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BGH Entscheidung vom 20.03.1956 – 1 StR 373/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
l, den Kaufmann Richard F 1901 in A
2: den Kaufmann Heinz O0 geboren am!
aus MOB, geboren am
/Schlesien,
WOHER zu: TEE ; 1911 in TOR,
wegen Devisenvergehen u. &
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in_der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben: -
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel ‚Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter (er Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Richard F wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. März 1955 im Falle I 2 des Urteilssatzes mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten Heinz 0 mi wird verworfen; jedoch wird im Urteilssatz zu III 1 der Buchstabe "b" zwischen den Worten "Art I, 1 a" und "in Tateinheit" gestrichen:
-2_
Der Angeklagte Heinz OU hat die Kosten seines Rerhtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagten sind wegen Devisenvergehens, FTEEEB in drei, OEM in zwei Fällen zu Geldstrafen verurteilt worden. Sie haben als Kitinhaber der Rauchwarenhandcelsgesellschaft Of in MB mit den übrigen Firmenteilhabern ein Zweigunternehmen in DEE errichtet und diesem auf unerlaubte weise Geld und andere Betriebsmittel zugeführt. Ihr so erworbenes Auslandsvermögen haben sie den Devisenbehörden verschwiegen.
I. Nur die Revision des Angeklagten Fe hat, zu einem Teil, Erfolg. "
1.) Das Urteil ist nicht von Bestand, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbringungsvergehens nach Art 1 Abs 2 MRG Nr 53 nF verurteilt ist.
a) In der Zeit von Juli 1951 bis Februar 1953 wurden aus dem von FÜRMEB geleiteten Betrieb der Of in Vu an das Zweigunternehmen in Hp neben Maschinen, deren Ausfuhr genehmigt war, auch solche versandt, für die keine Ausfuhrgenehmigung vorlag. Das Landgericht hat den Angeklagten als dafür verantwortlich angesehen, weil der Versand auf Weisung der von ihm "gelenkten und kontrollierten Geschäftsleitung" erfolgte; es habe sich um Gie Ausfuhr erheblichkr Werte - von mindestens 8000 DM -, demnach um einen wichtigen Geschäftsvorgang gehandelt; wichtige- Geschäfte seien "auf seine (des Angeklagten FW Veranlassung und unter seiner Kontrolle" vorgenomuen worden.
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Dabei ist einmal übersehen, daß die Maschinen nicht in einem einzigen Vorgang, sondern in mehreren Posten zu verschiedenen Zeiten versandt wurden, und daß der höchste Einzelgeschäftswert knapp 3000 DM beträgt. Zum anderen will das Lendgericht den Angeklagten Tg für den Versand gerade dieses letzterwähnten Postens dem Anschein nach nicht verantwortlich gemacht wissen, weil er sich damals, von Mai bis September 1952, in DEM befand. Dann wäre möglicherweise,
Zalls die in dem Urteil mitgeteilten Rechnungsdaten mit den Absendezeiten übereinstimmen, bei den Einzelposten von einem Ausfuhrhöchstwert von nur 1665 DM und insgesamt von einem solchen von etwa 5000 DM auszugehen. Ob FB Geschäftsvor- . fälle auch von diesen Wertgrößen veranlaßte oder wenigstens überwachte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Frage betrifft jedoch mindestens den Schuldumfang, möglicherweise auch die Schuldart. Hatte Tee 2. B. die Überwachung minder bedeutender Geschäftsvorgänge leitenden Angestellten überlassen, so wäre zu prüfen, ob ihm Fahrlässigkeit zur Last
fällt (Art 5, 2 c AHKGes Nr 33). In dem einen wie in dem anderen Falle ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Zuwiderhandlung milder beurteilt, wenn nicht gar - bei nur "fahrlässigem Verhalten - als Ordnungswidrigkeit angesehen hätte. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß es für die Frage des Verschuldens auf den Zeitpunkt der Tat, also der Versendung, ankommt. Spätere Geschehnisse (hier der Umstand, daß die Maschinen dem bolivianischen Zweigunternehmen nicht in Rechnung gestellt wurden) können nur als Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten dienen,
b) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs zu I 2 des Urteilssatzes im ganzen Umfang, da das Lendgericht eine fortgesetzte Tat angenommen hat und diese nur einheitlich beurteilt werden kann. Die Strafkammer wird daher in der neue: Verhandlung auch die anderen Einzelfälle (kusfuhr von Schafen
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- B 2 des Eröffnungsbeschlusses - und Ausfuhr von anderen fälschlich als Auswanderergut ausgegebenen Waren - B 5 des Eröffnungsbeschlusseg-, erneut zu erörtern haben, obwohl die rechtliche Beurteilung insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden wäre. Jedoch wird das Landgericht zollrechtliche Gesichtspunkte beiseite lassen müssen, da nicht ein Zoll-, sondern ein Verbringungsvergehen nach Art I Abs 2 MRG Nr 53
nF in Rede steht; die Frage, in wessen Eigentum die Schafe bei der Ausfuhr standen, wird vielmehr nach Art XI Abs 2
das. zu beurteilen sein. Das Landgericht wird in die sem Zusammenhang auch berücksichtigen können, was die schriftliche Revisionsbegründung gegen die bisherige Beweiswürdigung und im Rahmen einer Aufklärungsrüge vorbringt. Es wird sich ferner über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft schlüssig werden müssen, zu der es sich bisher nicht geäußert hat (§ 60 StGB).
2.) Unbegründet ist das Rechtsmittel des Angeklagten FTeEEER in üen Fällen des Rauchwarenverkaufs und der Nichtanmeldung von Auslandsvermögen (Urteilssatz I 1 und I 3).
a) Im ersten Fall hat FW in der Zeit von Frühjahr 1950 bis Frühjahr 1952 im Bundesgebiet Auswanderern Pelzwaren im Gesamtwerte von 40 000 bis 50 000 DM verkauft. Der Kaufpreis war jeweils in US-Dollars bestimmt und wurde, wie verabredet, von den Käufern nach der Auswanderung über Hittelspersonen an das bolwvianische Zweigunternehmen der Firma Of gezahlt. Eine Devisengenehmigung lag nicht vor. Sie wurde von dem Angeklagten nicht eingeholt, weil sie mangels eines Handelsvertrages mit DB nicht erteilt worden wäre.
Mit Recht hat das Landgericht in diesem Sachverhalt einen Verstoß gegen Art I Abs 1, a URG Nr 53 nF gefunden. Die Ansprüche, die dem Angeklagten als Deviseninländer gegen
die Auswanderer, "andere Personen im Gebiet", zustanden, sind Devisenwerte; denn sie lauteten auf nichtdeutsche Währy- (Art X d, 3 ii LRG Nr 53 nF). Ihr Erwerb war ein "Geschäft (Art X b aa0), des ohne die vorgeschriebene Genehmigung verboten war. Ob die Käufer beim Kaufabschluß bereits über S-Dollars verfügten, ist unwesentlich. Neben der Sache lieg: auch, was die Revision sonst gegen die Rechtsansicht des Landgerichts anführt. Bei dem an eine -— allerdings mißverständliche - Urteilswendung anknüpfenden Angriff, daß man nur "(konkrete) Sachen, aber nicht den Wert von Sachen" ins Ausland verbringen könne, hat sie übersehen, 'daß der Angeklagte FEW zu diesem Punkte nicht wegen eines Verbringungsvergehens (Art I Abs 2 aa0) sondern wegen einer Devisenstraftat nach Art I Abs 1,a MRG Nr 53 nF verurteilt i Ob auch ein Verstoß gegen Art I Abs 2 aaO gegeben ist (vie die Nebenklägerin meint), kann dahinstehen; der Angeklagte ist insoweit nicht beschwert,
b) Auch die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Nichtanmeldung seines Auslandsvermögens ist nicht zu beanstanden. Er war von der Anmeldepflicht (Art II MRG Nr 53 nF) nicht deswegen befreit, weil er sonst frühere Devisenverfehlungen hätte aufdecken müssen (BEI DDevR 1952, 13 f; 1953-, 76; vgl RGSt 68, 286). Auch steht die Tat zu der unter a) behandelten nicht, wie die Revision meint, im Verhältnis einer "straflosen Nachtat". Sie bezieht sich auf andere De-* ‚ visenwerte, hat daher einen anderen Gegenstand und verletzte das Deviseninteresse des Staates erneut, auf andere Vleise (vgl RGSt 68, 136, 146 ff; 315, 319).
c) Vergeblich ist ferner der Revisionsangriff, es handele sich bei den zu a) und b) erwähnten Verstößen des Angeklagten TB gegen das IRG Nr 53 nF nicht um Deviserstraftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten.: Ob das eine
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oder andere zutrifft, ist eine Frage, die im wesentlichen
der Tatrichter zu entscheiden hat. Rechtsfehler sind ihm dabei
nicht unterlaufen. Insbesondere hat er nicht verkannt, wie jene Rechtsbegriffe gegeneinander abgegrenzt sind. Denn er hat in anderen, wennschon nicht den Angeklagten Fo» betreffenden Fällen das Verfahren eingestellt mit der Begeründung, daß es sich dort nicht um Devisenstraftaten, sondern um Oränungswidrigkeiten handele. Dagegen irrt die Revision in der Auslegung des § 6 WiStG af, wenn sie meint,
es komme für die erwähnte Abgrenzung auf die Verhältnisse eines einzelnen Wirtschaftszweiges (hier des Rauchwarenhandels) zur Zeit der Tat und darauf an, ob der staatlichen Devisenbewirtschaftung ein Schaden entstanden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob "die Zuwiderhandlung ihrem Umfange oder ihrer Auswirkung nach geeignet ist, die Leistungsfähigeinträchtigen" (§ 6 Abs 2 Nr 1 aa0). “enn die Strafkammer dies bejaht hat, weil die Vermögenswerte beträchtlich sind, die der Angeklagte FB der Devisenbewirtschaftung entzogen hat und weil sich seine Verfehlungen über eine geraume Zeit erstrecken, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das gleiche gilt für die weitere Annahme des Lendgerichts, laß Fb in dem Entschluß, sich
durch Ausbau des Zweigunternehmens in BB einen sicheren
Vermögensrückhalt zu schaffen und dieses Vorhaben auf unerlaubte Weise fortzusetzen, bis es auf gesetzmäßige möglich würde, gewerbsmäßig und aus verwerflichem Eigennutz gehandelt hat (§ 6 Abs 2 Nr 2 WiStG aF; BGH DDevR 1953, 155). Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe dabei zu Ungunsten FBs Unstände berücksichtigt, die nicht bei ihm, sondern nur bei anderen Angeklagten zuträfen, findet in dem Urteil keine Stütze.
d) Schließlich tritt auch in der Strefzumessung kein Rechtsirrtum hervor. Entgegen der Behauptung der Revision
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hat die Strafkammer dem Strafzweck der Abschreckung weder ansschließliche Bedeutung beigemessen noch ihn übermäßig betont noch das Leugnen des Angeklagten FB 1103 um seiner selbst willen straferschwerend berücksichtigt. Auch Ger behauptete Widerspruch in den Strafzumessungsgründen besteht nicht.
e) Die Straffreiheitsvoraussetzungen nach den §§ 2, 3, 5, 11 StF@ 1954 sind rechtsirrtumsfrei verneint.
Hiernach ist das Rechtsmittel des Angeklagten I] in den Punkten I 1 und I 3 des Urteilssatzes zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten Heinz On:
1.) Sie ist von seinem Verteidiger auf die Verurteilung "wegen Richtanmeldung von Auslandsguthaben" beschränkt. Der Angeklagte ist zwar - in zwei Fällen - in der erwähnten Weise verurteilt, jedoch in dem einen Falle tateinheitlich wegen eines Vergehens gegen Art I kbs 1 HRG Nr 53 nF. Die Beschränkung ist daher unwirksam. Dabei ist gleichgültig, ob die Rechtsannahme der Tateinheit zutrifft, oder ob die Vergehen in Wirklichkeit nicsıt tateinheitlich, sondern im Sinne des § 74 StGB selbständig Zusammentreffen. In dem einen wie in dem anderen Falle fehlt es an einem verbleibenden selbständigen Schuld- und Strafausspruch, der in Rechtskraft. erwachsen wäre und - bei Urteilsaufhebung in dem angefochtene Teile - nicht mehr neu erörtert zu werden brauchte (RGSt
65, 125, 129, 296). Die Revision ergreift somit die Verurteilung des Angeklagten Heinz On im ganzen Umfange.
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2.) Das Rechtsmittel bleibt aber ohne Erfolg.
a) Allerdings liegt im Falle. der"Pfundnoten-Verbringung" der Devisenverstoß des Angeklagten OB nicht, wie das
Landgericht meint, in dem Verkauf der englischen Pfundnoten - denn diese waren außer Kurs gesetzt, also keine Zahlungsmittel (Art X dA 2 URG Nr 53 nF) - wohl aber in dem Erwerb des in Schweizer Franken vereinbarten Entgelts (Art X ob,
d 2). Da er diese Devisen "aus der Schweiz" an seinen Bruder in EEE überwies, der das dortige Zweigunternehnen der Of leitete, kommt nur ein Vergehen gegen Art! I Abs 1a (nicht zugleich Art I Abs 1 b) MRG Nr 53 nF in Betracht. Der Senat kann den Urteilssatz insoweit berichtigen. Der Angeklagte erscheint dadurch weder gemäß § 265 StPO noch unter dem Gesichtspunkt der Strafzumessung benachteiligt. Ersichtlich ist die Strafkammer bei Beurteilung des Schuldumfangs nicht von dem Wert kursfähiger Pfundnoten, sondern von dem vom Angeklagten tatsächlich in Schweizer Franken erlangten Werte ausgegangen.
b) Zur Verurteilung des Angeklagten Heinz OB wegen Nichtanmeldung ausländischen Vermögens und im übrigen kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Fin verwiesen werden (I 2 b, c und e).
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Biernach ist das Rechtsmittel des Angeiilagten Heinz CE dis auf die Schuldspruchberichtigung zu verwerfen,
Dr. Peetz Mantel Martin
Lübner ‚Dr. Hengsberger