Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 31.01.1956 – 3 StR 163/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkss

In der Strafsache gegen

wegen Tara ie

Senatspr : 2 Glanzmann, ‚als Vorsitzender,

Bundesrichter. Dr, Koeniger . Bundesrichter Prof.Dr. Buseh Bundesrichter Dr. Jagusch ‚Bundesrichter Dr. Wiefels‘

als beisitzende. Richter, Obers taatsanwalt Beim.

den’ Metzgermeister Hermann Kd E zehoren zn Gi 1

aus M. iin

917 in RUE GEEEEEn, 2.2t. in dieser Sache. in Untersuchungshaft,

‚grichtshofs. In der _

ur

teilgenommen habens:..,

sis Vertreter der Bundesanyeltschaft,

. für Recht erkannts

' Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revisionen der'Staatsanwäitschaft: ünd-des

Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in

„M.-Gladbach vom 31. Januar 1956 dahin

der Ausspruch über die Aberkennung der bürger-

"lichen ‚Ehrenrechte wegfällt.

Die ‚weitergehende Revision des Angeklagten wird

verworfen.

Auf die Strafe wird die seit dem 1. v 15 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie

drei Monate übersteigt,

geändert, daß

Februar 1956

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wirga die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründez

u nr er ren m m

Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte richtet.

1, Einen Verfahrensverstoß will der Beschwerdeführer darin finden, daß. das Landgericht. mit dieser Sache die gegen ihn unmittelbar danach verhandelte und entschiedene . Sache 4 Kis' 8/56 wegen Abtreibungsversuchs nicht. zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei dung. verbunden hat, In dieser Sache war der Lehrling Erna von’ Caiies wegen versuchter Abtreibung mitangeklagt, auf deren. zeugenschaftliche Bekundungen im ‚vorliegenden Falle das: Landgericht seine Feststellungen gestützt hat.

pie Vorschriften der §§ 2-5 StrO können entgegen der .. Ansicht, der Revision niemals dadurch verletzt werden, daß zwei, ‚selbständige Verfahren trotz Zusammenhanges im Sinne äes § 3 StPO nicht verbunden werden. Denn über eine YTerkindung. entscheidet. der Richter nach Gesichtspunkten der vrozessualen Zweckmäßigkeit, mithin nach seinem pflichtmäßigen ‚ Ermessen. Er ist in keinem Falle genötigt, zwei Verfahren

zu verbinden (BGH NIW 1953, 836 Nr 22), Das gilt auch für “eine, Verbi ndung nach. § 237 StPO, um die es sich hier gehandeit Hätte, . weil beide Sachen bei demselben Gericht anhängig waren, während die Vorschriften der 88 A und 5 StPO die Verbindung zusammenhängender Sachen, die bei \ verschiedenen Ger :ichten anhängis sind, betreffen,

| Die Revision macht weiter geltend, das Gericht habe indem es die beiden Sachen nicht verbunden habe, die Amts-

aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, In dem oben

angezogenen Urteil hat der 5. Strafsenat ausgeführt, bei

Vorliegen eines ordnungsgemäßen Verbindungs- oder Trennungsbeschlusses könne eine Revision (nur) darauf gestützt werden, daß im Zusammenhang mit Verbindung oder Trennung ein anderer Verfahrensfehler begangen, insbesondere § 231 oder § 261

StPO verletzt sei. In dem Urteil 1 StR 736/53 vom 13. Juli 1954 hat der 1. Strafsenat aus besonderen Gründen angenommen, daß der Tatrichter durch Nichtverbindung zweier bei ihm anhängigen Strafverfahren gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen habe. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Verfahrensmangel aber nicht ersichtlich. Was die Revision in tatsächlicher Hinsicht vorträgt, um die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun, findet in den Akten 4 Kls 8/56 keine Bestätigung. Sie ‚behauptet, Erna von Comm sei in jenem Verfahren in der Hauptverhandlung von ihren Bekundungen vor der Polizei abgewichen, und meint, dieser Umstand hätte für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit

in der vorliegenden Sache von Bedeutung. sein können, in

“der als Beweis für ihre Glaubwürdigkeit auch verwertet wird,

- daß die umfangreiche Schilderung, die sie in der Hauptverhand- "lung von den Vorkommnissen gegeben hat, in keinem auch nur irgendwie erheblichen Punkte ihrer ebenso umfangreichen Aussage vor der Polizei widerspreche, Dieser Beweismöglichkeit habe das Landgericht sich nicht begeben dürfen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich dem Tatrichter

die Notwendigkeit der Verbindung zum Zwecke der Wahrheitserforschung nur dann hätte aufdrängen können, wenn das Ermittlungsergebnis in jenem Verfahren einen Anhaltspunkt dafür gegeben hätte, daß Erna von U von ihren ins sinzelne gehenden und widerspruchsfreien Angaben vor der Polizei in der Hauptverhandlung abweichen werde. Das war jedoch nicht der Fall. Bine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt daher nicht vor. Im übrigen wird im Urteil in dem Verfahren wegen Abtreibung als ein für die Glaubwürdigkeit des Mäd-

F

chens sprechender- Umstand angegeben, die Darstellung, die sie in der Hauptverhandlung von der Tat gegeben habe, weiche in keinem wesentlichen Punkte van der Schilderung ab, die sie vor der Polizei von den Ereignissen gemacht

habe,

Nach allem ist die Verfahrensrüge unbegründen.

2 Die Verurteilung wegen Verbrechens nech N 174, Abs 1 StGB begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Mißbrauch zur Unzucht im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Täter die Gelegenheit, die das Ausbildungs- und Betreuungsverhältnis bietet, zur Vornahme unzüchtiger Handlungen ausnützt. Selbst wenn, was die Re- | vision im Widerspruch zu den ‚tatrichterlichen Feststellungen ersichtlich dartun will, das Mädchen mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen wäre oder den Angekla agten hierzu angereizt hätte, würde dies im Hinbli ck auf das Alter des Mädchens der Annahme, eines Mißbrauches, nicht entgeg enstehen (BEHSt 8, 278). |

3, Zutr ?fend rügt die Revision des Angeklägten in Übereinstimmung mit der hierauf beschränkten und vom Obsr- " pündesänwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltächaft Verletzung ads 8.32 StGB durch die Aberkennung der bürger-

lichen Ehrenrechte. MM

Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB. nur erkannt werden, wenn die Dauer .der Gefängnisstrafe drei Monate erreicht ‚und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen . Annahme. mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird, Keine dieser letzten beiden Vorausset-

zungen ist hisr gegeben. Die Vorschrift des $ i/4 StGB droht wahlweise Zuchthausstrafe oder Geflängnrisstrafe an;

‚macht aber die Bestrafung mit Gefängnis nicht vom Vorliegen mildernder Umstände abhängig. Sie sieht ferner den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte neben der Gefängnisstrafe nicht vor,

Das Landgericht beruft sich für seine Rechtsauffassung auf die Entstehungsgeschichte der jetzt geltenden Fassung des § 174 StGB. Es trifft allerdings zu, daß die Strafrechtsangleichungs-Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I, 341) den Tatbestand erweitert und den Strafrahmen von fünf Jahren Zuchthaus auf fünfzehn Jahre Zuchthaus erhöht und die Ge- ‚fängnisstrafe statt wie bisher für den Fall mildernder Umstäönde nunmehr ohne Binschränkung wahlweise neben der Zuchthausstrafe zugelassen hat, Daraus kann Jedoch nicht gefolgert werden, daß neben der. Gefängnisstrafe jetzt noch auf Verlust der bürgerlichen Bhrenrechte erkannt werden könnte. Den steht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Wenn der Gesetzgeber weiterhin bei Verbrechen nach § 174 StGB neben der Gefängnisstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hätte zulassen wollen, so hätte er dies in der | Vorschrift des 8 174 STGB ausdrücklich aussprechen müssen. Dazu hätte ihn nicht nur der Wortlaut des § 32 StGB, sondern auch die Rechtsprechung des Reichsgerichtes genötigt, die dahin ging, daß es in Fällen .wahlweiser Androhung von Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe unzulässig sei, neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, wenn dies in der angewendeten Strafvorschrif;

. nieht ausdrücklich vorgesehen ist (RGst 70, 218 L220]). Der Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat es deshalb auch für ungesetzlich erklärt, neben der in minder schweren Fällen angeärohten Gefängnisstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen, wenn dies nicht ausdrücklich zugelassen ist (BGHSt 4, 230),

‚tt 7

Die Meinung des Landgerichts, der Begriff der mildernden Umstände umfasse in § 52 StGB sämtliche Milderungsgründe, findet im Gesstz keine Stütze,

Der Rechtsfehler kann von hier aus beseitigt werden.

Glanzmann . :Koeniger Busch

. Jagusch Dr. Wiefels