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BGH Entscheidung vom 21.02.1956 – 5 StR 607/55

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes 799

In der Strafsache gegen

den Expedienten Waldemar B ED aus rum, geboren am EEE 1927 in scEEEEEEED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: EEE u.a. -

wegen Bandendiebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Februar 1956, an der teilgenemmen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär (un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten 1 wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.April 1955, s:weit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten BB "wegen Bandendiebstahls in 15 Fällen, wegen gemeinschaftlichen sahweren Diebstahls in einem Fall, wegen versuchten Bandendiebstahls in einem Falle, wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in einem Falle, und zwar sämtlich unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, wegen Vergehens nach § 49a StGB in 3 Fällen und wegen Hehlerei in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust" verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1.) Der Bruder Harfy des Beschwerdeführers hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Das Landgericht hebt hervor, daß er dies "nach der Überzeugung der Kammer und nach der Lebenserfahrung als Angehöriger des Angeklagten Waldemar DEE kaum getan hätte, wenn er seinen Bruder Waldemar durch seine wahrhe ite ge mäB e Aussage hätte entlasten können" (UA S 46).

Die Revision sieht hierin eine Verletzung der §§ 52, 244 Abs 2, 252 und 261 StPO. Sie wendet sich in längeren Ausführungen gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, nach dem die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen der freien Beweiswürdigung unterliegt und zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden kann (BGHSt 2,351).

Dieser Entscheidung ist im Schrifttum mehrfach widersprochen worden (vgl Eberhard Schmidt Lehrkomm zur StPO Bä II Note 14 vor § 52; Proskauer NJW 1953, 49; Niese JZ 1953, 223; Kohlhaas JR 1955, 43). Der erkennende Senat braucht zu ihr nicht Stellung zu nehmen. Denn es k-mmt

auf den Rechtsgrundsatz, den sie aufstellt, hier nicht an, weil die Sachbeschwerde der Revision dAurchgreift.

2.) Aus diesem Grunde können die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe, die zum Teil auch sachlichrechtlichen Inhalt haben, ebenfalls unerörtert bleiben.

II. Die Sachbeschwerde

1.) Des Landgericht hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des

Angeklagten im Urteil nicht rechtlich einwandfrei behandelt.

Der Vater des Angeklagten hat sich im Jahre 1942 erschossen. Der Angeklagte stürzte sich am 24. September 1952 im Untersuchungsgefängnis vom vierten Stockwerk herab, um sich das Leben zu nehmen. Er erlitt dabel einen Schädelbruch und eine'Gehirnerschütterung (UA S 9). Die jetzt abgeurteilten Taten sind von März ‚1955 bis April 1954 begangen worden., Das Landgericht erklärt den Ane geklagten für strafrechtlich voil ‘verantwortlich und in sägt dazu aur, der Schutz des § 51, ‚StGB. ‚stehe ihm "nach, ‘den überzeugenden Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen; denen sich die Strafkammer in vollen ‚Umfange an-

_ geschlossen habe, nicht zu (UA S 65).

Diese Begründung beanstandet die Revision in ZUutreffenden Ausführungen als ungenligend. .

. Ob. und in welchem Maße ein Angeklagter zurechnungsfähig ist, hat..der Richter. auf Grund..des vom Sachverständigen bekundeten Befundes grundsätzlich. selbst. zu entscheiden. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser - Rechtsfrage Stellung,. 50 sollte sich der. Richter ihm in der Regel nicht einfach "anschließen". Tut er 68 dennoch, so müssen die Ausführungen, des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden. und. erkennen lassen, daß

-A-

sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen (BGHSt 7,238). Denn die Tntscheidung muß rechtlich nachprüfbar sein.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel. Auf ihm kann der Schuldspruch beruhen. Er muß daher im vollen Umfange aufgehoben werden.

2.) Auf die weiteren Angriffe der Revision ausführlich einzugehen, erübrigt sich also auch insoweit, als sie sachlichrechtlicher Art sind.

Sie sind sämtlich unbegründet.

Das Landgericht hat im Fall 9 (UA S 20,21) mit Recht nicht nur versuchten, sondern vollendeten schweren Diebstahl angenommen (UA S 56). Das ergibt sich schon daraus, daß die Täter einen Teil der Beute mitnahmen, als sie durch den Wohnungsinhaber gestört wurden und - flohen,

In den Fällen Nr 15 (UA S 25,26) und Nr 16 (UA 3 26,27) bestehen gegen die Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers (UA 5 58) keine rechtlichen Bedenken.

Entgegen der Auffassung der Revision versagt das Landgericht mildernde Umstände (§ 244 Abs 2 StGB) nicht dcshalb, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls im Sinne des § 244 Abs 1 StGB erfüllt sind. Es stützt sich vielmehr ausdrücklich darauf, daß der

Angeklagte außerdem schon in erheblichem Maße ein- "schlägig bestraft ist (UA 5 70).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts, -

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker