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BGH Entscheidung vom 20.03.1956 – 1 StR 565/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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22F6 n°Q-

1_StR 565/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die bhefrau Maria 5 EEE „geborene süß aus Ta ED zenoren am EEE 1925 in VE (Kreis DUMe WERE, CSR).

wegen keineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. ?eetz als Vorsitzender,

Buni2sricrhter Mantel Bundesrichter Wartin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Kecht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. Oktober

1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Tnischeidung, auch Über die Ko-

sten äss Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Ta nd

Gründe§

Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagte im Unierhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Angelika SU® gegen Josef IB einen Meineid geschworen hat. Das Landgericht hat das Verfahren auf Grunö des § 3 SiiG 1954 eingestellt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts gelteud macht. Das vom Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1, Die nicht vorbestrafte Angeklagte stammt aus der

Tschechoslowakei. Im Jahre 1945 mußte sie mit ihrem damaligen

Bräutigam, von dem eie später ein Kind bekam, ihre Heimat verlassen. Als der Verlobte im Herbst 1946 sich in die Tschechoslowakei begab, um die Papiere zum Heiraten zu beschaffen, würde er dort festgehaiten und kehrte nicht mehr zurück, Von 1947 ab unterhielt nunnehr die Angeklagte ein mit Geschlechtsverkehr verbunäenes Liebesverhältnis

mit Josef IilB; das im Sommer 1949 endete. Am 10. Januar 1950 gebar die Angeklagte eine Tochter, als deren Vater

sie Josef ER vezeichnete. Im Unterhaltsrechtsstreit, in dem die Angeklagte zunächst uneidlich vernommen wurde, erklärte sie, daß sie in der Zeit vom 14. März bis 13. Juli 1949 außer mit Josef TB rit keinem anderen YManne Geschlechtsverxkehr hatte. äie behauptete, mit dem Zeugen

Wolfgang HB niemals allein gewesen zu sein, und be-

stritt, mit ihm jemals geschlechtlich verkehrt zu ha-

ben. Bei einer späteren Vernehmung beschwor die Angeklagte ihre Aussage. In Wirklichkeit hatte sie während eines kurzen Zerwürfnisses mit Josef ÜEMMB zweimal GFeschlechtsverkehr mit Wolfgarg Hp ausgeübt. Das Landgericht konnte

nicht feststellen, ob der Geschlechtsverkehr, den die Angeklagte in der Hauptverhandlung einräumte, kurz vor oder während der Empfängniszeit stattfand.

2. Die Strafkammer hat das Verhalten der Angeklagten als Meineid (§ 154 StGB) gewürdigt. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Beäenken (BGHSt 2, 90, 92; 7,:127). Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist allerdings zugunsten der Angeklagten anzunehmen, daß sie mit Wolfgang Hm außerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Den Beweisbeschluß, von dem bei der Prüfung des Umfangs der Beweisfrage auszugehen ist (z.B. BGHSt 1, 22, 24; 1, 148 £), teilt die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht mit. was bei der neuen Entscheidung nachzuholen sein wird (BGH 1 StR 211/55 vom 27. Juni 1955): Der Zusarmenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch, daß je Angeklagte von dem Richter oder mit dessen Genehmigung von einer Prozeßpartei über ihre Beziehungen zu Wolfgang Tu insbesondere über einen etwaigen Geschlechtsverkehr mit ihm, befragt wurde. Sie hat nicht, ohne hiernach gefragt worden zu sein, einen geschlechtlichen Ungang mit weiteren Männern verschwiegen (BGHSt 3, 221), sondern die ihr vorgehaltenen geschlechtlichen Beziehungen zu Wolfgeng HB ausärücklich und, wovon das Landgericht ersichtli überzeugt ist, bewußt der Wahrheit zuwider ın Abrede gestellt. Ihr war dabei klar, daß auch dicser Teil ihrer Aussage unter den Eid fällt.

Die Rechtsansicht der Strafkamner, üaß die uneidliche Falschaussage in dem später geleisteten Meineid avfgegangen ist, entovsricht der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen äes Bundesgerichtshofs 658t 1/55 vom 24. Oktober 1955 (BEHS- 8, 3015 NIW 1956, 191 Er 14). Das Land-

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gericht hat es abgelehnt, § 157 StGB wegen der den liein-

eid vorausgegangenen Falschaussage anzuwenden. Das stimmt

mit der vorgenannten Entscheidung des Großen Senats über-

ein; im übrigen wird zu § 157 StGB unter Nr 4 Stellung genommen werden»

3. Rechtlich zu beanstanden ist, daß die Jtrafkammer das Verfahren auf Grund des § 3 StFG 1954 eingestellt hat.

Sie ist davon ausgegangen, daß der Bräutigam der Angeklagten unter geregelten Verhältnissen von seiner Reise in die Tschechoslowakei zurückgekehrt wäre und seine Verlobte geheiratet hätte; seine Zurückhaltung sei. auf die Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen. Die Angeklagte habe nun, so führt das Landgericht aus, wieder nach einem anderen Mann, der sie heiraten würde, gesucht und geglaubt, diesen in Jose? IB gefunden zu haben; mit ihm hebce sie sich geschlechtlich eingelassen: nach Ger Geburts des kindas sei sie bestrebt gewesen, Josef ICE :79t2 üer Beendigung ües Liebesverhältnisses doch noch zum Manne zu bekommen und dem Kinä den Vater zu geben; den sie für den Erzeuger hielt; zu diesen Zweck habe die Angeklagte sich als ein Mädchen hinszellen wollen, das allein ihm - Josef UP - die Liebe geschenkt hatte und nicht anderen zugetan war. Dieser Zustand stellt nach der Ansicht der Strafkammer eine seelische Notlage dar, für die ursächlich der Umstand gewesen sei, daß die Angeklagte infoige der Nachkriegsereignisse ihren ersten Bräutigam verloren habe, -sonst wäre es zu keinem Liebesverhältnis mit Josef IB zekomnen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Meineiü auf eine durch die Nachkriegsverhältnisses bedingte seelische Notlage zurückzuführen ist. Keinesfalls ist die Notlage unverschuldet: Die Angeklagte. die sich nach der Auffassung des Landge-

richts mit Josef IB zeschlechtlich eingelassen har, um nach dem Verlust ihres ersten Verlobten einen Uann zu finden, der sie heiratet, hat sich völlig aus freien Stücken gleichzeitig auch dem Wolfgang FB hingezseben. Turch diescs Verhalten, für das sie einzustehen hat, brachte sie sich in die mißliche Lage. Die Strafkammer führt ferner aus, die seelische Notlage der Angeklagten sei neben anderen Gründen "mitbewegenä" dafür gewesen, daß sie einen Meineid leistete. § 3 StFG 1954. ist ‘jedoch nur anwendbar, wer die Notlage der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters gewesen ist (BGH

NJW 1955, 561 Nr 32).

Das Urteil ist wegen rechtsirriger Anwendung des § 3 StFG 1954 aufzuheben.

4, Für die neue Verhanälung ist auf folgendes hinzuweisen:

. Die Öötrafkammer hat nach den bisherigen Feststellungen rechtlich zutreffend einen voliendeten Betrug verneint, da die Zeit des Verkehrs nicht gellärt werden konute und daher zugunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, daß sie außerhalb der Empfängniszeit mit Ep zeschlechtlich verkehrte. Einen versuchten Betrug hält das Landgericht für nicht erwiesen, da nicht feststehe, daß die Angeklagte

die mäuschungshandlung --Leugnen des Geschlechtsverkehrs

mit HB - gegeniiner üem Gericht in der Absicht vorge- * nomnen hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Strefkammer hat nicht geprüft, ob die Angeklö te glaubte, durch das Leugnen für ihr Kind einen solchen Vor” +eil erreichen zu können. Das Landgericht wird auch zu klärel

haben, ob äle Angeklagte wegen ihrer falschen Angaben gegenüber dem. Jugendamt eine gerichtliche Bestrafung befürchtete (versuchter Prozeßbeirug) und, um sie abzuwenden, falsch aussagte. Soweit die Angeklagte eine.Bestrafung für ihr Verhalten vor ihrer ersten Zeugenvernehnung vor dem Amtsgericht befürchtete, würde § 157 StGB angewendet werden können; die nschträgliche rückschauende Bewertung dieser Handlung als Teilstück eines fortgesetzten vereuchter Betrugs wäre unerheblich (RGSt 75, 277; BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955 und 1 StR 561/55 vom 7. Februar 1956).

Dr. Peetz Mäntel Martin Hübner Dr. Hengsberger