Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.04.1952 – 3 StR 501/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2288 005
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schuhmacher Günther Scnh@WD au On NED, geboren am U. EEE GEB ir Tau / NEE, zur Zeit
in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfalle u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Januar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft. vuo.ızangestellter WB in der Verhandlung, Justizangestellter WB bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch,.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Hiergegen wendet er sieh unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision, die er bezüglich der Verurteilung wegen Diebstahls auf den Strafausspruch beschränkt hat.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1.) Ohne Erfolg muss die Rüge der Revision bleiben, die wegen des Diebstahls im Rückfalle ausgesprochene Einzelstrafe verstosse gegen das gerechte Maß; sie sei grausam und übermässig hoch. Davon kann bei der hierfür erkannten Strafe von acht Monaten Gefängnis nicht die Rede sein. Die Mindeststrafe beträgt nach § 244 Abs 2 StGB beim einfachen Diebstahl im Kückfalle drei Monate Gefängnis. ie im Urteil festgestellt wird, ist der Angeklagte in der Zeit
von 1945 bis 1950 bereits fünfmal bestraft worden, derunter zweimal wegen Diebstahls zu Jugendgefängnis und einmal wegen mehrfachen Betruges zu vıer Monaten Gefängnis. Wenn das Landgericht daher trotz der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, die zu seinen Gunsten im Urteil berücksichtigt worden sind, eine Gefängnisstrafe von acht Monaten wegen des Rückfalldiebstahls für notwendig erachtet hat, so kann dies aus Rechtsgründen nicht bean-Standet werden.
: 2.) Dagegen ist der Revision stattzugeben, soweit sie gegen ‚die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftli-
chen Betruges gerichtet ist. Nach den Feststellungen des Urteils hat der an dem Verfahren nicht mehr beteiligte Mitangeklagte TE einen gemeinsam mit dem Angeklagten aus einem Trümmergrundstück entwendeten kupfernen Waschkessel bei einer Altmetallhandelsfirma in OB-WB abgesetzt, indem er den bei dieser beschäftigten Angestellten vorgespiegelt hat, er sei auf Grund eines mit der Grunädstückseigentümerin abgeschlossenen schriftlichen Vertrages zum Verkauf des Kessels berechtigt. Obwohl der Angeklagte, der nachher die Hälfte des von EB erzielten Erlöses erhalten hat, bei den Verkaufsverhandlungen nicht zugegen war, hat das Landgericht ihn als Mittäter an dem Betruge gegenüber der Altmetallhandelsfırma verurteilt, weil er gewusst habe, dass FEED den Kessel nur habe verkaufen können, wenn er den Angestellten der Pirma gegenüber als Eigentümer auftrat. Das habe der Angeklagte auch gewollt.
Diese Ausführungen vermögen die Annahme der Nittäveıschaft des Angeklagten an dem Betruge nicht zu tragen, Schon das äussere Geschehen, wie es im Urteil wiedergege-. ben ıst, gibt insoweit zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Danach hat der Angeklagte zwar den Kessel gemeinsam mit FEED zu der Altmetallhandelsfirma gebracht und. gewartet, bis der Verkauf abgeschlossen war, um Seinen Anteil am Eriöse in Empfang zu nehmen, Irgendeine auf die unmittelbare Durchführung des Betruges gerichtete Tätigkeit hat der Angeklagte jedoch nicht entfaltet. Dass er, wie es im Urteii heisst, die Tat des > als eigene gewollt hat, reicht für sich allein zur Bejahung seiner Mittäterschaft nicht aus. Dazu würde vielmehr erforderlich sein, dass er das betrügerische Vorge-
hen des EB ırgenäwie gefördert und unterstützt hat und dass er sich auch mit dem Willen, das Handeln des EEE sich zu eigen zu machen, dieser Förderung und Unterstützung bewusst gewesen ist. Dazu fehlt es im Urteil an jeder näheren Darlegung.
Im übrigen brauchte das Wissen des Angeklagten darum, dass EBD als Eigentümer oder auch nur als Verfügungsberechtigter auftreten würde, nicht ohne weıteres die Kenntnis von einem betrügerischen Vorgehen des Fhrlich zu umschliessen, Angesichts des allgemein bekannten hehlerischen Verhaltens vieler Altmetallhändler könnte der Angeklagte auch der Meinung gewesen sein, die Angestellten der Altmetallhandelsfirma würden sich durch die falschen Erklärungen des TB nicht täuschen lassen und trotzdem den Kessel ankaufen. Dann würde es an einem Betrug gefehlt haben. Um einen solchen bejahen zu können, müsste sich sein Wissen darauf erstreckt haben, dass die Angestellten der Altmetallfirma möglicherweise getäuscht werden würden, und er müsste auch für dıesen Fall den Erfolg gebilligt haben,
Für die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten an dem Betruge fehlt es somit an zureichenden tatsächlichen Feststellungen. Dem Revisionsgericht ist es dadurch verwehrt zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten aus § 263 StGB als Mittäter auf einer rechtsirrtunsfreien Würdigung seines Verhaltens durch das Landgericht beruht,
Insoweit kann demnach das Urteil nicht bestehen bleiben. Dies zieht auch seine Aufhebung im Gesamtstraf-
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ausspruch nach sich, da die Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe von der wegen Betruges festgesetzten Einzelstrafe ersichtlich beeinflusst ist.
Krauss Koeniger BR. Busch ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeich-. nung verhindert. Kreuss
Scharpenseel Baldus
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