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BGH Entscheidung vom 23.11.1955 – 2 StR 248/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2310 067 75

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen den Kellner und Konditor Friedrich B ED ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1926 in DEE: 2. 2%: in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli ‘954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. llienges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EBD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NED "

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. November 19553 mit den Feststellungen aufgehoben und zwar auch hinsichtlich des früheren Litangeklagten Wilhelm W .

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Nach dem Urteil haben der Angeklagte De und der frühere Mitangeklagte VE an 31. Juli 1953 abends in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gemeinschaftlich aus einem Kraftwagen, dessen Scheibe einer von ihnen zertrümmerte, eine. Aktentasche und aus der Auslage einer Filiale der Firma HB, nach Einschlagen des Schaufensters, zwei Flaschen Eierlikör gestohlen. In den Rauschzustand haben sie sich fahrlässiger-

weise versetzt,

Die Strafkammer hat den Angeklagten und VemEiEEE» wegen fahriässiger Volitrunkenheit verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung als Zeugen auch den Hilfsarbeiter Hoggpund den Polizeimeister ‚WegD vernommen. Nach der Sitzungsniederschrift, die gemäß § 274 StPO allein die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beweist, sind die Zeugen nicht vereidigt worden. Sie enthält auch keinen Vermerk, weshalb die Vereidigung unterblieb.

Zu Recht sieht die Revision darin einen Verfahrensverstoß. Nach § 59 StPO müssen die Zeugen vereidigt werden, wenn nicht gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen und der ‚Vorsitzende oder das Gericht aus einem dieser Gründe von der Vereidigung absehen. Da die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk enthält,ist davon auszugehen, daß das Gericht die Frage, ob die Zeugen zu vereidigen sind, nicht geprüft hat.

Dieser Verfahrensfehler nötigt bereits zur Aufhebung des Urteils, da nicht auszuschließen ist, daß er die Entscheidung beeinflußt hat (RGSt 68, 394; BGHSt 1, 346,

348). Die Sachbeschwerde ist ebenfalls begründet.

Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte und VO die beiden Diebstähle als Mittäter ausführten. Sie läßt es dabei offen, wer von ihnen die Aktentasche aus dem Kraftwagen entwendete. Während der eine von ihnen die Scheibe zertrümmerte und die Tasche wegnahm, stand der andere in einer Entfernung von 1 1/2 bis 2 m an eine Mauer gelehnt (UA S 4), nach der Aussage des Zeugen FT» 1 bis 1 1/2 m neben dem Wagen (UA S 6). Eine Tätigkeit hat der Abseitsstehende nicht entfaltet.

Die Strafkammer steitt zwar fest, daß auch er die Tat des anderen als eigene wollte und den Erfolg billigte. Diese Ausführungen vermögen aber die Annahme der Mittäterschaft nicht zu tragen. Dazu ist erforderlich, daß er das Vorgehen des anderen irgendwie förderte oder unterstützte, sich seiner Förderung und Unterstützung bewußt war und den Willen hatte, das Handein des anderen sich zu eigen zu machen. Die Anwesenheit am Tatort allein und die bloße Kenntnis des Vorgehens des anderen oder die nachträgliche Billigung genügen nicht, Zwar kann der Tatbeitrag des Nittäters auch.darin bestehen, daß er den, der die Sachen wegnimmt,in seinem Vorsatz bestärkt oder ihm durch sein Verweilen in der Nähe des Tatortes das Gefühl der Sicherheit gibt. Daß dies der Fall war, stellt das Urteil jedoch nicht fest (BGH 3 StR 501/52 vom 22. Januar 1953 und 4 StR 555/52 vom 29. Ja-

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nuar 1953 in MDR 53, 271). Hierzu bestand bei der Batrunkenheit der beiden Angeklagten besonderer Anlaß. Es konnte daher auch ..ezen dieses sachlichen Fehlers keinen Bestand haben.

Da das Urteil nicht feststellt, wer von den beiden die Scheibe zertrümmerte und die Tasche wegnahm und wer beiseite stand, kann der Rechtsfehler sowohl den Angeklagten EEE als auch den früheren Mitangeklagten Wi» @Breschweren. Die Aufhebung ist daher auf ihn zu erstrecken, obgleich er keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO!.

Bei der neuen Verhandlung wird lie Strafkammer das Vorbringen der Revision über die Möglichkeit, den Diebstahl der Aktentasche weiter aufzuklären, berücksichtigen können. Bei dem Diebstahl der Likärflaschen wird sie die Mittäterschaft des Angeklagten BB ebenfalls weiter klären müssen, da sie auch hier nur feststellt, daß er am Tatort anwesenil war, aber nicht, worin sein Tatbeitrag bestand.

Dr.Moericke Dr.Dotterweich Werner . Dr.Arndt Menges