Zahl der Hilfsrichter die der ordentli chen. I; Richter überwog; dies sei kein Ausnahmefali gewesen. Lie Rüge ist unbegründet. on nt

Für das. Geschäftsjahr 1955 war mit Beschluß des Präsidiums vom 28. Dezember 1954 als Vorsitzender der "Jugendkammer" Landgerichtsdirektor MD und nach x Änderungen, die äurch den Wechsel von Mitgliedern des Gerichts veranlaßt waren, mit Beschluß vom 20. September

1955 als stellvertretender Vorsitzender Landgerichtsrat ER 5 SCHE, der auch Mitglied der Jugendkammer war, be- Se stimmt worden. Landgerichtsdirektor IB trat mit dem . 5 30. September 1955 in den Ruhestand. Seine Stelle war P bis zum 22. November 1955 noch nicht wieder besetzt. 4

Es lag demnach eine Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 GVG vor und Landgerichtsrat

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Dr. SB hat zu Kecht den Vorsitz in der Sitzung vom 22. November 1955 geführt.

Im übrigen war es Sache des Präsidiums, den Vorsitz 1 in den Xammern zu regeln und zu entscheiden, ob, Solange: die »telle des Landgerichtsdirektors gp vorüberzehend nicht besetzt war, einem der beiden anderen TLanägerichtsdirektoren neben seiner sonstigen Arbeit noch der Vorsitz in der Jugendkammer übertragen werden konnte, ohne daß die Aufgabe der Führung, die das Gesetz dem Vorsitzenden zuteilt, gefährdet oder unmöglich gemacht wurde. Mußte das Präsidium dies verneinen, durfte‘ sie den Vorsitz keinem der beiden anderen Direktoren übertragen, um nicht geren § 62 GVG zu verstoßen (BGHSt 2; 71, 73). .

Die Beschäftigung von Hilfsrichtern bei dem Landgericht ist nach ständiger Rechtsprechung zuläseig. Sie darf aber nicht dazu führen, daß die bei dem Gericht dauernd anfa’lenden Zufgaben, abgesehen von den Er-Zordernissen der Beschäftigung des richterli.chen Nachwuchses, der unvermeiälichen Vertretung bei Krankheit, Urlaub und nur vorübergehender Abordnung, nicht mehr regelmäßig durch fest angestelltid@Richter erledigt werden, vielmehr über mehrere Geschäftsjahre hin dem feststehenden Bedarf zum wesentlichen Teil und ständig wit Hilfsrichtern genügt wird (BGHSt 8, 159 und Urteil des erkennsnden Senats 2 StR 361/55 vom 13. März 1956, zum Abäruck bestimmt}.

Entgegen dem Vorbringen der Revision sind die angel ten Grundeätze nicht verletzt, Dem Landgericht waren on fe sten Planstellen für das feschäftsjahr 1955 zugewiesen?

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ein Landgerichtspräsident, drei Landgerichtsdirektoren und

neun Landgerichtsräte. Die Stellen waren bei Beginn des Geschäftsjahres mit festangestellten Richtern besetzt. Ausgeschieden ist am 15. Mai 1955 Landgerichtsdirektor "EB nach Annehme eines Landtagsmandates, nachden er vorher einen Monat zur Bewerbung um dieses landat beurlaubt war. Seine Stelle ist am 21. Oktober 1955

mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 mit Landgerichtsrat Dr. FB

wieder besetzt worden. In den Ruhestand ist am 1. Oktober 1955 Landgerichtsdirektor MB getreten. Seine Stelle ist

während des Geschäftsjahres nicht mehr besetzt worden, desgleichen auch nicht die Landgerichtsratsstelle, die

Dr. PB inne hatte. Landgerichtsdirektor St

stand von Beginn des Geschäftsjahres bis 15. August 1955;

Landgerichtsrat Dr. WB während des ganzen Jahres wegen Erkrankung nicht zur Verfügung. Landgerichtsrat Dr. CE war vom 12. April bis 15. Kai 1955 an das Oberlandesgericht abgeordnet.

Demnach waren vom 15. Mai bis 1. Oktober 1955 eine Richterstelle, ab 1. Oktober 1955 zwei Richterstellen wegen Ausscheidens der Stelleninhaber nicht besetzt. Das war nur ein vorübergehender Zustand. Auch im übrigen handelte es sich nur um eine vorübergehende Verhinderung von Richtern wegen Erkrankung oder befristeter Abordnung. Gerade für solche Fälle sieht das Gesetz aber einen Ausgleich durch den Einsatz von Hilfsrichtern vor.

Daß die Heranziehung des Gerichtsassessors Li nicht dem Geschäftsordnungsplan entsprochen habe,.: „hat die Revision nicht gerügt. Das Revisionsgericht hat dies daher nicht nachzuprüfen.

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2.) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 267 Abs III StPO verstoßen, da sie nicht alle Strafzumessungsgründe ausreichend erörterte. Die Revision übersieht, daß das Urteil nur die Umstände anführen muß, die für die zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; dem

ist genügt.

II. Sachbeschwerde:

Die sachliche Nachprüfung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen, Die Annahme, der Angeklagte habe sich eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich fehlerfrei. Die Revision trägt auch hier nichts vor. Daß die Strafkammer eine fortgesetzte ilandlung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanctanden. Die Sirafkammer durfte Siraofergschwerend berücksichtigen, daß der Angeklagte sich an einem erst neun Jahre alten, also noch sehr jungen \Wädchen, vergangen hat. Damit hat sie nicht unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal bei der Strafzumessung verwertet, Daß das mädchen = dem Angeklagten aus kindlicher Neugierde entgegenkam, widerspricht nicht der Feststellung, daß er die Zutraulichkeit des Mädchens ausgenützt hat. Die Strafkammer durfte dieses Verhalten auch als schändlich vierten: Der Angeklagte war der Pate des xindes, es hat ihn als Patenonkel aufgesucht. Er konnte es nach Hause in die Wohnung ihrer Eltern begleiten. Hiernach ist die Beurteilung der Strafkammer, er habe das Vertrauen der Eltern durch seine Tat gröblich mißbraucht, gerechtfertigt. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, sein bisher einwandfreies . Vorleben sowie die örtlichen Verhältnisse waren, wie die, Revision selbst vorträgt, dem Gericht bekannt. Es hat sie

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auch gewürdigt, aber trotzdem mildernde Umstände verneint. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich.

Baldus Dr. Dotterweich Werner Dr, Schalscha Hoepner

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