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BGH Entscheidung vom 21.02.1956 – 5 StR 14/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! La
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Gesetz: StGB §§ 244, 245
Rechtssatzı Hatte der Täter einen der Diebstähle, die den Rückfall begründen sollen, im Alter von 18 bis 20 Jahren begangen und ist er seinetwegen vor dem 1.Oktober 1953 zu einer Strafe verurteilt worden, so kommt es für die Frage des Rückfalls nicht darauf an, ob nach dem Jugendgerichtsgesetz vom 4.August 19553, hätte es schon gegolten, eine Strafe verhängt oder eine andere Maßnahme ergriffen worden wäre.
Von dem Erlaß der Strafe wegen der ersten Vortat braucht der Täter zur Zeit der zweiten Vortat noch nichts zu wissen. Es genügt, wenn er ihn bei der dritten, also der abzuurteilenden Tat kennt.
Aktenzeichen; 5 StR 14/56 Urteil des BGH vom 21.Februar 1956 LG Verden (Aller)
5 StR _14/56
Ge
ImNamen des volkes
ın der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeughanäwerker Heinz N | aus SED Kreis DE geboren am GEN 1950 ir TEE Kreis N 7
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Februar 1956, en der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender; Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr Ei ir der Verhandlung, Oberstaatsanwaltgiiip dei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 11.Novemter 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. | "
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen einfachen Diebstahls, jeweils im Rückfall, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Die Revisionsrechtfertigung des Angeklagten wendet sich nur gegen die Annahme des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 Abs 1 StGB). Sie enthält weder einen ausdrücklichen Antrag noch die allgemeine Sachrüge. Eine weitere Revisionsbegründung, die der Verteidiger sich vorbehalten hatte, ist innerhalb der Frist des § 345 Abs 1 StPO und übrigens auch in der Folgezeit nicht eingegangen. Das Urteil des Landgerichts ist also nur in den Strafaussprüchen ordnungsgemäß angefochten (§ 344 StPO). Der Sohuldspruch ist rechtskräftig geworden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Das Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 Abs 1 StGB) bejaht. is findet sie in folgenden Verurteilungen.
Am 15.November 1948 versuchte der Angeklagte, der damals achtzehn Jahre alt war, auf einem Bahnhof Zuckerrüben zu stehlen. Er erhielt durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Walsrode vom 23.Februar 1949 an Stelle einer Gefängnisstrafe von vier Tagen eine Geldstrafe von 20 DM wegen versuchten Diebstahls. Diese Strafe wurde ihm durch das Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 erlassen.
Am 28.April 1951 unternahn es der damals einundzwanzigjährige Angeklagte, aus einem umzäunten Bahngelände Metallschrott zu stehlen. Er wurde wegen versuchten schweren Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und verbüßte die Strafe bis zum 27.April 1952.
Die jetzt abgeurteilten Taten hat er von Oktober bis Dezember 1953 begangen.
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a) Die Revision ist der Auffassung, für die Rückfall. voraussetzungen (§ 244 Abs 1 StCB) komme es darauf an, ob der Diebstahlsversuch des Angeklagten vom 15.Novenber 1948, der durch rechtskräftigen Strafbefchl mit ciner Geldstrafe belegt worden ist, auch nach dem inzwischen erlassenen Jugendgerichtsgesetz vom 4.August 1953 zu ciner Strafe geführt hätte. Da der Angeklagte damals Heranwachsender im heutigen Sinne gewesen sei, wäre es nach ihrer Ansicht nur zu Erziehungsmaßregeln gegen ihn gekommen, wenn das Jugendgerichtsgesetz schon zur Zeit der Aburteilung gegolten hätte. Sie will die Gesetzesänderung nach "§ 2a Abs 2 StGBpi berücksichtigt wissen.
Diese Rechtsansicht ist unrichtig,
§ 244 Abs 1 StGB setzt voraus, daß der Täter schon zweimal wegen Diebstahls eder bestimmter ähnlicher: Straftaten bestraft worden ist und die zweite Tat bogangen hat, nachdem er die Strafe wegen dcr ersten verbüßt ‚hatte. Ein mlaß dor Strafo steht der Verbüßung gleich (§ 245 StGB).
. für den Richter, dor’ don dritten. Diebstahl aburteilen und entscheidch' muß, ob cr Im strafschärfonden Rückfa:l begangen worden: ist," ist nur äle Tatsache der früheren Bostrafungen maßgebend. Die sachliche- Richtigkeit dor „Urteile hat er nicht nachzuprüfen (R6St 18,116;’ RC’HRR .1953,1625). Er. hat:orst recht nicht zu untersuchen, ob die Verurteilung: ‚wegen Diebstahls auch vor ‘dem Recht bestohen könnte,.das zur'Zeit seiner eigenen Entscheidung gilt. Auch die weitere Prago, ob dieses Recht zu einer Strafe oder nur zu irgendeiner andersartigen Maßnahme geführt hätto, hat er sich nicht vorzulegon.
Hieran ändert ‘sich: nichts. durch § 3 Abs 2'SteB, der nach Art 2 Nr.1 des Dritten Strefrochtsänderuigsgesetzes vom 4. August 1953 an dio’Stelle ‘dcs früheren § 2a StGB getreten ist, Er betrifft nur dio jeweils abzuurteilenden, aber nicht solche Taten, die schon, vor. der: Gesetzesänderung
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zu einem rechtskräftigen Urtoil geführt hatten. Der Yollstreckung eines solchen Urteils würde 8 2 Abs 2 StGB nicht cntgegenstchen. Die nachträgliche Änderung des strafgesetzes nimmt der verbüßten oder erlassenen Strafe orst recht nicht die rückfallbegründende Wirkung.
Das hat das Reichsgericht sogar für den Fall angenommen, daß die frühere Tat sclbst möglicherweise nicht mchr als Diebstahl, sondern nach neuerer Gesctzesfassung nur als Notdiebstahl nach § 248a StGB oder als Verbrauchsmittelentwendung nach § 370 Abs 1 Nr 5 StGB zu beurteilen wäre (RGSt 47,145).
So liegt es hier nicht cinmal. Die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesctzes stellen nicht in Frage, daß die Tat des Angeklagten vom 15.November 1948 auch jetzt noch als versuchter Diebstahl zu werten ist. Fraglich kann höchstens sein,’ ob sie nach der jetzigen Rechtslage. eine Strafe zur. Folge gehabt hätte oder auf andere Weise geahndet worden. wärc. Auf..don Angeklagten als Heranwachsenden im heutigen Sinne wäre möglicherweise nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht angewendet worden. In diesem Falle hätte gegen ihn nicht durch Strafbefehl entschieden werden dürfen (§§ 109. Abs 2, 79 Abs 1 JCGC), wie die Revision hervorhebt. Es mag auch sein, daß nicht auf Strafe erkannt,. sondern nur ein zuchtmittel verhängt oder eine Erziehungsmaßregel angeordnet worden wäre (§§ 5, 133, 17 Abs 2 JGG). Darauf kann es aber nicht ankommen. Entscheidend ist nach § 244 Abs 1 StGB, daß eine Strafe wegen Diebstahls tatsächlich verhängt und verbüßt oder erlassen worden. ist. Die Erfolglosigkeit dieser strafrechtlichen Maßnahmen verrät eine besonders gefährliche Neigung zum Stehlen und ist der Grund der schärferen Strafärohung (R6St 47,145/1467).
Der Auffassung der Revision stehen auch praktische Erwägungen entgegen. In jedem Falle, in dem der Täter
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eine der Vortaten, die nach § 244 Abs 1 StGB in Betracht kommen, im Alter von 18 bis 20 Jahren begangen hat und verurteilt worden ist, ehe am 1.Oktober 1953 das Jugendgerichtsgesetz in Kraft trat, müßte nachträglich untersucht werden, ob die Merkmale des § 105 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 dieses Gesetzes vorlagen. Würde dies bejaht, so wäre weiter zu prüfen, ob nach § 17 Abs 2 JGG eine Jugendstrafe verhängt oder Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln angeordnet worden wären. Wie alle diese Entscheidungen ausgefallen wären, ließe sich, zumal sie zum Teil vom richterlichen Ermessen abhängen, nachträglich nur sehr schwer oder überhaupt nicht beurteilen.
b) Die sonstige rechtliche Nachprüfung der Rückfallvoraussetzungen, zu, der die Sachbeschwerde nötigt, ergibt ebenfalls keinen Rechtsirrtum, ..
Der Angeklagte hat erst am 29,Oktober 1951 er fahren, daß ihn die Geldstrafe aus dem’ Straäfbefehl vom 23; Februar 1949 'erlässen’ wordeh war (BA’s’ 3). Zu dieser Zeit hatte er den-Diebstahl vom '28. April 1951, der die zweite Vortat ist, schon begangen: Das ist ‚jedoch unerheblich, Der Täter braucht bei der zweiten Tat noch nicht zu wissen; daß ihm die Strafe wegen der ersten erlassen ist. Dieser: Rechtsansicht des Reichsgerichts (RGSt 54,274/277,2787) tritt der Senat ' bei. ‘Die Urteile BGH NIW 1952,230%1; 1953,13582° stehen dem nicht entgegen. Ihnen ist nur zu entnehmen, daß’ der Täter alle rückfallbegründenden Tatsachen gekannt haben muß, als er den funmehr abzuurteilendeii Diebstahl beging. In diesen’ Zeitpunkt waren sie den An-
geklagten bekamnt. a on i
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2.) Die übrigen Strafzumessungsgründe greift die Revision nicht besonders an. Sie sind rechtlich ein-
wandfrei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker