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BGH Urteil vom 13.03.1956 – 2 StR 361/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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gva § 63, Stpo § 338 Nr 1
Yerden die dauernä vorhandenen richterlichen Aufgaben eines landgerichts Über mehrere Geschäfts-Jahre hin zu einem wesentlichen Teile von Hilfsrichtern erfüllt, so ergibt sich dis ordnungsmäßige Besetzung einer Strafkammer im Einzelfali nicht schon daraus, daß deren ordentliche Mitglieder verhindert waren und nur durch Hilfsrichter ersetzt werden konnten. (Im Anschluß
an BGHSt 7. 205 u: 8, 159).
Aktenzeichens 2 StR 361/55 Urteil des BGH vom 13. März 1956 1G Aachen
.m Ulanmnmen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Bauarbeiter ?aul Richard Y aus © geboren an 91T inW Kreis
zur Ze n Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 2, Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. März 956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baidus als Vorsitzenägr,
Zundesvichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
el3 beisitzende Rionter, Bundesanwalt Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Auf le Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom
5i. Järz 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung urd äntscheidung, euch über Qle Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwlesan,
Yın Rechts wegen
Gr Hund 8.
Die Strafkaumer hat dena Angeklagten als gefähr-Zichen Gevonnheitsverbresher wegen Unterschlagung, wegen Batruges im Rückfall in Tateinheit wit Urkurndenfälschung sowie wegen versuchten Betruges im fRücklali in Tetcinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Lonaten Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ihrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt und Gile Sicherungsverwahrung engeoränet.
Lie Revision beanstandei äas Verfahren und rügt Gle Verletzung des sachlichen echts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg,
Mit Erfolg macht die Revision geitenl, daß die Graße Strafkanner am 31. wärz 055 mit einem Jandgerichtsret und ziel Assessoren nicht vorschriftsmässig besetzt _ war. Entgegsn ihrer Meinung ist allerdings daran festsuhalten, daß weder Art 9” GG noch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprnzedordnung der Deschäftigung von Hilfsrichterrn hei den Sandgerichten grundsätzlich entgegensteien (vgl BGEASt 8, 159 und Gle dort engeführte Rechtsprechufg). Aber sowohi Zivilwle Strafsendte des Bundesgerichtshofs haben schon in mehreren Entscheidungen euf die Beschränkungen hingewiesen, äle der Beicordnung von Hilfsrichtern durch’die für die dechtspflege grundlegenüuen Leitgeienken der persönlichen Unabhängigkeit der Richter von Einflüssen der Verwaltung und der Stetigkeit der Rechtspflege auferlegt werden. Die bei dem Lendgerichtt daue rnd vorhandenen richterlichen Aufgaben sind regelmäßig, ä.h, abgesehen von den Erfordernissen der Beschäftigung des richterlichen Nachwucuses und von unvermeidlicher Vertretung bei Krankheit, Urlauh
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und nur vorübergeicnisn Abardnungen. durch festangestellte Xichter zu erfüllen /RGHSt 8, 59, 1605 BGHZ 12, i, 3). Die Beiordnung von Hilfsrichtern dar? also keine Dauereinrichtung werden zit der Folge, daß über mehrere Geschäfts-- Jahre hin dem feststehenden Bedarf an Richterkräften zu einem wesentlichen Teil und ständig mit Eilfsrichtern genügt wird. Geschieht dies gleichwohl, so ergibt sich die orduungsmäßige Besetzung des Gerichts nicht schon aus dem Nachweis, daß ordentliche Mitglieder der gerede entscheidenden Kammer aus den erwähnten Gründen verhindert und nur durch äle Beiordnung von Hilfsrichtern zu ersetzen gewesen sind. Deshalb hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom
8. Februar 1955 (BGHSt 7, 205, 209) ausgesprochen, daß sin Geschäftsverteilungsplen.
bei dessen Aufstellung schon vorauszusehen
ist, daß er wegen Uangels an ordentlichen hitgliedern des Landgerichts in wesentlichen Teilen nicht singehalten werden kann, den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt. Wenn aus diesem Grunde der Ausfall eines Kaumermitgliedes infolge Krankheit, Urlaub oder Tor-Übergehender Aborädnung nur durch nicht fest angestellte Richter ausgeglichen weräen kann, ist die Kammer nicht gemäß § 63 GVG orädnungsmäßig besetzt. So liegt der Fali hier,
Dem Geschäftsverteilungs»len für des Jahr 1955, üer die Besetzung der 1. Großen Straf-Kanmer nit uinen Lanägerichtsäirektor und zwei Jandgerichtsräten vorseh, entsprach die Zusamnensetzung der Kamner nur bis Ende Januar. Dann wurden ein Landgerichtsrat, der den Vorsitz in der J, Strefkaemmer übernahm und Cenit für das Geschäftsjahr aus der 1, Strafkammer ausschied,
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durch eine Assessorin ersetzt und äursl: Deschluß
des ?räsiäiums vom 21. März 1955 ein weiterer
ässessor ebenfells "els Ardentliches Mitgiied" der Kemmer zugeteilt, Während der vom 4. März bis zum
12, April deuernden Erkrankung des Kanmervorsitzenden konnten die richterlichen Geschäfte der Kammer nur von einem Lendgerichtsrai und zwei Assessoren wahrgenommen v’erden. iile unten noch zu erörtern, ergibt sich aus den dem Senat als Revisionsgericht vorliegerden Urteilen des iandgerichts Aachen, daß eine solche Besetzung der großen Strefkaumer auch sonst weder 1954 noch 1955 zu den Ausnakmen gehörte. Der Grund hierfür lag in dem schon seit 1953 bestehenden Mangel an fest angestellten Eichtern, äle für die Aufgaben der Kammern zur Verfügung standen, Nach der älenstlichen Auskunft des Oberlanüesgerichtspräsidenten vom 25. Dezember 1955 bestanden am Zandgericht Aachen (einschließlich üer Stelle des Landgericktspräsidenten, der erfahrungsgemäß den größten Teil seiner Arbeitskraft den Verwaitungsgeschäften v.iämen muß) in Jahre 1953 32 Richterplenstellen, 1954 deren 533; im ersten Vierteljahr 1955 waren es 32, ab 1.April 35 Planstellen. Nach seiner Berechnung des richterlichen Arbeitspensums hält er das auch künftig für ausreichend. Ob das zutrifft, kann dahingzestollt bleiben. Denn im ersten Vierteljahr 1955 waren nach der ülenstlichen Auskunft des Lendgerichtspräsiäenten vom 9. März 1956 zwei Tlenstellen nicht besetzt und fünf ordentliche Mitglieder des Lendgerichts anderweit beschäftigt.
Das wer euch kein vorübergehender und nur zeitbedingter Zustand, Jedenfalls lag die Zanl der planmäßigen Richter, die i953 bis 1955 in den Straf- und Zivilkanmern eingesetzt waren, dauernd so erheblick unter der oumnehin knappen Gezsemtzehl der Flanstellen, daß das Zräsidium zicht in Ser Iage var, die rickter-
lichen Feszhäfte gemäß § 63 GVG unter Beybachtung der in der Rechtsprerhung aufgestsliten Grundsätze ordnungsmäßig zu verteilen. Das bestätigt auch die dienstliche Auskunf+ des Tanägerichtspräsidenten vom 8: Dezenber 956. Nach der Geschäftsverteilunguwle sie das Präsidium des Landgerichts jeweils
für öiese Jahre heschlossen und schriftlich niedergelegt kat, erforderte die Geschäftslage ohne Berücksichtigung der Aufgaben der Wiedergutmechungs- und Jer üuntschädigungskanmer äle volle „rbeitskraft von 32 Richtern in den Jahren 1953 und 1954 und von 33 Richtern im Jehre 1955: Laut Geschäftsverteilungsplan waren in diesen Kemmern nur singesetzts
1955 1 Lendgerichtspräsident, 8 Tendserichtsdirektoren und 15 Landgerichtsräte, insgesamt also 24 ordentliche kHitglicder des Tandgerichts, 1954 1 Zandgerichtspräsident, 10 Landgerichtedirektoren, 13 Tanägerichtsräte mit voller Arbeitskraft und 2 Zendgerichtsräte je mit einer halben Arbeitskraft, insgesamt also w 25 oräentliche üitglieder des Lenägerichte, 1955 1 Landgerichtspräsident, i0 Zanägerichtedirektoren, 13 ITandgerichtsräte mit voller Arbeitskraft und 1 Landgerichtsrat mit halber Arbeitskraft, insgesamt elso 24 1/2 Richterkräfte eus. den ordentlichen Witkliedern des Zendgerichts.
An nichtständigen Kitgliedern weren den Kenmern zugeteilt: 1953 11, also fast 1/3 der mitwirkenden Richter, 1954 10, also 2/7, 1955 12, also 1/5 der insgesamt mitwirkenden Richter.
Dieses Yorhältais gefährdiete die Turchfünrperkeit des ürnndsatzes, daß in dlsr Regel die Kammern in der Besetzung mit crdentlichen Mitgliedern des Tendgerichts entscheilen sollen, umsonehr, &ls für die Vertretung bestimmt war, daß sämtliche Beisitzer aller Strafkaumern sich gegenseitig entsprechend ihrem Dienstalter zu vertreten hatten, wobei mit dem Mienstiünesten angcfangen werdsı sollte. Das bedeutete praktisch, daß in jeden Vertretungsfalle ein Hilfsrichter mitwirkte, Dabei ist nicht beachtet worden, daß die §§ 59 bis 69 GVG nur die Dienstführung der ordentlichen Kitglieder der Landgerichte regeln und diese sichinsrster Linie. untereinander zu vertreten haben {RGS+ i8, 307)»
Wie sich der Mangel an ordentlichen MHitgliedern des lendgerichte bei den beiden erstinstanzlichen großen Strafkaumern auswirkte, lassen in gewisser Unfeng auch die bis zum 8. Aärz 1956 dem Senst als Revisionsgericht vorgelegten Ur-- teile Galeser Kaumern erkennen. In 52 Strafsachen, in denen üle Revision 1954 beiu Bundesgerichtshof eingegangen ist, haben bei 22 Urteilen je zwei nichtständige Mitglieder der Strafkammern mitgewirkt; für. 1955 sind die entsprechenden Zahlen: 29 und 15. Von neun 1955 verkünäeten und tis zum 8, GKärz 1956 mit Revision eingegangenen Urteilen der 1. Großen Strefkeumer sind nur zwei, und zwar beide in ders.lben Sitzung, von ärei or-
dentlichen litgliedern des Isndgerichts gefällt worden.dagegen fünf Urteile in fünf verschiedenen
Sitzungen in der Besetzung mit nwei ÄAssessoren; dabei haben nur zweimel dieselben drei dichter nitgerirkt. Von der 2. Großen Strafkammer liegen eus 1955 ‘0 Urteile vor; Giese sind in jeweils verschiedener Zusammensetzung erlassen. Bei neun von ihnen wirkten je zwei Assessoren mit. Es bedarf keiner Erläuterung,. daß eine so weitgeliende Heranziehung von Hilfsrichtern zu den richterlichen Aufgaben gerade der großen Strafkemmern mit dem erwähnten Teitgedanken der Gerichtsverfessung nicht mehr vereinbar ist.
Demnach ar die i, Strafkemmer im vor-- liegenden Falle nicht ordnungsmäßig zusammengesetzt, Das Urteil muß also nach § 338 Nr, 1 BtRO aufgehoben werden, olıne daß geprüft werden darf, ob die Entscheidung auf diesem Fehler beruht,
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der Sachrüge,
Baldus Busch Dr,Dotterweich Dr. Schalscha Hoepner