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BGH Entscheidung vom 29.11.1955 – 2 StR 399/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R_399:55 2246 067 [x I

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den praktischen Arzt Yalter I EEE zu: TORE, geboren am NENNE 1906 ir SED,

wegen Unzucht mit einem anderen Manne

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen habens

Senatepräsident Dr. woericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beieitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEEEEED als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 1. Juli 1955 dahin abgeändert, daß er von der Anklage der Beleiäigung (Vorfall vom 5. Dezember 1954) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.

In übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklarten wegen Unzucht mit einem anderen Manne zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufs als Arzt auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Seine Kevision ist nur in einem Nebenpunkt begründet. "

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es

die Revision. daß der Zeuge MW nickt vereidigt ist.

Der Vorsitzende hat nach seiner dienstlichen Erklärung und

nech dem Urteil an MD "informatorisch" einige Fragen gerichtet, jedoch nach der Sitzungsniederschrift davon abgesehen, ihn zu vernehmen, weil hierauf "im allseitigen Einverständnis" verzichtet worden ist. Die Strafproze3-

oränung kennt den Begriff der "informatorischen Verneh-

mung" nicht. Wird ein Zeuge vernommen, und zwar vollständig, so

“ ist er, sofern nicht ein Ausnahmefall der §§ 60, 61 StPO vorliegt, auch zu vereidigen. Nur wenn ein Zeuge nicht zur

. Sache vernommen worden ist und die Prozeßbeteiligten auf seine Vernehmung verzichten, ist es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat beitritt, nicht erforderlich,

ihn zu vereidigen, RGSt 66, 113, 115. Der Vorsitzende hat nach seiner dienstlichen Erklärung und nach dem Urteil UEED ‘ nicht nur allgemein gefragt, ob er zur Sache überhaupt etwas wisse, sondern ihn über den Vorfall gehört, den der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten als Beleidigung vorwirft, und Fragen an ihn gerichtet, um sich ein Bild von seiner Persönlichkeit zu machen, TÜRE ist also über Umstände befragt worden, die für die Schuld- und Straffrage von Bedeutung sein konnten. Er hätte deshalb vereidigt werden müssen.

Der Verfahrensmangel hat aber nicht zum Nachteil des Angeklagten gewirkt. Seins Verurteilung wegen Unzucht unter Männern (Vorfali vom 15, Dezember 1954) beruht allein auf seinem Geständnis, Nur soweit der Eröffnungsteschluß dem Angstiegten

eine Beleidigung vorwirft (Vorfeli vom 5. Dezember 1954). hat der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung auf Grund

der Aussage des Zeugen NÜB die Anklage "zurückgezogen! und das Landgericht eine Schuld des Angeklasten auch offenbar verneinen wollen.

II. In sachiicher Hinsicht bestehen gegen das Urteil nur zum Vorfall vom 5. Dezember 1954 Bedenken (e. unter 6);

1.) Soweit die Revision die Glaubwürdigkeit des Zeugen “ED bezweifelt, übersieht sie, daß die Verurteilung des Angeklagten auf seinem Geständnis beruht.

2.) Die Revision meint, der Angeklagte habe "zwangsläufig" seinen Blick auf die unteren Körperteile VB: richten müssen, als er dessen Herz unmittelbar mit seinen Ohr abhörte; dieses Verhelten des Angeklagten lasse deshalb noch nicht auf eine wollüstige Absicht schließen.

Das hat die Strafkammer auch nicht angenommen. Sie folgert vielmehr die wollüstige Absicht daraus, daß der Angeklagte mit der Hand in der Leistengegend WMohrens so lange ‚spielte, bis dessen Glied steif wurde, und er ihm einen Zungenkuß gab. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Außerdem hat der Angeklagte das steife Glied seines Patienten noch angefaßt und ihn gefragt:: "Wollen wir mal?" Ein solches Verhalten ist nur mit einer wollüstigen Absicht zu erklären.

3.) Wildernde Umstände im eigentlichen Sinne zieht };",

§ 175: StGB nicht vor. Die Strafkammer hat sie deshalb nicht ""zubilligen" können. was die Strafkammer en Umständen anführt. um äie Ablehnung mildernder Umstände zu rechtfertigen, sind Strafschärfungsgründe, Zin Rechtsfehler ist, hierbei nicht ersichtlich:

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4.) 9 42 1 StGB ist nicht verletzt. Die Straflamner hält es für erforderlich, dem bereits einschläsig vorbest.aiten Angeklazten die Ausübung seines Berufs auf drei Jahre zu untersagen, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung vor ihm zu schützen, da er unfähig sei, "seine Praxis von den Auswirkungen seiner unnatürlichen Veranlagung sauber zu halten". Diese Begründung entspricht dem Gesetz; denn erkennbar hat die Strafkammer auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung abgestellt. u

5.) Eine Strafaussetzung zur Bewährung scheidet nach § 23 Abs 3 Nr 5 StGB aus.

6.) Dae Urteil ist nur insoweit mangelhaft, als es die Anklage nicht erschöpft. Nach der kröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens kann der Staatsanwali

die Anklage nicht mehr zurücknehmen, §§ 156 StPO. Die Strafkammer hätte deshalb den Angeklagten von der Anklage der Beleidigung freisprechen müssen, weil sie ihn insoweit

rumem tet

nicht für schuldig hält Der Senat hat diese Entscheidung nach § 354 Abs I StEP) nachgeho.t.

Dr. WNoericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. ‚Schalscha Hoepner