Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 08.03.1956 – 3 StR 28/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

EN

2226 00€

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Horst Günther Karl K >

aus EEE , geboren am 00) 1930 in 1 .

zur Zeit in Untersuchungshaft, vegen Verabredung eines Mordes u.4.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt 8 in der Verhandlung, Bundesanwalt (> ei der verkünäung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten KB wirä das Urteil des Schwurgerichtsin Limburg a.d.Lahn vom 4. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Angeklagten Vo betrifft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

1.) Zutreffend hat das Schwurgericht angenommen, daß der Beschwerdeführer mit dem Mitangeklagten U | einen, Mord verabredet habe (Verbrechen nach §§ 49 a Abs 2, 21i StGB). Beide waren dahin übereingekommen, die Geschäftsinhaberin Veg> in ihrem Laden zu töten und die daselbst befindlichen Uhren mitzunehmen und später zu verkaufen, un auf diese Weise zu Gelde zu gelangen. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht die Ansicht des Tatrichters, dem Beschwerdeführer komme. keiner der persönlichen Strafausschließungsgründe des § 49 a Abs 3 StGB zugute. Nach dem gemeinsamen Plan war ihm die Aufgabe zuge-Tellen, Frau vg» nit einem Werkzeug dergestalt auf den Kopf zu ‚schlagen, aaß sie sofort tot wäre. Tatsächlich hat er der Frau mit einem stählernen Meißel nur zwei leichtere Schläge auf den Kopf versetzt. Sie wurde nur leicht betäubt, verlor die Besinnung nicht und begann zu schreien. Beide Angeklagte verließen dann den Laden, ohne etwas vegzunehmen. |

Das Schwurgericht hat geglaubt, es könne dem Beschwerdeführer trotz der gegen ihn sprechenden Unstände nicht wi derlegt werden, daß er. dabei nicht mehr den Willen gehabt habe, Frau veD zu töten. Legt man diese seine Einlassung zugrunde, so hätte er spätestens indem Augenblick; als er zuschlug, das Mordvorhaben fallen lassen und seine auf heimtückische Tötung zur Ermöglichung eines Raubes gerichtete Tätigkeit aufgegeben.

Beide Angeklagte hatten vorher sich längere Zeit mit Frau We, der sie bereits von einem früheren Besuche als Vertreter des Uhrenhandels bekannt waren, unterhalten:

Pe

De 2.55

Sodann hatte VB sie veranlaßt, sich an ihren Arbeitstisch zu setzen und die von ihm mitgebrachte, angeblich reparaturbedürftige Uhr zu untersuchen. Dadurch hatte er ihre Aufmerksamkeit von sich und ) abgelenkt und diesen erst die Gelegenheit verschafft, auf die arg- und wehrlose Frau einzuschlagen. All dies entsprach dem gemeinschaftlich entworfenen Tatplane und der darin vorgesehenen Verteilung der Rollen, nur daß x» durch die Schläge mit dem Stahlmeißel Frau ve sofort töten sollte. Mit dem Ablenkungsmanöver Vo begann die gemeinschaftliche Tätigkeit der beiden Angeklagten, die nach deren Willen, im ununterbrochenen Zusammenhange fatzeführt, den Toä der Frau ve> herbeiführen sollte. Das Ablenkungsmanöver vo war der Beginn der Ausführung des gemeinschaftlich beschlossenen Mordes,

Wenn K@B seinen Sinn erst in dem Augenblick geändert haben sollte, als er unter Ausnützung der von VW :<- schaffenen Lage zuschlug, so wäre in diesen Zeitpunkt des gemeinschaftlicher. Mordvorhaben. bereits bis zur Stufe des Versuches gediehen gewesen. Als Mittäter wäre K für das, was | in Ausführung des Gesamtplanes getan hatte, gemäß § 47 StGB mit verantwortlich gewesen. Denn für die Veran twortlichkeit des Mittäters ist es nicht Voraussetzung, daß er sich an der eigentlichen Ausführungshandlung selbst körperlich beteiligt. Um so weniger bleibt er frei von der Mittäterschuld, weil es zu seiner körperlichen Beteiligung an der Ausführung nicht mehr gekommen ist. K@@® hätte sich Gaher in diesem Falle bereits des gemeinschaftlichen versuchten Mordes schuldig gemacht, als er für seine Person das Nordvorhaben aufgab und infolge seiner Sinnesänderun Frau We BB. nunmehr willens, sie nicht zu töten, mit ge-

ringer Wucht auf den Kopf schlug. Dagegen hätte er keinen HMordversuch begangen, wenn er den Entschluß, Frau vc@D entgegen dem gemeinschaftlichen Plane nicht zu töten, schon gefaßt hätte, ehe vv ihr die Uhr zur Durchsicht vorlegte und seinen Beitrag zu der verabredeten Tötungshandlung leistete. Denn da er seinen den tatbestandsmäßig entscheidenden Erfolg ermöglichenden Tatbeitrag zu leisten nicht gewillt war, fehlte in der Sicht seines Vorsatzes und daher für ihn dem Beitrag vg

der Charakter des Anfanges der Ausführung des verabredeten Mordes. In diesem Falle hätte er nur den Tatbestand der Nordverabredung (§§ 211, 49 a Abs 2 StGB) verwirklicht:

Da er den Mitangeklagten vo von seiner Sinnesänderung nicht unterrichtet hatte und Frau vc> durch die mit geringer Wucht ausgeführten Schläge gewarnt wurde, i5t der Nitangeklagte WB möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen, seinerseits den geplanten Mord auszuführen. Träfe das- zu, so hätte der Beschwerdeführer den Mord an Frau veD verhindert. Wenn er dies aus freien Stücken getan hätte, so könnte er weder im ersten Falle wegen Mordversuches, noch im zweiten Falle wegen der Nordverabredung bestraft werden (§ 8 46 Abs 1 Nr 1, 49 a Abs 3 Nr 2 StGB). Unter‘ diesem Gesichtspunkt ist der Sachverhalt vom Schwurgericht nicht erörtert worden. Seine Feststellungen bieten deshalb für eine abschließende rechtliche Würdigung keine ausreichende Grundlage.

2.) Die Ausführungen des Urteils, mit denen dargetan werden soll, daß der Beschwerdeführer nicht mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des schweren Raubes zurückgetreten sei (§ 46 Abs 1 StGB), sind, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht frei von Rechtsirrtum:

Das Schwurgericht nimmt an, das, was der Beschwerdeführer getan habe, stelle einen "beendeten" Versuch im Sinne des

8 46 Abs 1 Nr 2 StGB dar. Beendet im Sinne dieser Vorschrift ist der Versuch einer Straftat dann, wenn der

Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung erforderiich ist, um. den Erfolg herbeizuführen, so daß dieser

- demzufolge nunmehr ohne weitere Tätigkeit von Seiten des Täters eintritt. Raub ist Wegnahme mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung bestimmter Drohungen. Hit den betäubenden Schlägen wollte der Beschwerdeführer einen erwarteten Widerstand der Frau ve gegen die geplante Gegnahme der Uhren brechen, Indem er Frau ve unter Ausnützung der durch vv. geschaffenen Lage auf den Kopf schlug, beteiligte er sich seinerseits auch körperlich

an der unmittelbar auf den Bruch des fremden Gewahrsams gerichteten Handlung, d. h. an der Wegnahmehandlung. Zum beendeten Versuch hätte es aber noch solcher Vorkehrungen beäurft, die bewirkten, daß die Uhren ohne weiteres Zutun ies Beschwerdeführers in dessen unangefochtenen Gewahrsam gelangten. Daran fehlt es. Nach Lage der Dinge und nach ihrem Plane hätten beide Angeklagten einen Teil der im Laden befindlichen Uhren an sich nehmen müssen, um selbst

1 der Tatbestand

Gewahrsam zu erlangen. Damit wäre dann freilich des Raubes vollendet und für einen beendeten Versuch kein

Raum mehr gewesen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach

den Feststellungen davon Abstand genommen; etwas zur Erlan-

gung des eigenen Gewahrsams zu tun. Er hat die Raubhandlung nicht weiter geführt und ist somit vom unbeendeten

Versuch zurückgetreten.

Straffreiheit hätte er dadurch nach § 46 Abs 1 Uri StGB dann erlangt, wenn er die Ausführung des beabsichtigten Raubes aufgegeben hätte, ohne an dieser Ausführung durch Umstände gehindert zu sein, die von seinem Willen unabhängig waren. Das träfe nicht zu, wenn er von der \legnahme von Uhren abgesehen hätte, weil Frau ve» zu schreien anhub und er deshalb befürchtete, durch herbeieilende Personen an der Wegschaffung oder doch an der Bergung der Beute gehindert zu werden. Der Beschwerdeführer

hatte den geplanten Raub gemeinschaftlich mit WE vesonnen-

Feide waren in das Geschäft eingetreten. We hatte in Ger bereits geschilderten Weise, wie vorher vereinbart,

dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, auf die arglose Frau einzuschlagen. WB hat zusammen mit dem Beschwerdeführer den Laden verlassen, ohne eine Uhr mitzunehmen. Auch er ist also von dem Versuch des Raubes zurückgetreten. Deshalb würde der Beschwerdeführer, wenn er selbst das Vorhaben des Raubes freiwillig aufgegeben.

‚ch sein Teilneh-

hätte, insoweit straffrei bleiben, weil. mer das Vorhaben des Raubes aufgegeben hat.

Das Schwurgericht hat im Urteil. die Frage, ob der Beschwerdeführer freiwillig oder gezwungen von der Durchführung des Raubes abgesehen hat, nicht erörtert, weil es rechtsirrig angenommen hat, es liege ein beendeter Versuch vor. Dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnömmen werden, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer den begonnenen Raub nicht vollendet hat. Das Revisionsgericht ist rechtlich nicht in der Lage, die Lücke in den tatrichterlichen Feststellungen zu schließen.

—J

3.) Nicht gebilligt werden kann ferner die Annahme des Schwurgerichts, die Verabredung zum Mord treffe mit dem versuchten schweren Raub und der mit den Schlägen verübten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich zusanmen: Die Verabredung zum Mord ist in dem gemeinsamen Planen der Tat zu finden. Dieses ging den Schlägen, durch die die Tatbestände des versuchten Raubes und der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht wurden, zeitlich voraus. Die Ausführungshandlungen decken sich nicht.

4.) Die dargelegten Mängel zwingen dazu, das Urteil nit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverveisen und zwar auch hinsichtlich des Hitangeklagten My der keine Revision eingelegt hat. Denn auch bei ibm hat der Tatrichter einen beendeten Versuch des schweren Tzubes angenommen und deshalb die Beweggründe des Rücktritts nicht erörtert (§ 357 StPO). Da er in Tateinheit mit versuchtem schweren Raube wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, muß auch seine Verurteilung im vollen Umfange aufgehoben werden. Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung zu der Überzeugung kommen, daß der Eeschwerdeführer das Mordvorhaben erst aufgegeben hat, als er anhob, auf Frau > einzuschlagen, und daß er cs nicht aus freien Stücken aufgegeben hat, so würde die Vorschrift des § 358 StPO einer Verurteilung wegen versuchten Mordes nicht entgegenstehen.

Tateinheit zwischen versuchtem Mord und versuchten besonders schweren Raub ist auch nach der Einfügung des § 56 durch das Gesetz vom 4, 8, 1955 rechtlich möglich.

Glanzmann Koeniger Busch

Die Bundesrichter Werner und Maaß sind infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert,

Glanzmann