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BGH Entscheidung vom 24.01.1956 – 1 StR 537/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2266 058
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
. den berufslosen Rudol? D ER , ohne festen Wohnsitz, geboren am ms 1915 ir Vu.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung vom 24. Januar 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörclner R als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Iantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. BEE ir. der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die. Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. September 1955 wird verworfen.
Der Beschweräeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 29. September 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zehn Fällen. wegen Diebstahls im Rückfall in fünf? Pällen und wegen Unterschlagung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu zehn Geldstra- . fen von je 120 DM, ersatzweise zu je zwölf weiteren Tagen Zuchthaus, verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrerrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Außerdem ist gegen inn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. In den Betrugsfällen II 1 und 7 des Eröffnungsbeschlusses sowie in den Diebstehlsfällen III 1 und 6 des Eröffnungsbeschlusses ist das Verfahren gemäß § 154 Abs 2 StPO eingestellt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Gie Verletzung von Verfshrensvorschriften; Sachbeschwerde ist nicht erhoben.
1. Auf der Ablehnung des Antrags, den Zeugen TB ürer eine bestimmte Beweisbehauptung zu vernehmen, kann das Urtei! nicht beruhen, weil der Angeklagte in Falle III 6 des Eröffnungsbeschlusses, zu dem der Zeuge benannt worden war, nicht verurteilt, das Strafverfahren vielmehr vorläufig eingestellt worden ist (vgl oben); es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Begründung des Ablehnungsbeschlusses den verfahrensrechtlichen Erfordernissen entsprach, -
2: Den Antrag auf Beiziehung einer Auskunft des Landesamtes für Wiedergutmachung in SER darüber, daß der Angeklagte am 31. Dezember 1954 mit einer Zahlung in Höhe von etwa 3.000 DM habe rechnen können, hat das Landgericht als "unerheblich" abgelehnt. ohne im Beschluß anzugeben. von welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten
es sich bei dieser Entscheidung hat leiten lassen. Das beanstandet die‘ Revision an sich mit Recht (u.a- RGSt 74, 147, 1505 BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35 Nr 21; BGH 3 StR 139/54 vom 25. November 1954). Entgegen ihrer Meinung beruht indes das Urteil nicht auf diesem Mangel (vgl § 357 Abs 1 StPO). '
Wie die Revision vorträgt, sollte mit der Auskunft des Landesamts für Wiedergutmachung der Nachweis erbracht . werden, daß es dem Angeklagten in den Fällen II 8a und N 9 der Urteilsgründe an der Betrugsabsicht gefehlt hat, weil er mit den 'erwarteten 3.000 DM seine Schulden hätte bezahlen können. Nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Tatrichters hat aber der Beschwerdeführer im Falle II 8 a des Urteils selbst eingeräumt, daß er die Kosten für seinen Aufenthalt im Haunstettener Krankenhaus seiner vorgefaßten Absicht entsprechend nicht bezahlt hat. Diese Einlassung stimmt mit der Erklärung des Verteidigers im vorbereitenden Schriftsatz vom 23, August 1955, nach der der Angeklagte in diesem Falle den Tatbestand des Betruges zugab, überein (Bl 217 R dA).
KM Im Falle II 9 des Urteils hat sich der Angeklagte
dahin verteidigt, er habe die Witwe FB nicht um ihr Geld bringen wollen, sondern damit gerechnet unä rechnen können, daß er am 31. Dezember 1954 vom Landesentschädigungsent SC eine Auszahlung von 3.000 DM erhalte. lit der Bestätigung der Behauptung, daß der Beschwerdeführer diese Summe tatsächlich zu erwarten hatte, wäre jedoch nur der Nachweis erbracht worden, daß der Angeklagte annehmen konnte und möglicherweise auch angenommen hat, zur Rückzahlung der bei Frau RB aufgenommenen Darlehen imstande zu sein, nicht aber, daß er auch wirklich die Absicht hatte, das erhoffte Geld zu diesem Zwecke zu verwenden. Wie die Urteilsgrümnde
hierzu zweifelsfrei ergeben, ist der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte nie den Willen gehabt hat, seine Darlehensschulden zurückzuzahlen. Diese Überzeugung der Strafkammer wird durch folgende Umstände gestützt: Der Angeklagte hat sich Frau FEB gegenüber von Anfang an äer Wahrheit zuwider als "Dr. jur. Ernst Km ausgegeben und ihr vorgetäuscht, er sei Oberregierungsrat
in FT ni habe dort seinen Vater wohnen, von dem
er eine Geldüberweisung erwarte. Er gab sich auch Ger Wahrheit zuwider als Besitzer eines Kraftwagens aus. Dritten gegenüber stellte er Frau RB =1: "seine Zukünftige" vor,obwohl er, wie schon aus seinem späteren spurlosen Verschwinden zu schließen ist, nie beabsichtigt hat, Frau Reg» a: heiraten. Am ersten Weihnachtsfeiertag 1954 ließ
er Frau FB unwahrerweise durch einen angeblichen "Ministerialrat" aus IR pestellen, daß er dort sei
und wegen der schlechten Straßenverhäitrisse nicht nach Hm kommen könne. Der Beschwerdeführer hat übrigens Frau RER gegenüber niemals etwas von der erwarteten Entschädigung und seiner Absicht, aus ihr die entliehenen Beträge zurückzuerstatten, erwähnt. Er bat, nachdem er die festgestellten Darlehen erhalten hatte, Fi heimlich mit unbekanntem Ziel verlassen. Wenn der Tatrichter aus diesen Gesamtverhalten des Angeklagten den Schluß gezogen hat, daß dieser die entliehenen Beträge im Gesamtbetrage von 360 DM nicht zurückzahlen wollte und er sich daher gegenüber dem Vorwurf? des Betrugs nicht mit Erfolg auf die erwartete Auszahlung von’3.000 DM berufen könne, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Angeklagte auch durch sein Vorgehen in den anderen Fällen, in denen
er wegen Betrugs verurteilt worden ist, bewiesen, daß er nicht willense war, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
3, Endlich muß auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungs-
pflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ohne Erfolg bleiben. Nach seinen Darlegungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten
hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. SIEB die Überzeugung erlangt, daß der Beschwerdeführer bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten voll Zurechnungsfähig war. Der Sachverständige hat sich zur Erstattung seines Gutachtens ohne vorherige längere Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt imstande gesehen, wie sich daraus ergibt, daß er es unterlassen hat, eine solche Maßnahme anzuregen (vgl § 81 Abs 1 StPO).
Bei dieser Beweislage ist nicht ersichtlich, wieso sich der Strafkammer die Einweisung Ges Angeklagten in eine Heil-
und Pflegeanstalt zur Vorbereitung eines weiteren Gutachtens über seinen Geisteszustand aufgedrängt haben soll (vgl u.a.
1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955 8 19: f‘,
Die Verfahrensbeschweräen des Angeklagten erweisen sich demnach sämtlich als unbegründet.
«F
Eine sachlichrechtliche Prüfung des Urteils verbietet sich dem Senat, weil der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts nicht gerügt hat.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Martin Dr., Hengsberger