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BGH Entscheidung vom 15.11.1956 – 4 StR 260/56

4. Strafsenat

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InNancı dos Vuke3 ji. der Sirafsa:rhe gegen

den. Bauunsernehmer Günther K 213 DEREN geboren ar: m i929 :- BoZt. N Unver-

sushungsha ft,

wegen Meinsids u.a.

hat der 4, Strafsenat des Burdesgerichishofs in der Sivzun vom 15. November 1956, an der veilgencmmen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof,.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Wiefels ala beisitzende Richter.

Obers;aatsanwalt ame als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dis Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Dortmund vom 6, Januar 1956 wird verwurfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Re:hismitvels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in diese: Sache seit dem 7. Januar 19556 erlittene Untersuchungshafi, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe augerechnet.

Von Rechis wegen

ünds:

Im

Der Angeklagte ist wegen Meineides, wegen Betrugs in sechs Fälien, darunter in zwei Fälien wege: eines besonders sokweren Fallas, wegen versuchten Beirugs und wegen Untreve in zwei Fälien zu einer Gesamistrafe von fün? jahren Zuch*- heus und zwei Geldstrafen verurteilt worden. Das Landge-. richt hat ihm die Unversuchungshaft angerechnet: es hat dem Angeklagten weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. '

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eıngelegt unä die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt.

Das Reehtzmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrige ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO):

II. Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.

A) Soweit der Angeklagte wegen Meineides und wegen vollendeten und versuchten Betrugs bestraft worden ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.

b) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue in zwei Fällen zeigt keinen Rechtsfehler zu seinen

Nachteil, 1. Untreue zum Nachteil der. HOW Bergwerks-AG.

a) Zu diesem Fall hat die Strafkammer folgende vatsächliche Feststellungen getroffen:

Der Architekt N@®hatte in Jahre 1951 das Ru’inengrund-

stück IgPBstraße @ir Di gekauft und dessen Wıederaufbau im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues: — Bergairbeiterwohnungsprogramm 1952 — in Angriff genommen. Er erlangte hierzu auf Grunä entsprechender Förderungsbescheide der Außensielie des Wisderaufbauministeriums in Essen im Zusammenwirken mit dem Wohnungsbauförderungsamt der Stadt Dortmund öffentliche Mittel aus der Kohlenabgabe, die durrä die Landesbank für WestZalen ausgezahlt wurden. Sie wurden. hypothekarisch gesichert, außerdem wurde in Abt, II eine beschränkt persöxliche Dienstbarkeit des Inhalts eingetrags:@ daß die zu erstellenden Wohnungen nur ari Bergarbeiter vermietet werden dürfen, Neben diesen Landesmitteln gab die

' HB Bergwerks-AG, für deren Betriebsangehörige die Wohnungen bestimmt waren, eine Zusage über ein zinsloses Baudarlehn von 10 500 DM, von dem zunächst 7 000 IM an N freigegeben wurden. Nachdem die Finanzierung sichergestell‘ erschien, begann N@Bmit den Bauarbeiten ‚Unregelmäßigkeite:n -des Architekten WB bei Bezahlung des Bauunternehmers ? ten zur Versagung. eines weiteren von der. Rheinischen Hypothekenbank in Aussicht gestellten Darlehns von 25 000 DM. Das Haus blieb im Rohbau liegen, da die gewährten Miite ver-

wirtschaftet waren. @ .

Am 1. Juli 1953 schlossen N@®, der Angeklagte und sein

Bruder Werner einen notariellen Kaufvertrag über das Grund- . stück und nahmen dabei die Auflassung an den Angeklagten und seinen Bruder als Miteigentümer zu je 1/2 vor, Die Belastungen wurden übernommen, insbesondere auch die oben erwähnte beschränkt persöniishe Dienstbarkeit. Durch note riellen Zusatzvertrag vom 24. September 1957 übertrug der Bruder des Angeklagten diesem seinen zukünftigen Mitsigentumsamteil. Der Eigentumswechsel wurde am 30. September 1953 im Grundbuch eingeiregen.

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Aisbaid nach Avdschiuß des Kaufverirages wurde Jer Besitz übergeben. Der Angeklagis trat mit sämtlishen Geid-- geber: in Verbindung und erreichte, deß diese sit mit einem späteren Feriigstellungsteruin einverstanden erklärten. Er begann das Bauvorhaben fortzuführen, wozu ihm di.e Hestpbeträge des Lenäesdarlehne und der zinelosen Baudarieins der Ha Bergwerks-AG freigegeben wurden, Er erreichte außerdem. daß ihm die Hl Bergwerks. AG ein weiteres zinsioses Baudarlehn in Höhe von 3 500 DM gewährte, das im Oktober 1953 ausgezahlt wurde.

Die vorgenannten Mittel der HB Bergwerks-AG waren in den Schuldurkunden einer strengen Zweckbindung unterwor.- fen; sie mußten ausschließlich für den Wiederaufbau des Grundstücks verwendet werden. Um die Gewähr für dis zwerkbestimmte Verwendung dieses Darlehns zu schaffen, wurde die Dariehnesumme auf ein Sperrkonto eingezahlt, das der Verwealtung des Wohnungsbauförderungsamtes unterstand. Dem Angeklagte war die Zweckbindung dieser Geider bekanny. Trotzdem handelte er dieser von ihm übernommenen Verpflichtung in Bezug auf den freigegebenen Restbetrag des Hab Varlehns zuwider. Obwohl er wußte, daß er im Falle anderweltiger Verwendung bei seinen Einkommensverhältnissen keinen Ersatz leisten konnte, gab er seiner damaligen Braut für einen Ferisenaufenthalt in Borkum 1 000 IM von diesem Geld, Hierdurch wurde zwar die Ausführung des Bauvorhabens insge-- sam; noch nicht ausgeschlossen aber erheblich gefährdet, zum mindesten war eine Verzögerung der Fertigstellung unvermeidlich,

b) Auf Grund dieser Feststellungen hat die Sirafkammer mit Recht den Angeklagten wegen Untreue bestraft.

Zwer verpfiichtes nicht jeder Larlehnsrerirag den Schuldner zur Wahrnehmung der Vermögensintersssen des Giäubiıger3

(RG HRR 1441 Nr 98.1. Der Verstoß gegen Vertragspflirhten ist daher nich‘ ohne weiteres eine Untreue i.S- des § 266 StGB, sondern nur dann, wenn die Verpflichtung, fremde Ver. mögensintere3sen wahrzunehmen, den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäfts bildet, durch das sis begründss wird (RGST 71, 90 /91/; BGHSt 1, 186 /189/). Das ist aber bei sar- ' lehneweiser Hingabe von Geldern als Baukostenzuschuß der Fali, Der Empfänger solcher Baukostenzuschüsse überaımmi, &leichviei wie die Vertragsbestimmungen im einzelnen bürger.

ichrechtlich auszuiegen sind, keineswege nur die üblichen P£iichten eines Darlehnsschuldners oder Vermieters, sondem: verpflichte: sich vor ällem dazu, dem Vertragspartner mit Hilfe der empfangenen Geidmittei eine Wohnung zu erstellen. Diese Pflicht steht wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages; sie gibt ihm einen auftragsmäßigen Inhalt (vgl BGH 1 StR 565/53 vom 14.4.1954 -- MDR 1954, 4953 BGHSt 8, 271 £). Der Tatbestand der Untreue ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets dann als gegeben angesehen worden, wenn ein Bauherr zweckgebundene Baukostenzuschüsse eines künftigen Mieters vertragswidrig für eigene Bedürfnisse verwendet hat,

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von 1er sen Fällen insofern, als die HB Bergwerks-AG nicht selbst die Mieträume beziehen wollte, sondem die Baudarlehn gegeben hat, damit ihre Belegschaftsmitglieder Wohnungen erhiel. ten. Mit Rech“ hat das Landgericht aber diesen Fall den vorerwähnten gleichgestellt.

Es hat ausdrilsklich festgestellt, daß nach der Schuläurkunde das Dariehn ausschiießlich zum Aufbau des Hauses IEBstraRe @ bestimmt wer und daß der Angeklagie nach üer Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Darlehnsvertrag beim Erwerb des Grundstii2ks in gleicher Weise wie sein Rechtsvorgänger N@® zur Wahrung der Vermögenzinteressen der

lich, weil die Rheinische Hypothekenbank dem Angeklagten

das Darlehn aus sonstigen Bankgeldern nicht gewähren wollis. | Als er jedoch den Förderungsbescheid des Wiederaufbaumin:- steriums vorlegte, sah üle Bank keinen Grund, die ihr zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel dem Angeklagten nicht zu gewähren. Ihm war, da er die Verhandlungen mit

Gem Wiederaufbauministerium führte und durch die Eriaugung des Fördemuigsbescheides tatsächlich die Darlehnszusage erhielt, klar, daß dieses in Aussicht gesteilte Dariehn dieselbe enge Beziehung zwischen dem Land Nordrhein-West?elen und ihm schaffte, die bei dem früher gewährten Baudarlehn begründet worden war. Dies kommt in der Schuldurkunrde. besonders dadurch zum Ausdruck, daß das Darlehn grundsätzlich von den G1äubigefhBindbar ist, daß&ber andererseits eine fristlose Kündigung dann möglich ist, wenn der Wiederaufbau nicht innerhalb der im Darlehnsamtrag festgesetzten Frist planmäßig ausgeführt wird. Die erste Rate dieser Hypothek in Höhe von 18 500 IM wurde am 27. November i953 auf ein Privatkonto des Angeklagten ausgezahlt. Der Ange-

klagte, der diese Zahlung zu Ende November 1953 erwartet u. hatte, verfügte bereits ab Mitte November 1953 zum Teil N mittels vordatierter Schecks in überwiegend zweckentfrem- y

dender Weise über den gesamten Darlehnsteilbetrag. Von ihm verwendete er lediglich 683,32 IM zur Bezahlung von Hand-

- werkerforderungen, den Rest für eigene Zwecke. Infolgedessen wurden weitere Raten nicht ausgezahlt; da der Angeklagte keine anderen Mittel hatte, kamen die Bauarbeiten zum Ruhen. Das Grundstück wurde später zwangsversteigeri.

b) Diese Feststeliungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteii des Landes Ncerdrhein-

Westfaien:

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß die wesentliche Voraussetzung für dia Hingabe des Darienns der

Förderungsbescheid des Wiederaufbeuministeriums war, durch den das Land Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck brachte, daß es gewiliv sei, das in das Bergarbeiterwohnuigsprogramn aurgencmmene Bauobjekt IWMBs;rase Bnit öffentlichen Mitteln die der Rheinischen Hypothekenbank zur Verwaltung und Bae.- leilung zur Verfügung gestellt waren, zu finsnzleren. Sie fclger: hieraus, daß der Förderungsbesche:.d bereits die maßgetiiche Rechtsbeziehung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Angeklagten geschaffen Aste; in diesm Zusemmenhang komme der Rheinischen Bypoihekenbank nur die untergeordnete Stellung einer Verwalterin Gffenilicher Wttei zu. Diese rechtliche Bindung zwischen dem Land und dem Angeklagten sei als Treueverhältnis anzusehen, auf Grund dessen dem Angeklagten die Wahrung von Vermögensinteressen des Landes anvertraut werden sei, dem an Jer fristigerechten Fertigstellung der Bergmarnswohnungen gelegen gewesen. zei. Diese Interessen habe der Angeklagte durch die zweckwidrige Verwendung des Dariehns verletzt und dem Land Norädrheir- "Westfalen hierdurch einen Vermögensschaden zugerüg;.'

Diese Darlegungen des Landgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken, Schon das Reichsgericht hat dıe Ansicht vertreten, daß in der Fehlleitung zweckbestimmier öffentlicher Gelder Untreue liegen kann, weil das Interesse des Staates an der zweckgerechten Verwendung seiner Haushaltsmittel als ein Vermögensinteresse angesehen werden kann (vgl RG HRR 1958 Nr 864). Allerdings wird es sich in der Regel um Untreue solcher Perscnen hardein, denen der Staat die Zuteilung der Haushaltsmittel Übertragen hat. Für den (letzten) Enfpänger staailicher Geläer, der diese für seine Zwecke erhält, wird üagegen im aligemeinen einc engs Beziehung zu den staaslishen Vermögensinteressen fehlen, da ihre Wahrung für Zinn keine wesentlishe Verpfiichumg isv die ibm aus seinem mis dem Syvaat abgeschlossenen Rechrage-

schäft erwächst, wenn nicht besondere Umstände vorlieger (30 BGH 1 StR 565/55 vom 14.4.1954 unter Hinweis auf BGHSt 3, 289 /2937 und 4, 170 ‚Z72/)e

‘ Ein derartiger Ausualımefaii liegt aber hier vor. Zutret. fend geht das Landgericht davon aus, daß zwischen der Laiud Norärhein-Westfalen und äem Angeklagten durch den Füräsrungsbescheiä unmittelbare vertragliche Beziehungen entstanden, die dem Angeklagte: die durch die spätere Darı.ehrsgewährung bedingte Treupfiicht auferlegten, durch die zweok mäßige Verwendung der Baugelder die Vermögensinteressen äes Landes Nordrhein-Westfalen an der fristgerechten Fertigstei-- lung der Bergarbeiterwohnungen zu wahren. Es ist richt einzusehen, inwiefern zwischen den von privater Seite und den von der Öffentl‘chen Hand gegebenen Baudarlehn ein Unterschied. bestehen könnte,

Es sind auch keine Bedenken gegen die Annahme des ‚bendgerichts zu erheben, daß das Land Norärhein-Westfalen einen Vermögensschaden erlitten habe, obwohl die zur Siche- : rung des Baudarlehns besteilte Hypothek später im Zwangsversteigerungsverfahren berücksichtigt worder ist. Dieser spätere Ausgleich ist hier unerheblich, weil bereits in der

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zweckwiärigen Verwendung der Ööffentiichen Mittel aus der Kohlenabgabe, die der Erfüllung wichtiger. im eilgemeinen Interesse liegender Fürsorgepllichten des Landes Zu dienen vdestimmt sind, ein Vermögensschaden liegt.

Krumme r,Sauer Seibert

Lang-Hinrichsen m Wiefels