Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 4 StR 555/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2300 018
4_StR, 555/52
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GREEN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Im Namen des Vcelkes
In der Strafsache gegen
den berufslosen Alfred S aus GW» ur EEE - WEB, dort geboren an 19C6, H
wegen Betrugs u.a, B
..
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen habens
und Il.
.—
Senatspräsident Dr. Groß “ als Vorsitzender, :
Bundesrichter Krumme “ |
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle “
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien :
als beisitzende Richter.
Elan
Bundesanwalt'
-,
sr: Vertreter der Bundesanwaltschaft,
"Frame 2 8
.
“u. . ETEETE RENT = EEE NER RED Bene ee _ _
nn nn nee nt nn Fr ei nn as nee
für Recht erkannt:
Die Rerision des Angeklagten Steinrötter gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Juli 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
a
Von Rechts wegen
ne ART Ti a
- 2 -
g£ründes Der Angeklagte SD ist unter Freisprechung im
übrigen wegen sieben Straftaten zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist nur hinsichtlich der Strafzumessung sowie insoweit begründet worden, lser 020 un . a) im Falle KEER wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung
in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Ausweispapier-
mißbrauch, u
c) im Falle Typ von 15. September 1951 wegen Betrugs und
Eu Pan -
e) im Falle AU wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs
in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde
schuldig gesprochen worden ist. Die weitergehende Revision ist mangels. Begründung unzulässig (RG HRR 194C Nr 346; BGH 2 StR 272/51 vom 5. (ktöber 1951).
I:_Zur, Schuläfraße: 1.) Im Falle KOM (= des Urteils) begegnet die Verurtei-
lung wegen Unterschlagung keinem durchgreifenden rechtlichen Be-
denken.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Landarbeiter KB. der als Untermieter bei dem Angeklagten sg WEB zewonnt hatte, Ende August 1951 bei seinem Wegzug u.a. ein Fahrrad zurückgelassen, das er im Mai 1951 bei der Firma 1 in CORE auf Teilzahlung gekauft und an dem sich diese Firma bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vorbehalten hatte. Bei dem Weggang des Ki var der Kaufpreis etwa zur Hälfte bezahlt. Der Angeklagte SEND und sein mitverurteilter Schwiegersohn | verkauften das Fahrrad für 55 DM unter Vorlegung des von “ Dos
a ER ng ee Re a a ae Brenn ie
POWER EEE En.
. nn mann a .e..
mei e,-
Komm tan man. . ET row
are aan ne run
Ban se en IE
§ 4 Y ! |
"richt hat hierzu ausgeführt, daß diese Einlassung im Wider-
-_
falls zurückgelassenen Zechenausweises und unter Ausstellung einer. fälschlich mit dem Namen "Ki" ausgestellten Bescheinigung. Hierbei war ihnen bekannt, daß Kl das Fahrrad auf Raten gekauft hatte; sie wußten nicht, daß es noch nicht voll bezahlt war, rechneten aber hiermit und nah. men diese Möglichkeit in Kauf, “ Der Angeklagte BD) hat sich dahin eingelassen, daß ihm KW bei seinem Wegzug noch etwa 180 IM für Beköstigung und Unterkunft geschuldet habe, und beruft sich auf sein Vermieterpfandrecht, in dessen Ausübung er das Fahrrad verwertet habe, um zu seinem Gelde zu kommen. Das Landge-
spruch zu der eidlichen Ausbage.;des Zeugen KR: ::- ... stehe; es hat jedoch unentschieden gelassen, welche der beiden Derstellungen zutrifft, da die Klärung dieser Frage "für die strafrechtliche Beurteilung nicht wesentlich" sei. Wemgleich der Angeklagte Sum ier Meinung gewesen sein ‚ge, Gau er in Ausübung eines etwaigen Vermieterpfandrerkis zur Veräußerung des Fahrrads berechtigt gewesen sei, so trelfe das jedoch nicht im Verhältnis zu der Firma m zu, die sich das Eigentum bis zur restlosen Bezahlung vorbehalten h4- be, denn die Angeklagten hätten damit gerechnet, daß das Fahr rad noch nicht voll bezahlt war,
Soweit die Revision geltend macht, daß die Angeklagten von der restlosen Begleichung des Kaufpreises durch “ 1 überzeugt gewesen seien, setzt sie sich in Widerspruch nit den für den Senat bindenden Feststellungen des Tatrichters:
Das angefochtene Urteil 1äßt auch nicht die Frage offeb; ob sich der Beschwerdeführer bei der Weiterveräußerung desse! beuußt war, daß Kiiihb das Fahrrad unter Eigentunsvorbehalt
R ° Ä %r En 3 gekauft hatte. Eine solche Vereinbarung ist nämlich bei 2 ausbedungener Ratenzahlung für ein Fahrrad verkehrsüblich Est und daher vorauszusetzen. Nach der dem Urteilszusammenhang nn mit Sicherheit zu entnebmenden Überzeugung der Strafkammer Fo" hat der Angeklagte SC: gerechnet, daß das Fahr- ”*. rad, weil der Kaufpreis noch nicht restlos beglichen war, ; "noch im Eigentum der Lieferfirma stand. Der innere Tatbestand der Unterschlagung ist damit gegeben, ' 2.) Im Fall BER von 15. September 1951. (c des Urteile) i Ä
ist das Rechtsmittel ebenfalls unbegründet.
Der Angeklagte Sp kaufte am 15. September 1951 bei der Firma Epein Herrenfahrrad zum Preise von 229,50 DM | auf Raten. Um seine Erwerbslosigkeit zu verbergen und ein laufendes Einkommen vorzutäuschen, legte er seine alten Lohnstreifen vor,- obwohl er zu dieser Zeit keine greifbaren Anhaltspunkte jafür hatte, daß er die vereinvarten Raten werde einhalte. 'önnen.Srernielt das Pahrrad ausgehändigt, das er ais.. 3 seinem 21 Jahre alten Sohn für 86 IM verkaufte und übergab.
In diesem Sachverhalt hat das Landgericht ohne Rechtsirr-. tum den Tatbestand des Betrugs gefunden. Zu Unrecht macht die Revision geltend, es hätte geprüft werden müssen, ob der Verkäufer mit einer Hinausschiebung der Ratenzahlungen einverstanden gewesen wäre, Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung dieses Falls ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte den Verkäufer in einen Irrtum über seine Vermögenslage versetzt habe, daß ihm äie Firma "infolgedessen" das Fahrrad auf Raten verkauft und übergeben habe und daß sie "so geschädigt!" worden sei; in der geplanten Hinausschiebung der Zeitpunkte für die Teilzahlungen liege ein rechtswidriger Vermögensvorteil. Diesen Ausführungen ist sinngemäß zu entnehmen, daß die
1 “
. DI nn TE TE ET 0
1»
zu eg
. “ PAY - .- Ey TR ne
Firma Ef dem Angeklagten das Fahrrad nicht auf Raten ver Wi kauft und überlassen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, S; gaß er in Wahrheit arbeitslos und zur Einhaltung der Raten TR von vornherein außerstande war. on BE Die Ausführungen, mit denen sich die Revision in die- u x
sem Falle gegen die Anwendbarkeit des § 246 StGB wendet, sin gegenstandslos,, da das Landgericht die in der Weiterveräuße. rung des Fahrrads durch den Beschwerdeführer an seinen Sohn an sich liegende Unterschlagung im Verhältnis zu dem Betrug
als straflose Nachtat gewertet hat. ... |
Aue
ne tn den
führungen der Revision im wesentlichen auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Senat nach dem Gesetz verschlossen ist (§ 337 StPO).
Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Tateinheit it genrauchmachen von siner gefälschten Urkunue L"'ß+ keine Beeinflußung durch Rechtsirrtum erkennen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich beide Angeklagten mit einem Personalausweis des DOSE : auf dem dieser bei seinem Familiennamen die letzten Buchstaben "A" weggeschabt hatte, so daß der Ausweis auf "DW" W- ‚ausgestellt zu sein schien, in Durchführung eines gemeinsamen Entschlusses nach Gladbeck, um dort ein Fahrrad zu "er- t schwindeln". Während SEE auf der Straße blieb und WE: Suf A rartete, begab sich dieser in das Geschäft der 6 Firma EM um dort ein Fahrrad zu kaufen, und legte den gefälschten Personalausweis vor. Als der Geschäftsinhaber . bei der angeblichen Arbeitsstelle des "BEE anrief und 2 die Auskunft erhielt, daß ein Mann dieses Namens dort nicht u
Ku ze “ ne r E 3
beschäftigt sei, verließ er fluchtartig das Geschäft, um
zu SEE zurückzukehren.
Nach ständiger Rechtsprechung braucht ein Mittäter nicht bei der eigentlichen Tatausführung mitgewirkt zu haben. Sein Tatbeitrag kann auch vorher geleistet werden:
" und darin bestehen, daß er den die Tat unmittelbar Ausführenden im Vorsatz bestärkt oder ihm durch sein Verweilen in der Nähe des Tatorts das Gefühl der Sicherheit
gibt. Das ist nach dem angefochtenen Urteil hier der Fall gewesen. Auch der Beschwerdeführer hat den gemeinschaftlichen Entschluß, den Betrug zu begehen, betätigt; mit Recht ist daher auch er des gemeinschaftlichen versuchten Betrugs
in Tateinheit mit Vergehen gegm § 267 StcB schuldig gesprochen worden.
11. Zur_Strafzumessung:
Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich nieut zu beanstanden, daß die im Jahre 1942 gegen den Beschwerdeführer erkannte Geldstrafe von 50 DM, die an sich nach dem Straftilgungsgesetz vom 9. April 1920 hätte gelöscht werden müssen, bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist (RGSt 60, 285, 287 £).
Auch im übrigen sind die Strafzumessungsgründe frei von Rechtsirrtum. Die wirtschaftliche Notlage und die mißlichen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sind
L
“ . “ . SU STETTEN nn once
’ u UT
-u...
-
_
2, EAU ENEE TER EEE nein edit " EEE EEE Fra
vom Landgericht ausdrücklich hervorgehoben und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden,
Groß Krunme' Engels Hülle , Dr. Heimann-Trosien
+