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BGH Entscheidung vom 12.01.1955 – 4 StR 145/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 145755 ,

2241 033 u

In Namen des Volkes

In der Strsfsache gegen

den Rentner Johannes I em aus EEE zenoren am EEE. 1592 in > (, ur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12 Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Staatsanwalt SE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter UM

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 12. Januar 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

vründe:

Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens sowie wegen 5eleidigung in zwei Fällen zu Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1) Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 12. Januar 1955 wurde festgestellt, dass die als Zeugin geladene Gertrud IB, eine der beiden vom Angeklagten beleidigten Frauen. nicht erschienen war. Sie hatte mitteilen lassen, sie sei an Grippe erkrankt und bettlägerig, ärztliches Attest werde nachgebracht. Im Laufe der [auptverhardlung gab hierzu eine Kriminalbeamtin bekan: t, Frau IM liege mit 38° Temperatur im 3ett, sie sei aber zu einer Vernehmung zu Fause bereit. Die Strafkan:iter beschloss, die "bettlägerig an Grippe fieberhaft erkrankte" Frau Mh durch ein itglied der Kammer als beauftragten Richter vernehmen zu lassen, weil dem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhandlung wegen Krankheit für längere und ungewisse Zeit ein Findernis entgegenstehe. Dieser 3eschluss wurde ausgeführt und die Hauptverhandlung deshalb unterbrochen. In der alsdann fortgesetzten Hauptverhendlung beschloss die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft - der Angeklagte und die Verteidigung gaben hierzu keine Erklärung ab - die Verlesung der Angaben der Frau Im, weil die Gründe für die kommissarische Vernehmung fortbestünden. Der Beschluss wurde ausgeführt.

Die Revision beanstandet dieses Verfahren. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO hätten nicht vorgelegen, weil Frau JB nur leicht an Grippe erkrankt gewesen sei. Solche leichten Erkrankungen hielten nach allgemeiner Erfahrung nicht länger els zwei wochen an.

Es ist fraglich, ob die iüge prozessordnungsgemäss erhoben ist. Dazu genügt es nicht zu behaupten, die Krarkheit eines Zeugen habe dessen Erscheinen vor Gericht nur für kurze Zeit verhindert. Denn die Entscheidung darüber, ob die Krankheit ein ".indernis für längere, kürzere oder ungcewisse Zeit bildet, steht allein dem tatrichterlichen Ermessen zu. Der die Verlesung der Aussage anordnende Beschluss ist mithin nicht schon deshalb anfechtbar, weil sich jener Zeitraum auch anders würdigen lässt, als es der Tatrichter getan hat (RGR 10, 451, 453). Eine Gesetzesverletzung liegt erst vor, wenn die tatrichterliche Beurteilung einen nechtsirrtum erkennen lässt oder wenn der Tatrichter seine Pflicht zur erschöpfenden Prüfung der Sachlage verkannt hat (RGSt 46, 114, 115; 52, 86, 87).

Lit dem Hinweis darauf, dass Gripveerkrankungen erfahrungsgemäss nur kurze Zeit anhalten, will die Revision dem Landgericht den Vorwurf machen, seine \ntscheidung beruhe nicht auf einer erschöpfenden Würdigung der in Betracht

zu ziehenden Umstände. Bei. dieser Deutung der Revisionsrüge entspricht sie den in § 344 Abs 2 S 2 StPO gestellten Anforderungen. Sie greift indes nicht durch.

Wie sich aus dem die kommissarische Vernehmung der Frau IM anoränenden Beschluss entnehmen lässt, war diese Zeugin zu jener Zeit an Grippe erkrankt, hatte Fieber und musste zu Bett liegen. Dass Erkrankungen solcher Art längere und ungewisse Zeit hindurch anhalten können, kann nicht bezweifelt werden. In zahlreichen Fällen wird es allerdings beim Stand der heutigen jleilkunde möglich sein, die Krankheit binnen kurzer Zeit zu heilen. Ob es sich aber in einzelnen Falle um eine äErkrankung für längere oder kürzere Dauer handelt, muss der Tatrichter nach den ihm bekannten einzelnen Umständen entscheiden. Dass im

vorliegenden Falle seine „ürdigung auf einen xechtsirrtum beruht, lässt sich nicht erkennen. Der Akteninkalt Lietet keinen Anhalt für die 3eha:.ptung der Revision, der Tatrichter habe rechtsirrig angeromren, auch eine vor’ibergehende Krankheit bilde ein iiindernis im Sinne des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO. srgibt sich freilich scl:ion aus der ..rt der Erkrankung, dass sie von nur kurzer Dauer sein wird, so bedarf es einer näheren Begründung, wenn der Tatrichter die kommissarische Vernehmung des Zeugen anordnen will. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Grippeerkrankungen können sich, wie bereits erwähnt, auf lange Zeit erstrecken, vielfach kann das

Ende der Krankheit nicht einmal abgesehen werden.

Der in der Revisionsverhandlung vom Vertreter der Bundesanwaltschaft angeführten üntscheidung des Bundesgerichtshofs 1 StR 447,53 vom 3. Kovember 1957 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde: dort liess sich aus dem vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht entnehmen, dass die Krankheit des Zeugen längere oder ungewisse Zeit dauern werde.

Der Rüge müsste im übrigen auch deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der ängeklagte und sein Verteidiger zu dem Antrage des Staatsanwalts, die ..ussagen der Frau ICH zu verlesen, keine Erklärung abgaben. Sie haben bei Berücksichtigung der gesamten Verfahrenslage, besonders des Umstandes, dass der ıngeklagte und sein Verteidiger bei der Vernehmung der Zeugin durch den 3erichterstatter anwesend waren und auch die Mitteilung der Kriminalbeamtin über die fiebrige Grippe der Zeugin mit angehört haben, damit zum Ausdruck gebracht, es solle auf einen etwaigen Verfahrensverstoss bei der Vernehmung der Frau JB kein weiteres Gericht gelegt

werden (vgl 53 251 Abs 1 Nr 4 StPO; RGSt 50, 364; 58, 100; BCE 4 StR 806/51 vom 28. Februar 1952).

2) Die Rüge der Verletzung der Aufklärun,spflicht greift ebenfalls nicht durch. Dem Tatrichter musste sich nach der Sachlage keineswogs die Kotwendigkeit der Zuziehun; der Frau MB zur Ortsbesichtigung aufdrängen. Das Landgericht het die Örtlichkeit besichtigt, es konnte sich dann an Fand der Angaben der Zeugin Ib ein geneues Sild über den Geschehensablauf machen.

3) Auch die Sachrüge ist unbegründet.

a) Sie erschöpft sich, was die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern anlangt, in unzulässigen angriffen gegen die 3Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Strafkammer hat bei der Wertung der Kinderaussagen weder die allgemeine Lebenserfahrung ausser acht gelassen noch gegen Denkgesetze verstossen.

such die Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen lässt keinen Kechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nierzu hat die Revision selbst im einzelnen keine Bedenken vorgetragen.

b) Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht straferschwerend gewertet hat, dass der Angeklagte mehrere und recht junge Kinder zur Unzucht verleiten wollte. Es ist auch nicht zu bemängeln, dass das Urteil auf die Vielzahl von Bet&tigungen hinweist. Der Unrechtsgehalt der einzelnen Straftat kann sich vielfach nur aus einer Gesamtbetrachtung aller Taten ersehen lassen, weil erst sie das kKass der verbrecherischen !nergie aufweist. Im übrigen trifft es nicht zu, dass das Landgericht im Falle m keine Strafzumessungsgründe aufgeführt hat. Die allgemeinen

Erwägungen des Tdrichters, der Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe abwägt, treffen ersichtlich auch für diesen Fall zu.

Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Finrichsen