Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 23.08.1974 – 2 StR 372/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _ 372 /7u . BESCHLUSS = | Bar a PR 0 2 |
in der Strafsache
gegen den Arbeiter Adalbert KB aus , geboren
am ED 19:0 in OD, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom 15. Mai 1974 im Strafausspruch nit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bremen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworr fen.
Gründe§
Die Große Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem schweren Falle, und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt,
Beim Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der zur Sachrüge zulässigen Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe keine ausreichendenFeststellungen zu den Voraussetzungen des Rückfalls gem. § 17 StGB enthalten. Aus dem, was über frühere Strafen mitgeteilt wird, 1äßt sich insbesondere
‘nicht entnehmen, ob der Angeklagte wegen einer oder mehrerer dieser Taten mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt hatte, als er die Jetzt zur Aburteilung gelangten Taten beging. Die 'Verweisung auf den Auszug aus dem Zentralregister ist für das Revisionsgericht unbeachtlich (vgl. 'RGSt 62, 216 und BGH, Urteil vom 13. April 1956 - 2 StR 61/56; JR 56, 307) "Außerdem ist bei der Festsetzung der Einzelstrafe von vier Monaten für den versuchten Betrug nicht erkennbar, ob die Strafkammer § 14 StGB beachtet hat. Die Begründung der Gesamtstrafe ist bedenklich knapp (vgl. Bchst 24, 268).
Über: das Vorliegen eines schweren Falles des Diebstahls wird. gleichfalls neu zu entscheiden sein. .
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