Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Beschluss vom 17.05.1956 – 3 StR 91/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des volk 5 19>
In der Strafsache a2 gegen den Kaufmann Adolf P CE aus FERNE dort geboren am EEE» © 90°
wegen Unzucht mit Konkngigen
hat der 3. Strafsenat: des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenoumen haben:
Senatepräsident Glanzmamn - als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Koeniger, . Bundesrichter Prof» Dr. Busch“ Bundesrichter Dr: Jagusch Bundesrichter, : Dr. Wiefels . als beisitzende Richter, Bundesanwalt in ie als Vertreter der Bundesannaltschatt, . Justizangestellter VeENEEN . als. Urkunäsbeamter der Geschäftestelie, für Recht erkannt: . u
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am ‚Main vom. 27» Oktober 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten | des Rechtsmittels zu tragen.
Yon Rechts wegen
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gelegt und die Verletzung von ver
vom 27T. Oktober 1955 ist hac
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen In yier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis erurteilt worden. Die Polizei- und Untersuchungshaft ist
Weiter hat das Landgericht dem An-
ihm angerechnet worden. in
geklagten auf die Dauer von fünf: Jahren untersagt, | ‚halten.
seinem Betrieb weibliche Lehrling
klagte Revision einrensrecht und des ‚sion bleibt ohne Er-
Gegen "dieses Urteil hat ae:
sachlichen Rechts gerügt: ‚Sei e Re folg. ' Besen
I: Die Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer nacht unter Berufung auf § 338 Nr 1 StPO ‚geltend, daß die 8; Strafkammer des Landgerichts Frankfurt an Main infolge ‚der Mitwirkung des
Landgerichtsrats Dr. 0 __ Dit des Gerichtsassessors
vnvorschrifienäßie > besetzt ‚gewesen sei. u
Diese Rüge ist unbegründet. B-2) ‚Gerichtsassessor Na war gemäß. dem Beschluß
Frankfurt am, Main. vom
des Präsidiums des Landgerichts 7 Mitglied der
1, März 1955. seit diesem Tage oräantlichen. 8. Strafkammer (§ 8 635; 64 GvG) > j
b) Auch die Mitwirkung ‘des Tandgerichtsi
als erkennenden Richters in der Sitzung der- 8. ‚Strafkanner h der eingeholten, Äußerung des
Ü am Main nicht zu be-
Tandgerichtepräsidenten in Frankfur
anstanden. | | Vorsitzende der 8. . ornennanner
Da der ordentliche Ga und sein Vertreter, Land-
Landgerichtsdirektor Dr:
nein
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gerichtsrat DEE. erkrankt und daher unfähig waren, bei der Sitzung mitzuwirken, mußte nach § 66 Abs 1 CVG das dienstälteste Witglieä der 8. Strafkanmer, Landgerichtsrat Dr. Re, den Vorsitz führen. Außer Gerichtsassessor Nies tand kein weiteres ordentliches WItglied der 8. Strafkammer mehr zur Verfügung. Auch die Mitglieder der 3. Strafkammer, die an sich nach dem Geschäftsverteilungsplan zu regelmäßigen Vertretern der Mitglieder der 8. Strafkammer bestellt sind, waren dienstlich verhindert, die Vertretung. zu übernehnen. Daraufhin hat der Landgerichtspräsident. in: Frankfurt am Main mit Beschluß vom 25, Oktober 1955 gemäß § 67 BVG wegen Verhinderung
der ordentlichen Vertreter des erkrankten Landgerichtsrat Da für die Sitzungen vom 27. und 29, Oktober 1955 den Landgerichtsrat Dr; yo der 8: Strafkammer als Beisitzer zugewiesen. .
Die Besetzung des erkennenden Gericht is entsprach so-
mit dem Gesetz, u
2. Auch soweit die Revision weiter geltend macht, § 265 Abs 1 StPO sei dadurch verletzt, daß die Strafkammer den Angeklagten weder auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in vier Fällen noch auf die Möglichkeit der- Verhängung eines teilweisen Berufsverbots nach § 42 1 SteB hingewiesen habe, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
a) Die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Verbrechen nach § 114: NMr1StGB setzte keinen Hinweis auf die
Veränderung. des rechtlichen Gesichtspunktes voraus.
Der Eröffnungsbeschluß vom 14. Januar 1954 hatte dem Angeklagten allerdings nur ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB zur last gelegt. Schon in der ersten Hauptverhaı dlung vom 12. Juli 1954 war der Angeklagte aber
darauf hingewiesen worden, daß er auch wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB bestraft werden könne; dementsprechend wurde er damals auch verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben. Er hat u.& ausgeführt, daß die Straftaten bei den Ausflugsfahrten wohl kaum im Fortsetzungszusammenhang nit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten stünden. es weiteren ist aber im Revisionsurteil allgemein darauf hingewiesen worden; es sei, wenn sich ein Täter wiederholt eines Sittlichkeitsverbrechens schuldig mache, stets besonders sorgfältig. zu prüfen, ‘ob ‘den Taten ein von Anfang an bestehender Gesamtvorsatz zugrunde liege; in der Regel lägen selbständige Hardlungen vor» Hierin liegt ein ausreichend klarer Hinweis darauf, daß, abweichend vom Eröffnungsbeschluß, in gedem einzelnen Vorgang eine rechtlich selbständige Straftat gesehen werden könne. . Eines erneuten Hinweises in der Hauptverhandlung vom 27: Oktober 1955 bedurfte es daher nicht mehr. (BCH LM § 265 StPO Nr 3).
») Anders verhält es sich mit dem unterlässenen Hinweis auf die Möglichkeit der Anwendung der Vorschrift des. 8 42 Bart StGB- Ein Berufsverbot auf Grund dieser Bestimmung garf,. wenn. § 42 1 StGB nicht bereits. in ‘dem Sröffnungsbeschluß angeführt. ist, nur nach entsprechenden Hinweis in der Haupt- . verhandlung auf Grund des § 265 Abs T StPO erfolgen. Daß "ein solcher Hinweis nicht: gemacht worden ist, ‚ergibt die Verhandlungsniederschrift. Auch das Revisionsurteil hat insoweit keinen Hinweis gegeben. Bei der gegebenen Sachlage kann. jedoch mit Sicherheit. ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht; auch der Verteidiger hat auf Befragen, erklärt; daß er im Falle eines Hinweises gegen die Verhängung des Berufsverbots nichts hätte . vorbringen können.
II. Die Sachrige
1. Das Vorbringen der Revision zur Würdigung des Verhaltens der Hedwig StB kann zum keinen Teil deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es mit den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch steht; zum anderen Teil ist es als unzulässiger Angriff gegen die vom Tatrichter ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungs sätzen vorgenommene Beweiswärdigung unbeachtlich. -
2% Unbegründet sind auch die sachlichrechtlichen zinwendungen der ‚Revision, die sich gegen die Annahme von vier selbständi gen Straftaten des Angeklagten richten: Die 3egründung, die der Tatrichter hier für gegeben hält, 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung steht
‚diese Frage außerhalb der Geltung des Satzes, daß im Zweifel die dem Angeklagten günstigste Gestaltung & der Sachlage an- „ ‚@anehmen sei.
36 Daß der Tatrichter einen Verbotsirrtum des Ange-
klagten verneint hat (er könnte nach den Feststellungen überhaupt, nur ‚für den, ‚ersten im Urtei 1 erörterten Fall in
Frage kommen), ist aus ‚Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist der Ansicht, das Vorbringen des Angeklagten, daß. er sein Tun nicht für strafbar angesehen habe, weil es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei nicht ernst zu nehmen. Diese. Überzeugung konnte der Tatrichter in. Rahmen der ihm in § 261 StPO zugestandenen freien Beweiswürdigung nach. dem Ergebnis der Eauptverhandlung gewinnen. Damit steht für das Revisionsgericht bindend fest. daß der Angeklagte sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden hat. Wenn das Landgericht dann weiter darlegt, daß die Einlassung des Angeklagten auch unerheblich sei, so handelt. es sich um eine Hilfserwägung, auf der das Urteil
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nicht beruht: Sie ist im übrigen nicht unrichtig, weil die pflicht zur ehelichen Treue, gegen die der Angeklagte bewußt verstieß, ihrem Wesen nach auch eine Rechtspflicht ist. Das Bewußtsein der Strafbarkeit gehört nicht zum Unrechts-
bewußtsein.:
4. Auch in übrigen läßt das Urteil keinen Recktsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die auf Grund des § 42 1 StGB getroffene Maßnahme ist zwar knapp, äber nach der Sachlage ausreichend begründet. Z—
Glanzmann Koeniger Busch
. Dr. Mioteie