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BGH Entscheidung vom 10.12.1955 – 3 StR 596/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR_596/53_ 2332 019
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Karı 4 EEE 2.: 1ER, geboren am @: EEE» “in Vin. \
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus 3aundesrichter Maass 3undesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Buncdesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dürseldorf vom 17. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9, 49 StVO und der 5§ 2, 71 StVZO zur Last. Er ist freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
1.) Die Strafkanmer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz erheblichen Alkoholgenusses im Laufe des Tages
(5 Gläser Kognak, je 2 Gläser Steinhäger und Bier nach seiner Einlassung) eine Verkehrsunsicherheit des Angeklagten nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Der die Blutprobe entnehmende Arzt hatte in dem Protokoll vermerkt, dass keine äusserlich merkbaren Zeichen von Alkoholeinfluss feststellbar gewesen seien und dass der Angeklagte bei der körperlichen Untersuchung schnelle Reaktionen sowie ein beherrschtes, sicheres und umsichtiges Auftreten gezeigt habe. Dasselbe haben mehrere Zeugen bekundet. Dagegen hat. die gerichtsmedizinische Untersuchung der Blutprobe einen 3lutalkoholgehalt von mindestens 1,77 »o im Zeitpunkt der Tat ergeben; demnach war der Angeklagte zweifelsfrei verkehrsunsicher. Die Strafkammer will die Erklärung für diesen Unterschied in der Begutachtung darin finden, dass die Blutentnahme für die Alkoholbestimmung möglicherweise an derselben Stelle des Armes erfolgte, an der am Vormittag für
eine ärztliche Untersuchung zweimal Blut entnommen wurde, und dass dabei mit Alkohol oder Äther desinfiziert wurde, deren Reste die am Abend entnomnmene Probe beeinflusst
haben.
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Die Revision rügt in diesem Zusammenhang mit Recht Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Gericht hat sich nur auf Vermutungen gestützt, ohne die Tatsachen aufzuklären. Angesichts der Tatsache, dass der gerichtsmedizinischen Blutalkoholbestimmung wesentlich grösseres Ge
wicht zukommt als dem äusseren Erecheinungsbild, hätten Feststellungen in der Richtung zum mindesten versucht
werden müssen, ob die Blutentnahmen tatsächlich an derselben Stelle vorgenomren und ob am Vormittag tatsächlich mit Alkohol oder mit Äther desinfiziert wurde. Selbst wenn aber eine solche Aufklärung wegen des Zeitablaufs und mangels ausreichender ärztlicher Unterlagen nicht mehr möglich war, dann hätte zum mindesten ein Sachverständiger darüber gehört werden müssen, ob eine Desinfektion mit Alkohol oder Äther, die sich bekanntlich schnell verflüchtigen, auf eine 10 Stunden später entnommene Blutprobe Ein/luss haben kann. Die Annahme des Landgerichts widerspricht möglicherweise gesicherten
wissenschaftlichen Erkenntnissen.
2.) Mit Recht rügt die Revision auch Verletzung der § 5 59, 61 Nr 3 StPO. Das Gericht hatte zunächst die Be-
eidigung der Zeugin van Kann beschlossen. Nachdem diese aber weinend erklärt hatte, sie könne den zid nicht
leisten, beschloss das Gericht, dass die Zeugin gemäse § 61 Nr 3 StPO unbeeidigt bleibe. Im Widerspruch hier-
zu hat die Strafkammer ihre Überzeugung über den Unfallverlauf in mehreren für die Urteilsfindung wesentlichen Punkten auf die Aussage der Zeugin gestützt. Diese Aussage durfte nicht einmal mehr unterstützend verwertet werden. Nach dem Zusammenheng der Urteilsgründe kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu anderen Feststellungen gelangt wäre, wenn sie die Aussage nicht verwertet hätte.
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II. Die Sachbeschwerde.
1.) Soweit die Revision Nichtanwendung der §§ 1, 9, 49 StVO und der §§ 2, 71 StVZO rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Die Strafverfolgung der Übertretungen ist verjährt. Die Tat wurde am 22. August 1952 begangen. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war die Verfügung vom 22. November 1952, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde. Die Verjährungsfrist war jedoch am Tage zuvor abgelaufen (§ 67 Abs 3, 4 StGB). Das schliesst nicht aus, dass die Übertretungen als Beweisanzeichen für die Fahrlässigkeit des Angeklagten hinsichtlich des § 222 StGB gewertet werden,
2.) Mit Recht rügt die nevision, dass die Strafkammer über die für ein fahrlässiges Verhalten wesentlichen und entscheidenden Gesichtspunkte keine Feststellungen getroffen habe. Das Urteil ist insoweit in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Es enthält zudem Widersprüche, die sich
aus dem Zusammenhang der Gründe nicht lösen lassen. Die Strafkammer ist deshalb zu Schlussfolgerungen gekommen,
die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Im einzelnen gilt folgendes:
a) SZinerseits wird festgestellt, der Angeklagte habe seinen Wagen nach dem Zusammenstoss sofort stark abge-
bremst und, ihn einige Meter weiter zum Stehen gebracht, An anderer Stelle wird dagegen erwähnt, die Polizei habe
nach dem Unfall eine Bremsspur von 30 Meter Länge gemessen. Beide Feststellungen sind unvereinbar. Wenn der Angeklagte
eine Bremsspur von 30 Metern verursacht und den Wagen schon einige Xeter hinter der Unfallstelleam Stehen ge-
bracht hat, denn kann er mit dem Bremsen nicht erst nach dem Unfall begonnen haben. Er muss dann auch die getötete
Tljährige Frau scaon vorher gesehen haben. Dann erhebt sich die Frage, warum der Angeklagte, der nach den Fest-
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stellungen die Mitte der Fahrbahn benutzte, nicht nach rechts ausgewichen ist, um so den Zusammenstoss zu vermeiden
Über die Art der Bremsspur enthält das Urteil nichts. Verlief sie völlig gerade, dann könnte die daraus sich ergebende reaktionslose Fahrweise des Angeklagten wiederum ein Beweisanzeichen für seine -Fahruntüchtigkeit sein. Eine Bremsspur von 30 Metern zwang auch zu einer Prüfung in folgender Richtung: Der reine Bremsweg (ohne Reaktions-
und Bremsanspruchzeit) beträgt bei einer Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st und einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 4 n/sec® nur 20 Meter. Ein Bremsweg von 30 Metern entspricht bei gleicher Verzögerung einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/st Es ist daher zweifelhaft, ob die vom Angeklagten behauptete Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st einer genauen Nachprüfung standhält. Die Strafkammer wird diese Prüfung nachholen müssen
b) Die getötete Fussgängerin hat die Fahrbahn von links nach rechts überquert. Die Fahrbahn war 9 Meter breit. Die Fussgängerin stiess etwa auf der Mitte der Fahrbahn gegen den Wegen des Angeklagten; sie hatte also bereits 4 Meter auf der Fahrbahn zurückgelegt. (Eine 3lutlache befand sich 3,70 Meter vom linken Fahrbahnrad entfernt). über die Sichtverhältnisse au? der Fahrbahn (Strassenbeleuchtung) und darüber, wie der Angeklagte die Scheinwerfer seines Wagens eingestellt hatte, sagt das Urteil nichts. Da er aber in der Mitte fuhr, konrte er den linken Rand auch
bei abgeblendetem Licht verhältniemässig früh überseken. Selbst wenn die alte Frau die Fahrbahn "eiligen Schrittes" betrat, benötigte sie für die 4 Neter \eges mindestens
2,5 Sekunden. In dieser Zeit legte der ingeklagte - die von ihm angegebene Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st unterstellt - 30 Meter zurück. Das ist aber bei durchschnittlicher
Bremsverzügerung fast der gesamte Anhalteweg einschliesslich
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Reaktions- und Bremsanspruchzeit Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte seine Sorgfaltspflicht nicht durch mangelhafte 3eobachtung der Fahrbahn verletzt hat und ob es ihm nicht möglich gewesen wäre, durch rechtzeitiges Bremsen unter gleichzeitigem Ausweichen nach rechts den Unfall zu vermeiden. Dass die getötete Frau ein wesentliches kitverschulden an dem Unfall trägt, kann die eigene Schuld des ıngeklagten nicht ausschliessen. Dieser Umstand hat nur für die Strafzu-
messun;, Bedeutung.
Hie Entscheidung entspricrt den Antrag des Oberbundes-
anwalts.
Rotberg Koeniger Baldus Maass Dr. Schalscha