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BGH Entscheidung vom 28.02.1956 – 1 StR 17/56

1. Strafsenat

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i StR _17/56

Im Namen des Volkes In der Strafsache

"gegen

den Nachtwächter Karlı 5 EEE zus (HERE. <c— boren am 1906 in Aug, zur Zeit in Un-

tersuchungshaft, wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht

hat., der‘. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter kartin Bundesrichter Dr.Hengsberger

als beisitzende Richter. Amtsgerichtsrat EEW in der Verhandlung. Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MB

als Urkundsbeamter der Geschäfts-

stelle

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. November 1955 mit den Feststellungen. aufgehoben und die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

..

- 2.

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei, davon zwei fortsesetzten Fällen zu einer Gesamtstraie von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung von Verfahrensvorschriften unä des sachlichen Rechts geltenä macht, ist begründet.

Zwar läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Verstoß erkennen; dagegen greift die Rüge durch, daß dem Angeitlagten gemäß § 140 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 StPO von Amts wegen ein Pflichtverteidiger Lätte bestellt werden müssen.

Der Beschwerdeführer ist wiederholt und erheblich wegen Sittlichkeitsvergehen und -verbrechen, darunter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht, bestraft. Wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, konnte das Verfahren zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen. Die Strafkamnmer hat festgestellt, daß bereits in dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Juni 1953 ausgeführt ist, die vom Schöffengericht ausgesprochene Zuchthausstrafe von zwei Jahren sei auf keinen Fall zu hoch; die damals erkennende Strafkammer sei auf Grund des: Persönlichkeitsbildes des Angeklagten zu der Ansicht gelangt, daß bei einem nochmalisen Straffälligwerden in dieser Richtung die endgültige Sicherungsverwahrung die letzte Mögiichkeit sei, die Jugend vor dem Angeklagten und seinem verderblichen Einfluß zu bewahren; in dem Berufungsurteil sei darauf hingewiesen und dem Angeklagten damit eingeschärft worden, daß er mit seiner

dauernden "Einschaffung" rechnen müsse, wenn er noch-

mals wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht straifällig werden würde. In dem angefochtenen Urteil wertet die Strafkemmer erschwerend, daß der Beschwerdeführer, wiewohl

er durch das Urteil vom 10. Juni 1953 eindringlich vervarnt war und mit Sicherungsverwahrung rechnen muöte,

sich diesen Tatsachen verschlossen habe; nicht eimmal

die drohende Verwahrung, so führt der Tatrichter aus,

habe den Angeklagten davon abgehalten, seinen schäd-

lichen Neigungen nachzugehen und Junge Burschen zu ver- ä derben und für sich gelügig zu machen, Aus alledem er-

gibt sich, daß das Verfahren zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen konnte und deshalb dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen war (§§ 140 Abs 1 Nr

3, 141 StPO). Hieran äriert nichts, daß die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift den § 42 e StGB nicht angeführt und die Strafkammer nicht auf diese Sicherungsmaßnahme erkannt hat (RGSt 68, 3975 70, 3175 BGHSt 4,

320, 322).

Im übrigen wäre der Vorsitzende auch gemäß § 140 Abs 2 StPO wegen der Schwere der Taten, die das Landgericht mit einer Genamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus o geähndet hat, verpflichtet gewesen, dem Angeklagten, obwohl er keinen Antrag gestellt hatte, einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl RGSt 68, 355 74, 3045 BEHSt 6, 1995 NW 1953, 116 Nr 255 1 StR 14/53 vom 3. März 1953).

Das Urteil muß aufgehoben werden, da der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 in Verbindung mit § 140 Abs 1 Nr 5 Abs 2 StPO vorliegt.

Dr .Hörchner Dr.Peetz Mantel Martin Dr .Hengsberger