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BGH Entscheidung vom 17.05.1956 – 4 StR 36/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bildet in einem ‚Strafverfahren, das einen besonders schweren strafrechtlichen Vorwurf zum Gegenstand hat, die Aussage eines Zeugen ‚alleinige Beneiamittel, so ist diesen “ "uktenzeic 9 Urteil des BEH 17. Mai 1956 4_StR_36/56 Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen den früheren Kriminalsekretär und jetzigen Textilkaufmann Wilheln M m zu: VE, Kreis: 1; geboren am ED 1309 irn zw. wegen Aussageerpressung nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Benatapräsident Dr. Rotberg \ als Vorsitzender, Bundesrichter ‘© Krumme "Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanvalt > | . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‚Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14, November 1955 mit den F Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen in’ der Hauptverhandlung verlesen, nachdem nach Anhörung Der Angeklagte war in den letzten Kriegsjahren als Beamter der Geheimen Staatspolizei auf der Staatspolizeistelle in Dortmund - Hörde tätig. Das Landgericht hat ihn wegen Aussageerpressung zu Zuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Tatrichters © und bemängelt die sachlich- rechtlichen Ausführungen des ‚eils. . Das Rechtsmit ei muß s Brfolg haben. Verfahrensrügen. 1) Die in Toronto (Kanada) wohnhafte Angestellte Brigitte sw: die bis 1954 in Dortmund gelebt hatte, ist auf Ersuchen des Landgerichts vom Konsul der deutschen Bundesrepublik in Toronto als Zeugin eidlich vernommen worden. Die Niederschrift über diese Vernehmung wurde der Prozeßbeteiligten. das. Gericht die Verlesung beschlossen hatte, weil der Zeugin das} Erscheinen. in der Hauptverhandlung w
Für das Nachschlagewerk !
Für die Amtliche Sammlung .
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Gesetz: StPO 8 251 Abs IN r5
Rechtssatz:
Bildet in einem ‚Strafverfahren, das einen
besonders schweren strafrechtlichen Vorwurf zum Gegenstand hat, die
Aussage eines Zeugen ‚alleinige Beneiamittel, so ist diesen
“ "uktenzeic 9 Urteil des BEH
17. Mai 1956
4_StR_36/56
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Kriminalsekretär und jetzigen Textilkaufmann Wilheln M m zu: VE, Kreis: 1; geboren am ED 1309 irn zw.
wegen Aussageerpressung
nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Benatapräsident Dr. Rotberg \ als Vorsitzender, Bundesrichter ‘© Krumme "Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanvalt > | . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‚Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom
14, November 1955 mit den F Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
in’ der Hauptverhandlung verlesen, nachdem nach Anhörung
Der Angeklagte war in den letzten Kriegsjahren als Beamter der Geheimen Staatspolizei auf der Staatspolizeistelle in Dortmund - Hörde tätig. Das Landgericht hat ihn wegen Aussageerpressung zu Zuchthausstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Tatrichters © und bemängelt die sachlich- rechtlichen Ausführungen des ‚eils.
. Das Rechtsmit ei muß s Brfolg haben.
Verfahrensrügen.
1) Die in Toronto (Kanada) wohnhafte Angestellte Brigitte sw: die bis 1954 in Dortmund gelebt hatte, ist auf Ersuchen des Landgerichts vom Konsul der deutschen Bundesrepublik in Toronto als Zeugin eidlich vernommen worden. Die Niederschrift über diese Vernehmung wurde
der Prozeßbeteiligten. das. Gericht die Verlesung beschlossen hatte, weil der Zeugin das} Erscheinen. in der Hauptverhandlung wegen der weiten Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer ' Aussage nicht zugemutet werden ‚könne. u
Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen 8 223. StPO: Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Reise nach Dortmund hätte das Landgericht die besondere Bedeutung der Aussage nicht aus dem Auge lassen dürfen. Dieser Gesichtspunkt spreche unbedingt für das Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhandlung. Das Gericht hätte daher die Vorladung der Zeugin zur Hauptverhandlung anordnen
müssen,
0b eine Verletzung des § 223 StPO vorliegt, kanu dahj;
stehen. Denn das Urteil beruht nicht auf den Beschlus der die konsularische Vernehmung anordnete, sondern auf der Verlesung der Tiederschrift in der Hauptverhardlung
(§ 337 StPO).
. Ersichtlich macht die Revision aber auch geltend, die Verlesung der Niederschrift widerspreche der Prozeßordnung. Insoweit ist die Verfahrensrüge begründet ünd muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils‘ führen: 0;
Das geltenöe Strafverfahrensrecht wird von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme !beherrscht. Nur in Ausnahmefällen darf von dieser allgemeinen Regel abgewichen werden. So bestimmt § 251 Abs ı Nr 3 StFoO, auf den sich der Tatrichter erkennbar beruft, daß Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen eines Zeugen verlesen werden dürfen, wenn diesem das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht ZU- gemutet werden kann. Will der Tatrichter von dieser Vorschrift Gebrauch machen, so wird er unter Beachtung ihres Ausnahmecharakters alle im einzelnen Falle in Betracht kommenden Gesichtspunkte in umfassender Würdigung sorgfältig abwägen und in dem Beschlusse, der die Verlesung anorädnet, darlegen müssen, von welchen Erwägungen er ‚sich dabei hat leiten lassen.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. Hierzu ist zu bemerken: Due
a) Die weite Entfernung des derzeitigen Wohnortes der Zeugin Sp von Sitz der erkennenden Strafkammer 1äßt sich mit den heutigen schnellen Verkehrsmitteln in verhältnismäßig kurzer Zeit zurücklegen. Die in den Nach-
kriegsjahren erzielten technischen Fortschritte haben auch die Sicherheit des Reiseverkehrs, namentlich des Flugverkehrs, erheblich gefördert. Das gilt auch für den Flugverkehr über Meer. Das Erscheinen der Zeugin vor der Strafkammer brauchte daher für die 30 Jahre alte Brigitte sa» nicht schon wegen der großen Entfernung, die sie hinter sich bringen mußte, ein unzumutbares Verlangen darzustellen. Daß sie etwa aus persönlichen Gründen reiseunfähig oder unabkömmlich. war, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. RER EE
b) Ihre Aussage war für den Ausgang. ‚des. Strafverfahrens entscheidender Bedeutung. Der Angeklägts hatte den ihm gehachten Vorwurf der Aussageerpressung, in Abrede gestellt. ‚einige Tatzeugin ist Brigitte Ssw- Ihre Angaben u ‚liegen der Sachschilderung des angefochtenen Urteils zu-.
- grunde. In Erkenntnis der besonderen Bedeutung dieser Bekundungen hat der Tatrichter dem Nachweis ihrer Glaubwürdig- ‚keit den größeren Teil der Urteilsbegründung gewidmet. Zur Tatzeit war die Zeugin 18 1/2 Jahre alt; sie wurde damals erstmalig als Dolmetscherin zu einer Vernehmung. eines, ‚Freüdarbeiters ! hinzugezogen. Seitdem sind viele Jahre vergangen; .. sie können das Erinnerungsbild der Zeugin nicht unwesentlich beeinflußt haben. Den Angeklagten bezeichnet das 'Land- "gericht als einen Beamten, der sich. bei Vernehmungen den "Häftlingen gegenüber im allgemeinen tadelfrei benahm. Ausschreitungen im Amte, wie sie bei vielen seiner Berufskameraden vorgekommen sind, werden ihm sonst nicht zur Last ‚gelest. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Diese Besonderheiten drängten im vorliegenden Falle mit: Rücksicht auf die Schwere des dem Angeklagten gemachten Vorwurfes der Aussageerpressung (Mindeststrafe ein Jahr a Zuchthaus) dazu, der Zeugin SB 3as Erscheinen vor der Strafkammer zuzumuten. Dann hätten der Angeklagte und sein
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Verteidiger selbst Fragen an die Feugin richten, dic Strafkammer auf Grund eigener Beobachtung die Glaubwürdigkeit der Zeugin beurteilen können. Brigitte sD war zwar
im Jahre 1952 vor dem Schwurgericht in diesem Verfahren als Zeugin aufgetreten, keiner der damaligen Richter nanm aber an der jetzigen Hauptverhandliung teil.
Bei einem Sachverhalt, wis er hier gegeben ist, schließt die rein formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswort lautes als Begründung für die Anordnung der Verlesung die Annahme nicht aus, daß sich unter ihr ein Rechtsirrtum des Tatrichters verbirgt, inden er an den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 251 StPO einen zu engen, nicht den Maßstab des Gesetzes angelegt hat. "Die Anordnung der . Verlesung erscheint nach alledem nicht gerechtfertigt.
Auf dem, ‚Verfahrensmangel kann das Urteil auch beruhen. Wäre die Zeugin in der F Hauptverhandlung gehört worden, hätte . das Landgericht möglicherweise andere Feststellungen ge-
: troffen., Das gilt vornehmlich für die Frage, ob es sich bei der in Betracht kommenden Vernehmung ‚des Fremdarbeiters um eine Untersuchung im Sinne des 3 343 StGB gehandeli hat.
2) war aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers allerdings zu entnehmen, daß beide mit der Verlesung der Niederschrift in der} Hauptverhandiung einverstanden waren, so käme es nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr 3 StPO gegeben waren.. Der Beschluß des Gerichts, der die Verlesung anordnete, könnte dann auf die Vorschrift des § 251 Abs 1 ir 4 StPO ‚gestützt werden. Für .eine dahin "gehende Annahme spricht vieles: Schon in der Hauptverhandlung vom 10. März 1955 war mit den Verfahrensbeteiligten. besprochen worden, daß der sog, Pistolenfall abgetrennt und vertagt werden solle; inzwischen sollte Brigitte sw in Toronto durch den deutschen Konsul kommissarisch vernommen werden. Dagegen erhob sich damals kein Widerspruch. Von der Anordnung der
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konsularischen Vernehmung und von deren Ergebnis erhielten der Angeklagte und sein Verteidiger Bescheid. In der Hauptverhandlung vom 14. November 1955 hatten beide Gelegenheit, sich zur Frage der Verlesung zu äußern. Die Revision behauptet selbst nicht, daß ihr widersprochen wurde. Dann aber liegt es nahe, aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten und der Verteidigung den Schluß zu ziehen, daß
sie mit der Verlesung einverstanden waren (ScH 3 StR
629/53 vom 24. ‚Juni 1954, 4 StR 145/55 ° vom 12. Mai 1955). Indes bedarf es hierzu keiner abschl ießenden Entscheidung. Das Einverständnis der Progeßbeteiligten hätte nämlich
das Gericht nicht von der Prüfung der 'weiteren Frage entbinden können, ob es zur Sachaufklärung. geboten war, die Zeugin an Gerichtsstelle zu hören (§ 244 Abs 2 StPO).
Daß sich diese Notwendigkeit dem Gerichte aufdrängen
mußte, ist: bereits hervorgehoben worden.
3) Auf die übrigen Verfahrensrügen der Revision kommt -
es nicht mehr an. Sie sind zudem unbegründet. immerhin wird.
das Landgericht in der neuen Verhandlung den insoweit geäußert en Bedenken Ges Beschwerdeführers Rechnung tragen können, um die Wiederholung dieser Verfahrensrügen zu vermeiden. | a
Bechrugs. u | Die Sachrüge ist nicht begründet. Das Urteil enthält keine Widersprüche. Was die Revision in diesen Zusammenhang
vorträgt, beruht auf einer Verkennung des Sinns der einzelnen Urteilsstellens |
‚Der festgestellte Sachverhalt trägt die Annahme einer Aussageerpressung: Die Tatbestandsmerkmale dieser Strafvorschrift sind ausreichend dargetan.
Für die neue Hauptverhandlung sei noch bemerkt:
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Sollte die Zeugin SB sich weigern, vor Gericht zu erscheinen, so wird es sich empfehlen, die konsularische Vernehmung dahin ergänzen zu lassen, daß die Zeugin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO noch hingewiesen wird.
wiederholt die Verteidigung das Beweisangebot, wonach Brigitte SW zur Tatzeit ein sensibles und sehr phantasiebegabtes Mädchen war, so wird darauf hinzwwirken sein, daß die Beobachtungen des Zeugen MP auf ihren tatsächlichen Inhalt vom Antragsteller näher beschrieben werden.
Rotberg Krumme.. BE . Dr. Augustin
Dr. Sauer