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BGH Entscheidung vom 24.11.1955 – 3 StR 360/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wer als Mittäter einer Gefangenemmeuterei einen Mitmeuterer zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsheamte anstiftet, ist nach § 122 Abs 3 StGB zu bestrafen. Das gilt auch dann, wenn die Anstiftung kei- | nen Erfolg hat, weil es zu der geplanten . Meuterei nicht kommt oder weil der Mitmeu- BEER terer die ihm angesonnenen Gewalttätigkeiten nicht verübt, A tenzeichens. 3 \ siR 360/55 | . oo. des BOH vv; 24. November 1955 LE Kleve 3 StR 360.755 es ER IimNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Maurer Heinz Dieter R. aus K geboren an GENE 1930 in H „ Kreis s ZoZte in strainaft in anderer Sache, - wegen versuchter Anstiftung zur schweren Gefangenenmeuterei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch a Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt «En u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ü Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: "Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-+j gen Strafkanmmer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19.Juli 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im:Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an die Strafkammer zurückverwiesen. Von Rechts wegen ENBRENFN un Enke med Pe -2.- ur en nn en en m I, Gegenüber der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu schwerer Gefangenenmeuterei !§§ 122 Abs 5, 49a Abs i StGB) in zwei Fällen macht die Revision geltend, im ersten Falle sei vom Landgericht nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte die Zellengenossen KB und veBEB ernstlich zur Verübung dieses Verbrechens zu bestimmen versucht habe, in beiden Fällen komme eine Bestrafung nach §§ 122 Abs 5, 49a Abs
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Gesetz; StGB §§ 122, 49 a, Rechtssatz: Wer als Mittäter einer Gefangenemmeuterei einen Mitmeuterer zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsheamte anstiftet, ist nach § 122 Abs 3 StGB zu bestrafen. Das gilt auch dann, wenn die Anstiftung kei- | nen Erfolg hat, weil es zu der geplanten . Meuterei nicht kommt oder weil der Mitmeu- BEER terer die ihm angesonnenen Gewalttätigkeiten nicht verübt,
A tenzeichens. 3 \ siR 360/55 | . oo. des BOH vv; 24. November 1955 LE Kleve
3 StR 360.755 es ER
IimNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Heinz Dieter R. aus K geboren an GENE 1930 in H „ Kreis s ZoZte in strainaft in anderer Sache, - wegen versuchter Anstiftung zur schweren Gefangenenmeuterei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch a
Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt «En u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ü Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
"Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-+j gen Strafkanmmer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19.Juli 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im:Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ENBRENFN un Enke med Pe
-2.- ur
en nn en en m
I, Gegenüber der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu schwerer Gefangenenmeuterei !§§ 122 Abs 5, 49a Abs i StGB) in zwei Fällen macht die Revision geltend, im ersten Falle sei vom Landgericht nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte die Zellengenossen KB und veBEB ernstlich zur Verübung dieses Verbrechens zu bestimmen versucht habe, in beiden Fällen komme eine Bestrafung nach §§ 122 Abs 5, 49a Abs 1 StGB nicht in Betracht, weil nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des N 122 Abs 3 StGB diese Vorschrift schon auf Teilnehmer an einer Meuterei nur Anwendung finde, wenn sie persönlich Gewalt verübt hätten; um so weniger könne die Vorschrift auf den erfolglosen Anstifter anwendbar sein. u
1.) Für den ersten Fall ist nach den Ausführungen des. rteils festgestellt, daß der Angeklagte seinen beiden Zel-
"lengenossen einen Plan "unterbreitete", nach dem der Gefängniswachtmeister mit einem Schemelbein von hinten niederge-
schlagen und seiner Pistole und seiner Schlüssel beraubt wer-
den sollte, wenn er die drei Gefangenen nach dem Morgenspaziergang in die Zelle zurückbringe. Darauf sollte der auf dem
Hof befindliche Hauptwachtmeister mit der Pistole gezwungen werden, ihnen das Gefängnistor zu öffnen, Wer den Wachtmeister niederzuschlagen habe, sollte das Los entscheiden,
Das Landgericht ist der. Überzeugung, daß es dem Angeklagten mit seinem Ausbruchsplan ernst war. Ist dem aber so, so hat er mit dem Unterbreiten des Planes das Ziel verfolgt, in KB ur: VE ien Entschiuß zu erwecken, mitzumachen und, falls das Los auf einen von ihnen fallen sollte, Gen Gefängnisbeamten niederzuschlagen. Darin liegt ein "Versuch des Bestimmens" im Sinne des § 49 a Abs 1 StGB. Denn darunter ist jedes Handeln zu verstehen, durch das in einem anderen der Entschiuß, ein Verbrechen zu begehen, hervorgerufen
werden soll. Das kann schon durch einen bloßen Rat geschehen, um so mehr also dadurch. daß ein Tatplan einem anderen zu dem Zwecke unterbreitet wird, ihn zur Ausführung zu gewinnen.
Die hierauf bezügliche Rüge greift mithin nicht durch,
2.) In beiden Fällen hat der Angeklagte seine Zellengenossen zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen versucht. Sie sollten sich an der vorgesehenen Meuterei beteiligen und im ersten Falle der durch das Los Bestimmte, im zweiten Falle vu. eine Gewalttat gegen einen Anstaltsbeamten verüben, mithin schwere Meuterei nach § 122 Abs 3 StGB begehen, Diese Tat ist, weil mit Zuchthausstrafe bedroht, gemäß § 1 StGB ein Verbrechen. Da die Aufforderungen des Angeklagten nicht den Erfolg hatten, daß das Verbrechen begangen oder versucht wurde, hat er beide Male den Tatbestand der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des § 122 Abs 3 StGB gemäß § 49.a Abs 1 dem Wortlaut nach erfüllt.
Gleichwohl würde der Angeklagte nach diesen Vorschriften nicht bestraft werden können, wenn die Ansicht der Revision ausnahmslos zuträfe, daß nur diejenigen Teilnehmer der Meuterei unter die verschärfte Strafbestimmung des § 122 Abs 3 StGB fallen, die eigenhändig Gewalt verübt hapen. Das ist, wie in RGSt 69, 289 290 ff| dargelegt, der Standpunkt des Gesetzgebers des preußischen Strafgesetzbuches von 1851 hinsichtlich des im wesentlichen gleichlautenden § 96 Abs 2 dieses Gesetzes gewesen, der das Vorbild für § 122 Abs 3 StGB abgegeben nat, Der preußische Gesetzgeber hat es ausdrücklich angelehnt, für die Anstifter bei Ger Meuterei und beim Aufruhr Strafschärfungen vorzusehen; er wollte die Anwendung der Zuchthausstrafe allein davon abhängig machen, ob die Teilnehmer selbst persönlich dewalt verübt hätten oder nicht. Das Schrifttum zu 5 96 erste» vertrat Gemgemäß- ebenfalls die Rechtsansicht, da3 der an der Meuterei Beteiligte, der selbst keine Gewalttätigkeiten
verübt, auch dann nur von der Strafe des Absatzes 1 betroffen werde, wenn er einen Mitmeuterer zu den von diesem verübten Gewalthandlungen angestiftet oder an diesen als Gehilfe im Sinne des § 34 Nr 2 des prStGB teilgenommen hahe,
Aus dem Umstand, daß der Absatz 3 des § 122 StGB gegenüber dem entsprechenden Absatz 2 des § 96 prStGB in den wesentlichen Worten - "diejenigen, welche Gewalttätigkeitens >. verüben" -— unverändert geblieben ist, hat die Entscheidung RGSt 69, 289 [294] gefolgert, daß der Gesetzgeber des StGB
die Auslegung des § 96 Abs 2 prStGB, die er vorgefunden hatte,
gebilligt habe. In diesem Urteil wird weiter den Entwürfen zum Strafgesetzbuch von 1925, 1927 und 1930 entnommen, daß sich
an dieser Rechtsansicht nichts geändert habe, nach der mit
Ger schärferen Strafe nur die zu bestrafen seien, die "selhst" Gewalttätigkeiten |tätliche Angriffe) begangen hätten,
Das Reichsgericht 1äßt gleichwohl die Frage offen, ob der Anstifter zu Gewalttätigkeiten, der gleichzeitig im Sinn des Absatzes 1 Meuterer ist, nach geltendem Recht gemäß § 122
Abs 5 StGB zu bestrafen sei. In dem der Entscheidung zugrunde
liegenden Falle handelte es sich darum, ob der Angeklagte
im Hinblick auf den gemeinsamen Plan, bei dessen Ausführung er mitwirkte, ohne selbst Gewalttätigkeiten zu verüben, als Mittäter einer schweren Meuterei der in § 122 Abs 3 StGB
angedrohten Strafe unterliege. Das Reichsgericht hat dies
verneint. Dabei hat es sich nicht nur auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift berufen, sondern auch angeführt, daß jeder der durch Angriff auf die Änstaltsbeamten meuternden
Gefangenen durchweg ohnehin Mittäter der hierbei verübten
Gewalttätigkeiten sei und daß mithin die Vorschrift des § 122 StGB in sich widerspruchsvoll wäre, wenn die schwerere Strafe des Absatzes 3 jeden Mittäter vreffen müßte, auch wenn er persönlich keine Gewalttat verübt hat, “
Darin ist in der Tat der Grund zu finden, daß derjznige, der an der Meuterei teilnimmt, nicht als Nittäter eines ver einem anderen Meuterer begangenen Verbrechens nach § 122 Abs 3 StGB bestraft werden kann (ebenso BCHSt 5, 344 [345/6]). Für den andere zu Gewalttätigkeiten anstiftenden Mitmeuterer trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu. Seine anstiftende Tätigkeit geht über das Angreifen oder Widerstandleisten, in dem sein Beitrag als Mittäter der Meuterei besteht, hinaus und ist dem gegenüber ein selbständiges, anders geartetes Tun. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Mittäter der Meuterei, der selbst keine Gewalttätigkeiten begeht, andere Mitmeuterer zur Begehung solcher erst während der Meuterei oder - wie im vorliegenden Falle - schon vor deren Beginn bestimmt oder zu bestimmen versucht. Die Teilnahme an der Meuterei nach Absat: könnte nur die Anstiftung zu diesem Delikt aufzehren, Soweit der Teilnahmer am Vergehen des § 122 Abs 1 StGB andere Beteiligte zu Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsteante kestimmt, ist dies mit der Bestrafung wegen jener Teilnahme nicht abgegolten. E
‘ Auch kriminalpolitisch betrachtet wäre es außerordentlich bedenklich, denjenigen mit der härteren Strafe des § 122 Abs 5 StGB zu verschonen, der der geistige Urkeber dieser / gefährlichen Handlungen ist. Dem steht nicht entgegen, daß man bei der Schaffung des 122 StGB den Rechtszustand übernehmen wollte, der dem preußischen Strafgesetzgeber von 1851 vorgeschwebt hatte, und daß dieser die Strafschärfung auf Mitmeuterer, die zu den Gewalttätigkeiten angestiftet, sie aber nicht verübt haben, nicht angewandt wissen wollte.
Im Gesetz selbst hat diese Absicht keinen Ausdruck gefunden. Übrigens trifft es nicht zu, daß auch noch die ıuntwürfe von 1925, 1927 unä 1930 der Auffassung des preußischen Gesetzgebers folgten. Denn währenä in der Begründung zum preußischen Strafgesetzbuch ausdrücklich abgelehnt worden war, die Strafschär-
fung Auf die Anstifter und Anführer zu erstrecken, wurde sie
en
in den drei Entwürfen nicht nur für diejenigen, dis selbst Gewalt” angewendet haben, sondern auch für die Rädelsführer vorgesehen, Es steht weder der Wortlaut noch der objektive Sinn des § 122 StGB dem entgegen, den Mitmeuterer, der
andere Mitmeuterer zu Gewalttätigkeiten anstiftet, deshalb wegen Anstiftung zum Verbrechen des § 122 Abs-3 StGB zu bestrafen. Bleibt die Anstiftung erfolglos, so tritt Bestrafung nach § 49 a Abs 1 StGB ein. Ob Entsprechendes auch für die
in § 49 a Abs 2 StGB genannten Handlungen zu gelten hat, braucht; hier nicht. entschieden zu werden.
Nach allem ist der Schuläspruch £rei von Rechtsirrtum.
‚Der Revisionsangriff geht insoweit fehl,
II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen
bleiben. Das Landgericht hat von der Möglichkeit, die Strafe nach den Grundsätzen des Versuchs zu mildern, Gebrauch &e-
macht. Es hat für jede der beiden Taten eine unter der Mindeststrafe des vollendeten Verbrechens nach §§ 122 Abs 3
- StGB liegende Strafe für angemessen erachtet. Nach § 44
Abe 3 3 2 StGB hätten dabei zunächst die hiernach verwirxien
Zuchthausstrafen festgesetzt und diese sodann gemäß § 21 StGB. in Gefängnis umgewandelt‘ werden müssen. So ist das Landgericht
ersichtlich nicht verfahren. Die Gefängnisstrafen von acht
und von sieben Monaten können. nicht durch Umwandlung von Zuchthausstrafen gewonnen sein. Denn sie ergeben sich bei der gebotenen Zugrundelegung des in § 21 StGB vorgeschriebenen Unmrechnungsverhältnisses nur dann, wenn man von verwirkten Zuchthausstrafen von 5 1/3 und 4 2/3 Monaten ausgeht. Zuchthausstrafen sind aber nach vollen Monaten zu bemessen (§ 19 Abs 2.StGB), Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch die fehlerhafte Bemessung der Strafen beschwert ist
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Das Landgericht hat es weiter unterlassen, mit der Gefängnisstrafe, die der Angeklagte augenhlicklich in anderer Sache verbüßt, gemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu hilden. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor; denn die jetzigen Taten sind vor der Verurteilung zu jencr. Gefängnisstrafe be-
gängen worden.
. Beide Rechtsfehler zwingen dazu, das angefochtene Ürteil im Strafausspruch aufzuheben, Für die neue Feststezung der Strafe wird auf die Entscheidungen BGH 4 StR 120/53 vom 1.X.19 (= IM Nr 9 zu § 79 StGB = NW 1953, 1879) und BGHSt 4, 366 hingewiesen. - \
IIl. Anrechnung von Untersuchungshaft kam bisher entgegen der Annahme der Revision nicht in Betracht, weil der Angeklagte, als in dieser Sache Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, bereits in anderer Sache in Untersuchungshaft war und seit 26. März 1955 sich in Strafhaft befindet und diese erst mit Ablauf des 16. Dezember 1955 endet. |
Glanzmann . Busch Bundesrichter Dr.Jagusch kann wegen Erkrankung nich unterschreiben. t
e Glanzmann Maaß _. Dr.Wiefels