Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.02.1957 – 4 StR 269/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2240 013 »
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Ehefrau Anna I EEE zeborene TB au: CB EEE, zeboren ar GE 1951 ir C OEEEEEED-
wegen Anstiftung zum Meineid
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11‘. Juli 1957, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in ser Verhandlung, Staatsanwalt EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten HB wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Februar 1957, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidun; , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte wurde von ihrem Ehemann wiederholt geschlagen. Davon erzählte sie dem Mitangeklagten Günther Die. Sie fZreundete sich mit ihm an, und es kam zwiuchen ihnen zu Zärtlichkeiten. Als die Angeklagte wegen ehelicher Zerwürfnisse nicht mehr wubte, was sie tun sollte, entschloß sie sich im Frühjahr 1953, mit Din die Sowjetzone zu fahren, wo dieser Verwandte hatte. Unterwegs nächtigten sie einmal auf einem Bauernhof zwischen Braunschweig und Helmstedt im selben Bett in einem Zimmer, in dem auch noch drei Kinder des Bauern schliefen. An der Zunengrenze wurde DB wegen eines bei seinen früheren "Wirtsleuten begangenen Diebstahls festgenommen, während die Angeklagte nach Hause zurückgeschickt wurde.
Der Ehemann HEMEEEB erhob nun Scheidungsklage. Als die Angeklagte in Erfahrung gebracht hatte, daß DB in diesen Rechtsstreit als Zeuge vernommen werden sollte, schrieb sie an diesen, über seinen Bruder, einen Brief. In diesem Schreiben forderte sie, wie das Landgericht feststellt, DEM auf, bei der Vernehmung zwar die \iahrheit zu sagen, aber hierbei zu verschweigen, daß er mit ihr einmal zusammen in einem Bett geschlafen habe. Sie befürchtete, daß DEE sie velasten und daß ihr dann ihr (eheliches) Kind nicht zugesprochen werde.
DEE wurde im September 1953 gerichtlich vernommen und sagte unter anderem der Wahrheit zuwider eidlich aus, er habe zur Angeklagten keine ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen unterhalten. Auch verschwieg er das Zusammenschlafen
in jener Pluchtnacht.
Das Landgericht hat - den u. a. wegen schweren Raubes erheblich vorbestraften - Günther DIEB wegen Meineids zu einer längeren Gefängnisstrafe und die Angeklagte Fe wegen Anstiftung zum Keineid zu acht Honaten Gefängnis, unter Strafaussetzung, verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten He, mit der die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt wird.
Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.
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Der Brief, durch den die Angeklagte ihren Bekannten DEE zum Meineiä angestiftet haben soll, lag dem Gericht nicht vor. In der Hauptverhandlung wollte sich die Angeklagte nicht mehr im einzelnen an.den Wortlaut jenes Briefs erinnern. Sie hat sich jedoch, wie das Landgericht darlegt, "glaube haft dahin eingelassen", sie habe jenen Brief aus der Besorgnis ”- heraus geschrieben, daß DW sie belasten würde, und weil sie gewußt habe, "daß DEWWBAie Gelegenheit ausnutzen würde", daß sie seiner Zeit zusammen in einem Bett übernachtet hätten (S 4 UA).
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Das Landgericht hat hierzu weiter ausgeführte
"Hat sie den Brief an DW aus den vorstehenä aufgeführten Gründen geschrieben, dann hat sie mit dem Brief: nur “ den Zweck verfolgt, auf DEE dahin einzuwirken, daß er - in einem bestimmten Sinne für sie aussagen solle. Wie er aber aussagen sollte, und.in welchem Sinne sie an DD .geschrieben hat, das hat die Angeklagte eindeutig aber: bei ihrer polizeilichen Vernehmung, nachdem sie vorerst überhaupt in Abrede gestellt hatte, an DEEP einen Brief geschrieben zu haben, - wie der Zeuge ZUEB unter Eid ausgesagt hat, - erklärt, nämlich, daß DIEB bei seiner Vernehmung die #ahrheit sagen, aber dabei verschweigen solle, - er habe mit ihr in einem Bett geschlafen. Sinngemäß hat sie in der Hauptverhandlung gesagt, der Zweck des Schreibens en DEE sei gewesen, daß ihre Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden werden sollte. Die Angeklagte wollte auch, zumindest hat sie nach der Überzeugung der Kammer dies mit in Kauf genommen, daß der Angeklagte auf Grund
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ihres Briefes seine Bekundungen, auch soweit er die Tatsache des gemeinsamen „chlafens in einem Bett verschweigen
sollte, beeidete".
Nun hatte der Verteidiger der Angeklagtanin der haupt-- verhandlung beantragt,
von einer Familie S in KO, Kreis TE, die Tochter, den Sohn und die Magd als Zeugen darüber zu hören, daß in dem Brief der Angeklagten an TED nicht gestanden hat, DEE solle verschweigen, daß man in einem Bett geschlafen hat.
Dieser Beweisamtrag wurde durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt, "weil auf Grund der eigenen Einlassung der Angeklagten FEB das Gegenteil der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen bereits
erwiesen ist".
Gegen diese Art der Bescheidung des Beweisamtrages wendet sich die Revision mit Recht. Die Ablehnung von Zeugen-Beweisamträgen mit dieser Begründung ist im Gesetz (8 244 Abs 3 StGB) nicht vorgesehen, im Gegensatz zu § 244 Abs 4 Satz 2 StPO bezüglich weiterer Sachverständiger.
Die fragliche Ablehnung lief auf eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinaus, die unzulässig war (vgl Eb. Schmidt, Lehrkommentar II Nr 50 zu § 244 StPO; BGH 4 StR 92/56 vom 19. April 1956). Dafür daß die angebotenen Beweismittel
als solche völlig ungeeignet gewesen seien oder der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt war (§ 244 Abs 3 StPO), ist nichts ersichtlich, zumal die Angeklagte nach ihrer im Urteil mitgeteilten Einlassung in der Hauptverhandlung nicht eindeutig eingestanden hat, TED un ein Verschweigen der gemeinschaftlichen Fächtigung während der Flucht gebeten zu haben.
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Das Landgericht hat aber außerdem die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt. Da der Brief selbst nicht vorlag, war der Tatrichter verpflichtet, den Inhalt dieses Schreibens mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln soweit wie möglich aufzuklären. Dazu gehörte auch die Vernehmung der von der Verteidigung benannten drei Zeugen.
Die Notwendigkeit, diese Zeugen zu hören, entfiel nicht durch die Erklärungen, welche die Angeklagte zu diesem, vor Jahren geschriebenen Brief in der Hauptverhandlung und früher vor der Polizei abgegeben hatte.
Schon aus diesen Gründen muß das Urteil, das auf diesen Verfahrensfehlern beruht, mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Strafkammer erhält dadurch zugleich Gelegenheit, die Ehescheidungsakten berbeizuziehen und das weitere tatsächliche Vorbringen der Revision zu’ würdigen.
Das Landgericht mag auch im einzelnen zu der von Deutel am 11. Mai 1956 im Gefängnis erstatteten Selbstanzeige (B1 2 ff d.A.) Stellung nehmen, insbesondere auch dazu, was er in ihr über den Brief der Angeklagten angegeben hatte. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, dabei nochmals zu überprüfen, ob diese Anzeige wirklich durch Gefühle der Reue bestimmt war.
Es wird ferner einer deutlicheren Darliegung bedürfen, ob gerade der Brief der Angeklagten an DW für diesen
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bestimmend war, falsch auszusagen (§ 48 Abs 1 StGB), und
sogar unter Eid. Auch in dieser Hinsicht hat der Oberbundesanwalt gegenüber den bisherigen Urteilsdarlegungen Bedenken geäußert.
Krumme Sauer Seibert
Hoepner Lang-Hinrichsen