Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.04.1956 – 4 StR 92/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2224 005
im Namen des Volkes In der Strafsarhe
gegen
den Matrosen Günter ‚ geberen am 1929 e1t in dieser Sache ın Untersuchung
ua b5u
Rue
wegen schweren Diebstahls "m Rückfall usa.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, April 1956, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Keume ‚als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt a in der Verhandlung;
Oberstaatsanwalt od bei der Verkündung. . aı8 Vertreter der Bun esenwaltschaft,
Justizangesteller . als Urkundsbean’ er der Geschäftsstelle,
für Recht erk annts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - Große Strafkammer
Bremerhaven - vom 14. Dezember 1955 mit den FPest-
\ stellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smit itels, an das Landgericht zurückverwiesen, BE | |
Von Rechts wegen
nd
Gründe?
be nn ne mar m
Der wiederholt vorbestrafte Angeklagte ist wegen schwe-
en Diebstahls im Rückfall. fahriässiger Körperverietzung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei r einem Monat Zuchthaus verurteilte Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Nach. den Feststellu der Strafkammer hat der Beschwerdeführer in der Nacht zum 14. Mai 1955 nach gewaltsamen Öffnen einer fremden Garage in Bremerhaven-Geestemünde einen Kraftwagen entwendet und in Betrieb gesetzt. Er nahm dann in Cuxhaven den Maurer Günter io ] zu sich in den Wagen. Im Verlauf der weiteren Fahrt nach Bremerhaven steigerte der Angeklagte. seine Geschwindigkeit bis zu 126 km/ste Das Fahrzeug kam auf regennasser Straße ins Schleudern und stieß schließlich gegen eine Mauer. > wurde verletzt, auch entstand erheblicher. Sachschaden, Nach dem Unfall verließ der Beschwerdeführer das Fahrzeug und Flüchtete.. nr ne
Der Angeklagte, der. bestreitet, der Täter : zu sein, hat Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Veru fahrensrechts und des’ sachlichen: Rechts; Auf Grund. der \ Verfahrensbeschweräe muß das Urteil aufgehoben werden.
Der Beschwerdeführer hatte sich mit Schutzschritt vom 3. November 1955 usa. auf das Zeugnis des Mauiooen. Si egfried vB berufen. Die Strafkammer ordnete. an durch Beschluß vom 14. November 1955 (Bl: 91 Ry die Ver-. u nehmung dieses Zeugen. durch einen beauftragten Lersuchten/ ‚ Richter an, ‚da’seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen seines Berufs als Matrosen für ungewisse Zeit Hindernisse entgegenständen, iD _) wurde dann am 30, November durch das Amtsgericht eidlich vernommen. Unge-- achtet dessen wurde er zur Hauptverhandlung geladen ‘Bl. 104, 104 R, 106 d.A.), erschien aber nicht,
In diesem Termin beantragte der Staatsanwalys, die Niederschrift der komnissarischen Yernehmung EEE gemäß § 251 Abs i Nr 2 StPO zu verlesen. Der Verseidiger widersprach und beantragte, den Zeugen vorzuladen vnd ihn in der Hauptverhandlung zu hören (Bl 115 R d-A.): Daraufhin verkündete die Strafkammer folge enden Beschluß:
"7, ) Der Antrag des Siastsonwalts auf Verlesung des "Zrotokolls über die richterliche Vernehmung des Zeugen a vom 30.11.1955 gem, § 251 ‚Ziffer 2 StPO: wird abgelehnt, da die gesetz- ‚Mehen, Voraussetzungen ı nicht vorliegen.
2% ) Der Antrag des Angeklagten, ken: Zeugen su = darüber zu vernehmen, daß dieser am 13/7. 1955 noch bis nach 23.00 Uhr mit dem Angeklagten’
auf dem. RO | Frühjahrsmarkt zusammen gewesen ist, und ihn anschließend bis zur Wohnung der Eltern des Angeklagten begleitet hat, wird gem. § 244 Abss 3 StPO. abgelehnt. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist für aib. Entscheidung ohne --, Bedeutung. Ihre Bes tätigung ist auf Grund des Bu bisherigen Beweise rgebnisses nicht geeignet, einen Einfluß auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt auszuüben. Im übrigen erscheint dem Gericht das angebotene Beweismittel auch. völlig ungeeignet, da der Zeuge sich mit Rücksicht auf äie. ‚Länge der verflossenen Zeit unmöglich an den genauen Zeitpunkt der für ihn 1 gänzlich bedeutungslosen Begegnung mit dem Angeklagten auf dem. Freimarkt erinnern kann, der vom ‚8. bis. zum 15. V..1955 war. ‚Selbst die Angehörige: die den Angeklagten an diesem Tage begleitet ha- | ben, können den Tag nicht genau bezeichnen, (BL 116 R, 117 dA.) i
Gegen diese Art der Bescheidung des Beweisamtrages endet sich die Revision mit Recht, Nach 8 ?44 Ans 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisamtrag zwar abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung chne Bedeusung ist. In solchem Fall muß die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, weshaib der Tatrichter die Beweistatsache als unerheblich ansah, Dies kann der Fall sein aus rechtlichen Erwägungen: weil die zu beweisende Tatsac he keines der gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Strafvaten beiraf, oder aus tatsächlichen Gründens weil eine Bestätigung. der Beweistatsache keinen Einfluß auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt ausswüben vermochte (BCHSt 2, 284, 2865 NIW 1953, 35, 36 Nr 21). Den letzte ‚Fall hat die Strafkemmer, wie die Beschlußhegründung er kennen 15ßt, offenbar vor Augen gehabt, 'Sie durfte aber ‚die von ihr angenommene Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung nicht, wie geschehen, lediglich mit dem bisheri- .gen Beweisergebnis rechifertigen. Dies deutet auf eine Vorwegnahme der Beweiswibölgung hin, die unzulässig "wäre (vgl Eh. Schmidt, Tehrkonm II Nr 50 zu § 244 StPO). Die Bedeuwungslosigkeit der Beweistatsache, doch. mangelnder Zusammenhang zwischen ihr um nd den abzuurtei lenden Ereignissen (RGSt .64, 430, 433), ist jedenfalls einstweilen nicht hinrei.. chend dargetan. Der Tatricht er hätte zwar möglicherweise erwägen könnens Selbst wenn SD - : wie unter Beweis. gestellt - am 13. Mai 1955 bis nach 23 ‚Uhr mit dem Ange--. 'klagten auf dem TB Frühjahr smeirkt. Zusammen war und ihn u anschließend bis zur Wohnung. seiner Eltern in a 5 on begleitet .h ätte, würde: dies der Annahme nicht entgegenstehen, daß: di ieser später in: Bremerhaven-Geestemünde dureh "Einbruch. einen Kraftwagen entwendete und danach im Zusanmmenhang mit dessen Führung die ihm weiter zur Last gelegten traftaten im Raum Guxhaven-Bremerhaven beging. Daß der
‘91 1
Tarrichser solcna Erwägungen angestellt hat, 138% sich jedoch den Urteilsgründen nicht "entnelmen. Die Sirafkammar hat vielmehr aus der für erwiesen erachteten Tatsacke, Gaß der Angeklagte der Fahrer des Foräd-Taunus war, geschlosse
F ?
daß er auch der Einbrecher gewesen sei. (S 9 UA):
Die Urteilsdarlegungen und die weitere Begründung des ablehnenden Beschlusses ergeben überdies, daß der vragende Grund der. Anlehnung des Beweisamtrages der vom Landgericht angenommene gänzliche Unwert des angebotenen Beweimittels war. Der Beschluß ist aber auch insoweit rechtlich bedenklich, Die völlige Ungeeignetheit eines Beweismittels (8 244 Abs 2 Satz 2 StPO) muß aus sich ‘selbst beurteilt, das sonstige Ergeb anis der Beweisaufnahme dar! hierzu nicht herangezogen werden (BGH JR 1954, 310). Die bloße Annahme des Gerichts, zu» werde sich an die von ihm zu bekundenden Tatsachen, ebensowenig wie bereits vernommnene Zeugen, unmöglich n noch erinnern können, reichte zur Ablehnung des Beweisansrages nicht aus, zumal es si eh um zeitiich nicht. sehr weit zurückliegende. Vorgänge gehandelt haben sollte (RGSt 56, 134, 1355 BGH NIW 1952, 191 Nr 163 Alsberg-Nüse, Der Beweisamtrag § 210). N
Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß das Urteil auf den genannten Verfahrensfehlern beruht. Der Inhalt der eidlichen Aussage des Matrosen Sg :o: dem ersuchten Richter kann hierbei vom Revisionsgericht. nicht gewürdigt werden, zumal der Zeuge möglicherweise in de r Haupt--
' verhandiung noch- ergänzeride Angaben gemacht: hätte oder ‚ machen könnte. u | Be
Daher muß das Urteil mit den Peststellungen wegen Verfahrensmangels aufgehoben werden.
Der Schuldspruch und die Strafzumessung weisen an sich keine dur>hgreifenden Rechtsfehier auf. Ob das Bewußisein des Beiriebssvwoffverbrauchs bei. dem Angeklagie.i
voriag, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die allerdings nicht durch Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum ersetzt werden kann (vgl auch RG JW 1928,238 Nr 20 und BGHSt 7, 298). Im übrigen ist auf Grund der. bisherigen Feststellungen die Annahme der Strafkamner, daß der Angeklagte den durch Einbruch erlangten Kraftwagen in zueignungsabsicht weggenommen hat und kein Fall
bloßen ‚unbefugten Gebrauehs im Sinne ‚des 218 v StGB vorlag, rechtlich völlig wnbedenklich.
Durch die Urteilsanfhebung erhält, der Tatrichter Gelegenheit, die Frage der Anrechnung der früher und. jetzt weiterhin erlittenen Unters uchungshaft (§ 60 StGB) zu über-
pr üfen, a
Krumme Dr, Augustin 00005. Dr. Bauer. Seibert EEE Dr.Hengsberger