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BGH Entscheidung vom 07.02.1956 – 1 StR 18/56

1. Strafsenat

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2266 022

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Schleifergehilfen Johann U un zu: Tg

dort geboren am ip 1911, >

vegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Eundesrichter Mantel Bundesrichter kartin Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. >

als Vertreter Ger Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter =

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 1955 in der Fassung des "Berichtigungsbeschlusses" vom 8. November 1955

2)

2)

im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte

a wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde,

b) wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde je in Tateinheit mit Verbrechen der schweren gleichgescklechtlichen Unzucht

verurteilt isY, "

im Strafausspruch bezüglich der Verfehlungen gegenüber

den beiden Knaben und hinsichtlich der Gesamtstrafe

zit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In Umfang der Aufhebung wird die Sacke zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiıtteis, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Der Angeklagte hat am Nachmittag des 18. Juni 1955 den Kindern Max Ch (zeporen 1944), Willibald Egg (geboren 1944) und Christa CM (geboren ar B 1941) ein Teiibild eines nackten weiblichen Körpers mit deutlich erkennbaren Geschlechtsmerkmalen "nacheinander" und "gesondert"! gezeigt, wobei er gegenüber dem jeweils betrachtenden Kinde unsittliche Reden führte, Dem Angeklagten glückte auch, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, sein Vorhaben, indem jedes der drei Kinder beim Vorzeigen das Bild "nit Interesse" betrachtete, Nachdem Christa | sich auf seine Frage, ob sie seinen Geschlechtsteil sehen möchte, entfernt hatte, ging der Angeklagte mit den beiden Buben in ein hohes Kornfeld hinein. Dort forderte er erst Chip: dann iR vergeblich auf, sein —- des Angeklagten - Glied aus der Hose zu holen, tat dies dann selbst und ließ die Buben zusehen, wie er an seinem entblößten Geschlechtsteil rieb. Er wurde von zwei Männern überrascht, weiche auf sein verüächtiges Treiben aufmerksam geracht worden warer, und anschließend festgenommen.

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen dreier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden versuchten Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern" zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt, jedoch die Urteilsformel wegen "ofTenbaren Versgkens bei der Abfassung" durch Beschluß dahin "berichtigt", daß der Angeklagte "dreier sachlich zusamnmentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern, hiervon zwei je in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern" schuldig ist.

Die Revision des Angeklagten führt zur abermaligen Berichtigung des Schuldspruches und teilweise zur Aufkebung im Strafausspruch,

I. Verfahrensrüge:

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Landgericht hätte auch ohne Antrag des Verteidigers "den Umständen nach! einen psychiatrischen Sachverständigen zur Untersuchung des Angeklagten "auf den Grad seiner Zurechnungsfähigkeit" zuziehen müssen. Welche "Unständen hiemit gemeint sind, ist in der Revisionsbegründung nicht gesagt. Es bestehen daher schon Zweifel, ob die Rüge vorschriftsgemäß erhoben ist (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213). Jedenfalls kann sie nicht zum Erfolg führen. Die einzige Feststellung des angefochte- ‚nen Urteils, die mit der erhobenen Rüge in Zusammenhang gebracht werden könnte, ist die Erwähnung einer Verwundung des Angeklagten im letzten Kriege durch einen Gescheßsplitter am Rücken. Das Lardgericht setzt aber sogleich hinzu, daß | diese Verletzung für den Angeklagter keine "dauernden nachteiligen Folgen gezeitigt" hat. Die Tat selbst bietet keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung oder gar eine Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 2 oder Abs 1 StGB. Das Landgericht stellt dies auch ausdrücklich fest. Wenn die Verteidigung selbst es nicht einmal für erforderlich erachtete, die Zuziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Zurechnungs-

fähigkeit des Angeklagten zu beantragen, so ist nicht ersicht-

lich, inwiefern dies für das Gericht im Rahmen seiner Wahrheitsermittlungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO nahegelegen heben sollte.

II. Sachrüges

Rechtlich zutreffend würdigt das Landgericht das Handeln des Angeklagten gegenüber allen drei Kindern als Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Das steht in den Fällen der beiden 11-jährigen Jungen außer Zweifel, trifft aber auch auf sein Verhalten im Falle der 13 1/2-jährigen Christa Cs zu. Er verleitete dieses Kind dazu, das bereits beschriebene Bild "mit Interesse" zu betrachten, und führte dazu, ebenso wie schon zuvor gegenüber den Jungen, unsittliiche Reden, die seine wollüstige Absicht einwandfrei offenbaren. Daß Christä nm Com sich auf diese Reden, nämlich die Frage des Angeklagten, ob sie seinen Gescklechtsteil sehen wolle, entfernte, steht brechens nicht entgegen, da der Erfolg bereits durch das geflissentliche Betrachten des unsittlichen Bildes seitens des NMäächens eingetreten war (vgl BGHSt 1, 288, 291). Das Alter des Kindes und die Kenntnis des Angeklagten hiervon sind vom Landgericht festgestellt.

Auch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen der beiden Jungen wegen versuchter Unzucht mit männlichen des Angeklagten erkennen. Das Landgericht erblickt den Versuch des Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB in der vergeblichen Aufforderung des Angeklagten an die Buben, seinen Geschlechtsteil aus der Fose zu holen. Das ist rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte hätte aber mit Rücksicht auf sein anschließendes Verhalten in dem Kornfeld wegen vollendeten Verbreckens nach N 175 a Nr 3 verurteilt werden müssen (vgl BGHSt 8, 1, 4 f). Die Annahme von Tateinheit zwischen den Verbrechen nach § 176 Abs I Nr 3 und § 175 a Nr 3 StGB entspricht der Sachlage.

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Rechtlich fehlerhaft ist die Frage entschieden, in welchem Verhältnis die Handlungen des Angeklagten gegenüber den drei Kindern rechtlich zu einander stehen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die "Berichtigung" des Schuldspruchs durch das Landgericht nicht in Wahrheit eine unzulässige sachliche Änderung bedeutete (vgl BGHSt 3, 245), denn auch die der "Berichtigung" zugrunde liegende Rechtsansicht ist zu beanstanden. Das Landgericht hat übersehen, daß das Tun des Angeklagten im letzten Teil des Geschehens, als er nämlich beide Buben gleichzeitig zusehen ließ, wie er an seinem entblößten Glied rieb, eine Willensbetätiguhg und damit eine Handlung im Rechtssinne (§ 73 StGB) darstellte, durch die er zugleich gegenüber den beiden Knaben den Tatbestand der §§ 176 Abs 1 Nr 3, 175 a Nr 3 StGB verwirktlichte. Ist aber ein Teil seines Handelns in den Fällen Ger beiden Jungen als in Tateinheit begangen anzusehen, so stehen die sämtiichen Vorgänge ihnen gegenüber, die rechtlich bezügiich jedes Buben als natürliche Kandlungseinheit oder mindestens als fortgesetzte Tat anzuseher sind, in Tateinheit und richt, wie das Landgericht in seinem "berichtigten" Schuläspruch annimmt, in Tatmehrheit zueinander (vgl BGHSt 1, 205 6, 81; BGH N) StR 96/53 vom 26. März 1955). Dagegen ist der. Fall Christa p 9. U BB; der sich der Angeklagte gesondert zugewandt hatte, als selbständige Tat nach § 74 StGB zu betrachten.

E}

Der Schuldspruch kann, obne vorherigen Hinweis gegenüber dem Angeklagten gemäß § 265 StPO, durch Gas Revisionsgericht berichtigt werden, da eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten ersichtlich nicht in Frage kommt.

Dagegen führt der festgestellte Mengel insoweit zur Aufhebung im Strafausspruch. In dem Falle der beiden Jungen ist vom Landgericht, da nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt,

nunmehr eine neue Einzelstrafe festzusetzen, aus welcher zusammen mit der Einzelstrafe im Falle Christa CR eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird. Gegen die Höhe der letztgenannten Einzelstrafe bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Da sie der gesetzlichen Mindeststrafe bei Zubilligung mildernder Umstände entspricht, ist auch mit Sicherheit auszuschließen, daß die neue Hauptverhandlung Gesichtspunkte bringt, die eine Herabsetzung dieser Einzelstrafe rechtfertigen würden.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Martin Dr. Hengsberger