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BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 1 StR 147/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Verhältnis der Tatmehrheit zwischen den Vergehen der Nichtanmeldung von Devisenwerten und der Verfügung über sie (Abschn III 7 d Urt).

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Für das Nachsonlagewerk

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Gesesz; US MRG Nr 53 aF Art I. II; SiIGR $ "a

Rechtssatz: Verhältnis der Tatmehrheit zwischen den Vergehen der Nichtanmeldung von Devisenwerten und der Verfügung über sie (Abschn III 7 d Urt).

Aktenzeichen: 1 StR 147/56 Ur; des BGH v 10. Juii 1956 LG Bamberg

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4. str 447_/56

Im BHaıen des YVYoı)kese In der Strafsache gegen wm. gebaren a am - 1900 in Dein.

wesen Devisertrergshen

%, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in üsr vn 10 Juli 1956, an der tei.genommen hanens

Senatsoräsident Dr, Sörchner sı8s Vorsitzen

Zundesrichter Nantei Bundesrichter Murtin Eundesrichter Dr. Hübner Aurdesrirchter Dr. Hengsber ger b

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ais beisitzende Richter.

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Dntaatsanwalit Dr. ais Vertreter der Bundesanwaltschaf*.

Justizangestellter in als Urkundsbeamteräer Geschäftsstelle.

für Reshi erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dsr Lendgerichts Bswherg vom 10. Januar 19565, soweit verurseilt ist, mit den Teststellungen aufgehousa und

äle Buche in dlesen Umfang zu neuer Verhanälungs “nd Entscheiäung, auch über die Kosten des Rech“smittels

an das Landgericht zurückverwiesen

Yon Rechts wegen

Gründe§

Angeklagte ist wegen zwei Devisenvergehen na:h

Arc XI Abs 1 und Art I Abs 1 a US MEG Mr 53 nF zu G=1ldsl cafen verurteilt und von der Anklage wegen einer wa

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iteren Devisenstraftat freigesprochen worden. Mit der Revision greift er seine Verurteilung erfolgreich an.

I. Verfahrensrügen

a) Das Landgericht hat dem Urteil nicht die (in äer Hauptwverhandlung verlesene) Aussage der Frau Lucie Lg» vor ds ersuchten Richter zugrunde gelegt. sondern Bekundungen, die die Zeugin früher vor Bsamten der Zolifahndurg genacht hatte. Diese Erkiärungen hat das Landgerichts entsegen der " Behauptung der Revision durch „ernehmung einer

Weise festgestellt (BGHSt 6, 209).

kb) Die Strafkammer hat die Frage, ob die Devisenzuwiderhandlungen des Angeklagten geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Devisenbewirtschaftung zu beeinträchtigen, ohne Hilfe eines Sachverständigen entschieden. Ob sie einen Sachverständigen hinzuziehen musste oder sich etwa die Sachkunde der als NW=sbenklägerin auftretenden Oberfinanzdirektion genügen lasrfte, kann auf sich beruhen, da dis Sachrüge durch-

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II. Sachrüge.

Mit Recht beanstandet die Revision die Begründung als nicht zureichend, mit der das Landgericht darzulegen versucht hat, die Devisenverfehlungen des Angeklagten seien nicht Orinungswidrigkeiten, sondern DTevisenstraftaten (3 6 WiStG aF., § 20 WiStG 1954, Art i des Wesetzes zur

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- 3. -

ıgerung der Geltungsdauer des WiS;G 1952 vom Dr. Dezember 1955 - BGBL I, 869),

a) Allerdings tritt diese Wertungsfrage auf, cbwoh: der Angeklagte jedenfalls aus den Eiternerbe Devisenwert® schon während der Geltungsdauer des US MRG Er 53 af (Amtspiatt Ausg A S 36) erlangt hatte, somit nach Art II dieses Gesetzes hätte anmelden müssen, und obwohl seine andere Devisenverfehlung, die Umwandlung seines geser ten Schweizer Vermögens in Dollarwerte und deren Verbringung naclı den USA vor dem Erlaß des AlkGesetzes Nr 53 ven 2, August 1950 (Amtsblatt 514) begangen ist, durch dsssen Art 1 und 5 Abs Z b erst die sinngemäße Anwendung d=3 8 6 WiStG aF in Ergänzung der Devisenbswirtschaftisgesevze - hier des US MRG Nr 53 nP - angeordnet wurde Denn da das HRG Nr 53 nF (Art II) erneut eine Anneldepflicht für Drvisenserte begründete und eine Ausnahme für anmeldepflicutige

Werte nur ;iit. wenn sie bereits nach dem MRG Nr 53 aF angem.1ldet wurden (Alig Gen Nr 28/49 Abs 1 b - BAnz vom 20 Oktoker 1949 S 1; Anordnung BDL vom 1. September 1950 Ars I Abs 2 -BAnz Nr 170 S 2), hat der Angeklagte durch Wichtanmeldung seiner damals in der Schweiz befinilichen Devisenwerte gegen Art II MRG Nr 53 nF verstoßen, auch soweit es sich um sein Elternerbe handelte. Im Rahmen dieses Gesetzes (für MRG Nr 53 aF vgl Art XII Abs 5 US URG Wr 53 nP) ist die Frage nach § 6 WiStGE aF auch für Devizen.- verfehlungen zu stellen, die vor dem Eriaß des AllKGes Ir begangen worden sind. Ob das schon kraft des Umstandes gi daß dem AHKGes Nr 33 als einem "Durchführungsgesetz2" zum MRG Nr 55 rückwirkende Kraft zukommt (wie das Landsericht meint, s auch OLG Köin NaW 1951, 287 Nr 32), mog | erulıen (vgl dazu Art 6 des inzwischen durch Art 3 er Ö

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ch ü abs 1 AEKGesetz A 37 - Amtsblatt 32657 - au Kraf“ setzten AHktesetzes Nr 1 - Antshlatit S 2, edenfslis

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verlangt dies der in § 2 Abs 2 Satz 2 8+GB ausgeszmehene e; er ist mit dem Zweck des AEKfessetzes

wohl vereinbar. Nicht entgegensteht. daß der eines Devi-

senverstoßes Beschuldigte nach ArS VIII Abs 2 MRG Nr 53

nF die Wahl hatte. sich der Auferlegung einer Geldbuße zu

unterwerfen oder die gericntliche Strafverfolgung auf

sich zu nehmen, demnach durch freiwillige Unterwerfung

unter eine Seldbuße das gerichtliche Strafverfahren ab-

wenden. konnte. Der Angeklagte hat von diesem Wahirecht,

da er jede Devisenveriehlung bestreitet, Zolgerecht kei-

nen Gehrauch gemacht. Das Wahlrecht betrifft auch nur

die Verfehrensart, ist also selbst verfahrensrechtliicher

Natur und daher durcn Art 5 Abs 2 b AffGes Hr 55 beseitigt

(vgl RGSt 75, 306. 310 2). Sachlichrechtlich aber ist

das AHkGes Nr 33 das mildere Gesetz, da es anders als Art

VIII YRG Nr 55 nF ermöglicht, die Devisenzuwiderhandlungen

des Angeklagten entweder als Ordnungswidrigkeiten oder als

Straftaten anzusehen (BGH 1 StR 394/53 vom 27. Oktober 1953;

4 StR 515/55 vom 8. Oktober 1955 = IM Nr 3 zu Art I ÜRG Nr 5%)

rn) Das bandgericht hat jedoch diese Abgrenzungsfrage nicht rechtsfehlerfrei beurteilt. Zwar befindet es sich in seinem Ausgangspunkt, die Devisenzuwiderhandlungen des Angeklagten seien jedenfalls zur Tatzeit (1949/50) "nach ihrem Umfange" geeignet gewesen, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, entgegen der Meinung der Revision in Übereinstimmung mit dem Gesetz. wie der Wortlaut des § 6 Abs 2 Nr 1 WiStG aF beweist. Es irrt aber in der Meinung, daß ie von dem ärgeklagten verschwiegenen Devisenmwerte bei pflichtgemäßer Anmeldung der deutschen Wirtsshaft schon in den Jahren 1949/50 zugute gekommen wären und ihre "Vor-

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entnaltung" daher damals. als die deu

J für die Bundesrepiblik Deutschland 1955 S 356 f) "die y7

erst im langsamen zufbau befindliche Außenhandeisri

empfindlich zu stören" geeignei war.

Die Schweiz. in der sich die Devisenwerte des Anseklag+ten ursprünglich befanden, hatte durch Bundesratshe- i schlu3 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen äsr Schweiz und Deutschland vom 16 Februar 1945 (Eidgenöss!sche Gesetzsammlung S 85} das in der Schweiz gelegene Vermögen deutscher Staatsangehöriger gesperrt, Verfügungen darüber grunäsätizlich an die Tenehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle gebunden Art 2 aaO) und ferner durch den Bundesratsbeschluß rom 25. Hai 1945

4

(Bidgenöss!sche Gesetzsaumlung 331) eine Meidepflicht für

deutsches Termögen in der Schweiz eingsführv. Im fbkommen - . von Washington vom 25. Mai 1946 (Eidgenössische Geseüz- } sammlung 5 561) hatte sie sich gegenüber den drei Westmächten - die auf Grund des KRG Nir 5 vom 30. Oktober 1945 (Amtstiatt S 27) Ansprüche auf das deutsche Auslandsvermögen erhoben - verpflichtet, die in der Schweiz liegenden, vor dem 1. Januar 1948 erworbenen Werte, "die Deutschen in Deutschland gehören oder von solchen kontrolliert werden, :.: zu liquidieren" (Abschn I Nr 1, III, Beilage Abschn IV).

Der Erlös sollte zur Hälfte an die Alliierten abgeführt werden;f zur anderen Häifte der Schweiz zukommen (Abschn II). Die Ee "yon diesen Maßnahmen betroffenen Deutschen" soilten in | deutscher Währung entschädigt werden (Abschn I Wr 2).

Die. angeführten Bestimmungen und weitere Unterlagen zu dieser Frage sind auch bei Böhmer-Duden-Janssen, Deutsches Vermögen im Ausland, Bd 1 und 3 abgedruckt.

Hätte also der Angeklagte seine Schweizer Vermögenswerte entsprechend Art II MRG Nr 53 nF angemeldet, so hätten diese der US-Militärregierung bekannt werden (Abschn 2 g des Besatzungsstatuts vom 10. Aprii 1949. ABK Amtsblatt S 13): |

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denzufolge der Schweizer Vermögenssrerre anheinfalıen,

keinssfaiis aber zur damaligen Zeir der deutsrhen TDerisan-

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wırescnalt zugeführt werden können. Das wäre erst au rund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deuis-hnd und der Schweizerischen +idgenöossenschaft über die

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deıw"schen Vermögenswerte in der Schweiz von 26. August

1952 (B&Bl 1953 II, 15) möglich geworden (vgi Bekannt-

machung DMdF vom 26. März 1953 Nr 12 d - MiuBikin 235).

Dieser Vertraz wurde abgeschiossen, als die ärei YWestmächte

auf die Zurchführung des Abkommens von Washington der dsc

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tretenden Schwierigkeiten haiber — darüber ziehe des Schweizeriscken Bundesrats an die Bun- “esvarsamnlung vom 29. August 1952 bei Böhner — Tuden - Janssen Bd 3 5 509 Nr 74 - gegen Zahlung einer Ablösungssumne verzichteten (Abkormen vom 28. August 1952 - Bidgenössische Gesetzsammlung 1953 S 131; vgl auch Tei!. 6 des Verirages zur fegelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen 1.4 7. der Bekanntmachung vom 30. März 1955 - BüRi 355 Ii, 301, 405, 439). Daß aber die Beurteilung des Verhaıtens des Angeklagten als Devisenstraftat auch noch für die hiernach bedeutsame Zeit des Inkrafttretens des Ahkommens vom 26. August 1952 - gemäß Bekanntmachung vom

15. April 1953 (BGBl II, 127) am 19. März 1953 - zuträfe, scheint das Landgericht selbst in Zweifel zu ziehen (vgi auch Gurski DevR 1952, 17). Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.

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III. Das Landgericht wird die erörterte Frage erneut - auch unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs 2 Nr_2 WiStG aF - vrüfen müssen, da hiervon die Entscheidung abhängt. In übrigen nämlich ergeben sich gegen die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Landgericht im Ergebnis keine

Seanstanäungen,

i Der Angeklagte hat nicht im übergesetzlicheu Forstand gehandelt. Ihm war die Verpflichtung zur Anmeldung

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5 jer Devisenwerte gesetzlich auferlegt, Übrigens auch das

7.

vigonsbuMm. soweit es bereits bei Inkrafttreten des Kar Fr

i4 November 1945, Amtsbl S 311) bestand, bis auf ein "nucun ius" en:zogen (B@H IV ZR 84/53 vom 10. Juni 1954, teil-

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weise abgedruckt bei !M Nr 1 zu Art III KRG Nr 9;

2, Der Angeklagte war sich. wie das Landgericht fesigestellt hat, des unrechtmäßsigen seiner Nandjungsweies® bewußt. Die Frage, ob er in einem entschuläbaren Verkotzsirrtum gehandelt hat, tritt also nicht auf.

3, Das Straffreiheitsgesetz 1949 ist zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon deswegen vunanwendbar, weil der Angeklagte besatzungsrechilichen Vorschriften zuwidergehandelt hat. Seine Anwendung scheidet

aber aus, weil die Verfehlungen nach dem Stichtag (i5. 3eptember 1949) begangen sind.

taten ist auch nicht verjährt. Yurch die richterliche Verfügung vom 15. März 1954 über die Nitteilung der Ankiage-

schrift an den Angeklagten ist die Verjährung unterbrochen worden {§ 67 Abs 2, § 68 St@B).

5. Lie Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 sind nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben. Übrigens wäre eins "bewriebswirtschsftliche" Notlage nicht ohne weiteres einer solchen des Ängeklagten gleichzusetzen (BGHSt 8, 239).

6. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Rechtsirrtümer weisen die Urteilsgründe insoweit nicht

auf.

7. Auch das rechtliche Verhältnis der Straftaten zueinander (§ 74 StGB) hat das +andgericht zutreffend beurteilt (RGSt 68, 315, 320; 72, 13, 16; vgl BGH Devik 19*2, 1953, 76; 1 StR 373/55 vom 20. März 1956 ; anders Aust 75,129 für die Anbietungspflicht nach früheren

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evisenrecht unter "inweis auf die Ki:hıii! Devisenbewirtschaftung vom 22. Dezember 1958, RGBl I 1851,

1871‘.

Bundesrichter Wantel ist j beurlaubt und deshalb an

Dr. Hörchner der Unterzeichnung vernin- kartin dert

Dr. Hörchner Hübner Dr. Hengsberger