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BGH Entscheidung vom 15.11.1956 – 4 StR 457/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Muß der Kraftfahrzeug-Meister bei der Untersuchung oder aus den Bemerkungen des Vorführenden erkennen, daß bei dem Fahrzeug innere Mängel (z.B. am Haupt-- bremszylinder) vorhanden sind, so hat er deren Ursache, soweit ihm möglich, zu klären oder die Untersuchung abzulehnen. Jedenfalls muß er sich von der Beseitigung der Mängel überzeugen, bevor er das Fahrzeug für den Verkehr freigibt.
2245 081
Für das Nechschlagewerk 1! Richt für die Amtliche Sammlung }
Rechtssatz: Muß der Kraftfahrzeug-Meister bei der Untersuchung oder aus den Bemerkungen des Vorführenden erkennen, daß bei dem Fahrzeug innere Mängel (z.B. am Haupt-- bremszylinder) vorhanden sind, so hat er deren Ursache, soweit ihm möglich, zu klären oder die Untersuchung abzulehnen. Jedenfalls muß er sich von der Beseitigung der Mängel überzeugen, bevor er das Fahrzeug für den Verkehr freigibt.
Aktenzeichen 4 StR 457/56 Urteil des BGH vom 15. November 1956 LG Koblenz
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugmeister Hans T EEE zu: mE geboren am EEE 1904 ir camp.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1956, an der teilgenommen habensz
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EM in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt GEREEERER >=: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 8. Dezember 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Am 1. Juni 1955 ereignete sich im Westerwald bei Höchstenbach dadurch ein schweres Omnibusunglück, daß auf abschüssiger Strecke die Betriebsbremse ausfiel. Achtzehn Fahrgäste kamen zu Tode, zweiundzwanzig wurden, zum Teil schwer, verletzt. Fahrerin war die frühere Mitangeklagte Elisabeth Sl die ebenso wie ihr Bruder Hans im Betrieb ihrer Mutter tätig war: Hans 1 war als Maschinenschlosser ausgebildet und hatte anschließend bei zwei Firmen volontiert, um weitere Kenntnisse in der Behandlung und Reparatur von Diesel- und Bezinfahrzeugen zu erwerben, Er führte, neben seiner Tätigkeit als Omnibusfahrer, an den Fahrzeugen des Unternehmens die erforderlichen Reparaturen aüs und überwachte sie in technischer Hinsicht.
Nur für umfangreichere Arbeiten nahm er die Hilfe einer Reparaturwerkstatt in Anspruch. so auch die des Beschwerdeführers Terhoeven, Dieser ist schon Jahrzehnte im Kraftfahrhandwerk tätig und seit Anfang 1948 Inhaber einer Reparaturwerkstatt.
Er hat Sonderkurse für Cpel- und Volkswagen mitgemacht und
bis vor etwa drei Jahren den"Kundendienst" an Magiruswagen ausgeführt.
Das Unglücksfahrzeug ist ein Magirus-Omnibus aus dem Jahre 1950. Das Fahrzeug hatte damals schon eine lange Laufzeit hinter sich (etwa 250.000 km): Es war mit einer kombinierten Druckluft-Flüssigkeitsbremse und einer Hendbrense. "als gestattet. Anfang Dezember 1954 wurde es durch Hans | wieder einmal zum Zweck der laufenden Zweimonats-Untersuchung (§ 83 BOKraft) dem Beschwerdeführer Tg vorgeführt, der diese Prüfung schon seit mehr als einem Jahr vorgenommen hatte, TER stellte eine Verminderung der Bremswirkung fest, Er erklärte daher, daß er den Wagen in diesem Zustand nicht abnelmen könne, Er wies den Vorführenden, dessen fachliche Ausbildung er kannte, darauf hin. daß die Bremsen nachgesehen werden müßten
3 _
Eans Sn erklärte sich dazu bereit. Er sah zu Hause
die Bremsen nach und nahm auch den Hauptbremszylinder auseinander. Hierbei stellte er fest, daß die Bremsmanschette ausgefranst und verschlissen war. Ferner entdeckte er am Kolbenboden Metallrückstände, die er für normale Verschleißerschei. nungen hielt nnd durch Abschmirgeln beseitigte. Er kaufte sodann eine neue Manschette und setzte diese anstelle der
alten ein. Auch erneuerte er teilweise die Bremsbeläge. Dann führte er am 17. Dezember den Wagen dem Kraftfahrzeugmeister erneut vor und berichtete diesem von der Auswechslung der Sianschette und der Belag-Erneuerung, möglicherweise aber nicht y von den vorgefundenen Metallrückständen und deren Beseitigung. TEE san daraufnin den Omnibus von außen nach, insbesonder: die Bremsvorrichtungen auf etwa undichte Stellen. Den Haupt- »remszylinder nahm er nicht auseinander. Er unternahm dann mehrere Bremsproben, die sämtlich ergaben, daß der Omnibus
die vorgeschriebene Bremswirkung hatte. Daraufhin machte er entsprechende Eintragungen in das Prüfbuch und nahm den Wa-
gen ab.
Am 10. Januar 1955 wurde der Magirus dem technischen Überwachungsverein zur vorgeschriebenen Heuptuntersuchung (§ 80 BOKraft) vorgeführt. Der Omnibus wurde gründlich überprüft. Eine innere Untersuchung der Bremsanlage, insbesondere des Hauptzylinders erfolgte jedoch nicht. Es wurden gewisse äußere Mängel festgestellt und beanstandet. Nach deren Beseitigung durch die Firma Si wurden keine weiteren Anstände mehr erhoben, Die im Februar und April 1955 wieder fälligen laufenden Untersuchungen des Fahrzeugs unterblieben, weil Elisabeth SC dies mit Rücksicht auf die vorangegangene Überholung und Jahreshauptuntersuchung nicht für erforderlich hielt,
Die Strafkammer hat u.a. die Angeklagten Elisabeth und Hans sein und den Beschwerdeführer wegen Xehrlässiger mö-- tung und fahrlässiger Xörperverletzung verurteilt, und zwar
äie Geschwister SB zu je Arei Monaten, den Angeklagten TEE zu vier Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung zur Bewährung.
Revision hat nur der Angeklagte Till durchgeführt. .Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,
l.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Kevision geltend: Die Strafkammer hätte zumindest durch Anhörung
von Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeughandwerk feststellen müssen, wie der § 83 BOKraft hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Untersuchungen ausgelegt und wie die Untersuchung an Hand der gesetzlichen Vorschriften tatsächlich gehandhabt wird. Dieser Angriff, der in der zusätzlichen Rechtfertigungsschrift vom 22, März 1956 wiederholt wird, ist unbegründet. Der Tatrichter war auf Grund der Anhörung zahlreicher technischer Sachverständiger in der Lage, zu beurteilen, was der angeklagte Kraftfahrzeugmeister pei der von ihm vorgenommenen Zweimonats-Untersuchung zu veranlassen hatte. Die Auslegung der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften war zudem Sache des Tatrichters allein. Darauf, wie andere Meister ihre Untersuchungen vorzunehmen pflegen, kam es nicht an, sondern darauf, wie sich der Beschwerdeführer selbst bei der gegebenen Sachlage zu verhalten hatte (vgl auch Pütz: "Der Kraftfahrzeugbetrieb" 1956 S 69/70)»
2.) Weiter rügt die Revision (S 14 der Rechtfertigungsschrift vom 14. März 1956): Das Landgericht hätte den Beweisamtrag nicht ablehnen dürfen. daß bei einem anderen Omni-
bus das Versagen der Bremsen auf ein Reißen der Menechette
. zurückzuführen war. Dieser Angriff ist nicht verständlich» gehandelt (B1 389 a d.A.). dem zu entsprechen die Stirafkamıer angesichts des Beweisergebnisses für nicht mehr erforäcrlich hielt (S 39 UA)»
l ar I
3.) Unmittelbare Ursache des Unfalls mit seinen schweren Folgen war das Ausfallen der Betriebsbrenee während dev Fahrt, Dies war auf ein Reißen der Bremsmanschetie zurürkzuführen. Dieses Reißen war durch das - im wesentlichen
schon im Dezember 1954 vorhandene — zu große Spiel zwischen Bremskoiben und Bremszyiinder von fast 1 mm verursacht und Zihr+se nicht nur zum Ausfall der Betriebsbremse sondern auch der Luftdruckwirkung 'auf. die Handbremse. Eine weitere Tri des Versagens der Bremsen war, daß die Fahrerin in der Aufregung auch auf den Kupplungshebel trat. 1
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger eingehend die Frage geprüft, ob etwa ein Materialfehler die Ursache für das Reißen der llanschette gewesen sein könnte. Die Strafkammer nält einen solchen Fehler bei der Herstellung der Gummikappe für undenkbar, Sie hat zwar die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Dichtungskappe, infolge zu langer Lagerung cder bei ihrer Anbringung durch Hans; SEE nicht auszuschließen vermocht. Sie legt aber dar, ein derartiger Wangel hätte das Zerreißen lediglich beschleunigen können, Die eigent liche und wesentliche Ursache des Einreißens sei das unzuläsesi große Spiel zwischen Kolben und Zylinder, Daraus und aus de Zusammenhang des Urteils ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, es wäre mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem Unfall und seinen Folgen nicht gekommen, wenn der Angeklagte Te anläßlich der Untersuchung diejenigen Maßnahmen veranlaßt hätte, deren Unterlassung ihm vorgeworfen wird '(BGHSt 7, 211,,214, 4 StR 373/55 vom 17. November 1955 S 8, mit Nachweisen).
Indem die Strafkammer das unzulässig weite Spiel. (zw. Kolben und Zylinder) als eigentliche und wesentliche Ursache für das Rissigwerden der Manschette feststellt, hai sie, entgegen der Ansicht des Verteiäigers (S ı4 Rer-Begr v2 1403:195€). deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Riß ohne das Spiel nicht eingetreten wäre.
Der Tatrichter iet zu dieser Feststellung im wesentlichen auf Grund der von dem Sachverständigen Sch@®. unter Überwachung Surch den Sachverständigen DEE, vorgenommenen Versüche gelangt. Diese Erprobungen wurden mit dem Hauptbremszylinder des Unglückswagens und Versuchsmanschetten, unter verschiedenen Druckverhältnissen (40 bis 120 Atü) durchgeführt, Die Revision greift insoweit die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an (5 1 ff Ger ergänzenden Revisionsbegründung). Die Verteidigung hat in der ersten Be gründungsschrift ($S 11) selbst darauf hingewiesen, daß der Sachverständige Schanz als Spezialist bei der Hersteller--Firma Te@WWBtätig ist und infolgedessen ganz besondere Kenntnisse über Gummi. -Manschetten besitzt. Bei ihren weiteren Ausführungen berücksichtigt die Revision nicht, daß die Versuche auf dem Prüfstand jedenfalls ergaben, daß die verwendeten Probe - Haupibremszylinder regelmäßig ca. 300.000 Hübe aushalten, auf den nicht mehr einwandfreien Zylinder des Unfallwagens aufgesetzt, vorzeitig verschlissen,
Daß der Unfall--Omnibus nach der letzten Untersuchung ' durch den Beschwerdeführer TB bis zum 1. Juni 1955 verhältnismäßig wenig in Betrieb war, hat der Tatrichter festgestellt (UA 5 7 oben u. unten uf845). Einerseits beachtet die Revision bei ihren Angriffen nicht, daß die Möglichkeit unterstellt wurde, daß die von Hans SB eingesetzte Tichtungsmanschette schon an sich mangelhaft, sowie weiter, daß sie bei der von Elisabeth Sp vorgenommenen Nosbremsung einer besonderen Beanspruchung ausgesetzt war. Anderseits behauptet die Revision (§ 14 der ersten Rechtfertigungsschrifi). in einem gewissen ‚®gensatz zu späteren Darlegungen. daß der Ymnibus nach der letzten Untersuchung durch den Beschwerde-Zührer bis zum Unfalitag, unter schwersten Belastungen, bereits wieder etwa 13.000 km gelaufen sei, Darüber ergeben äle Ur-
teiisfeststellungen nichts, Zudem steht das der Annahne
des Tstrichters nicht entgegen, daß eben doch der funktionsgefährdende Verschleiß des Hauptzylinders letztlich die Trsache des Bremsausfalls am 1. Juni 1955 gewesen ist, ais
der vollbesetzte Wagen im Gefälle ganz besondere Beausprü:rkongen aushalten mußte,
4.) Des fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers ha; das Landgericht in foigendem gesehens Der Angeklagte wußte, daß der Omnibus der Fa. SC bereits eine 1ange Laufzeit
. hinter sich hatte, Er hatte ferner bei der ersten Untersuchung eine solche Verminderung der Bremswirkung festgestellt, daß er die Abnahme des Fahrzeugs ablehnte, Er mußte als Fachmann wissen, daß die Minderleistung der Bremsen möglicherweise auf den Zustand des Hauptbremszylinders zurückzuführen war. Darüber konnte er sich nur dann ein zuverlässiges Urteil bilden, wenn er den weiteren Verlauf der — hier durch Hans SC -- vorgenommenen Prüfung der Ursache der geringen Bremswirkung durch Auseinandernehmen der Bremsanlage überwachte. Schon bei entsprechender Befragung von Hans I] hätte er erkannt, daß die von diesem festgestellten starken Verschleißerscheinungen der alten Manschette die Folge eines zu großen Spiels zwischen Kolben und Zylinder waren, Er nätt dann den Hauptbremszylinder selbst untersuchen und nachprüfen können, ob Kolben und Zylinder die vorgeschriebenen Abmessungen aufwiesen. Wenn er nicht die erforderlichen Neß-Instrumente zur Feststellung des Spiels besaß, .so mußte er entweder die Untersuchung ablehnen oder dafür sorgen, daß
die Überprüfung des Zylinders in einer besser ausgerüsteten Werkstatt erfolgte. Bei der langen Laufzeit des Wagens durfte er sich nicht damit zufrieden geben, daß beim zweiten Hei
die Probebremsungen die vorgeschriebene Verzögerung zeigten» Selbst wenn er über den Umfang seiner Pflichten im Irrtum war, so beruhte dies auf Fahrlässigkeit, Er hätte sich notfalls entsprechend beraten lassen müssen. Auch durfte er
“mm nn un ı 80 nen men an un 5:
sich nicht darauf verlassen, irgendweiche von ihm überzehsne Fehler würden bei der anschließenden Hauptuntersuchung beim mMechnischen ‚Überwachungs Verein offenbar werden, Seine Verantwertlichkeit wird, wie das Landgericht weiter ausführt, auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß unter Umständen die Prüfer des Technischen Überwachungs--Vereins gleichfalls nicht pflichtgemäß gehandelt haben.
Die Angriffe der Revision gegen diese Darlegungen grei-- fen nicht dureh. Der Angeklagte ist Meister des Kraftfahrzeughandwerks, unter dessen Verantwortung die Zweimonats-Untersuchung des Omnibusses vorzunehmen war (§ 85, § 84 Abs 1 BOKraft). Die Untersuchung hat sich in erster Linie "auf den Zustand und die Wirkungsweise der Bremsen" zu erstrecken (§ 83 Abs 1 Satz 1 der VO). Der Abs 2 dieser Vorschrift gibt nur bescnders herausgestellte Hinweise ("insbesondere") für Verschleißteile.
Es ist also ohne rechtliche Bedeutung, daß diese Vorschrift der teilweise veralteten Verordnung (vgl Einleitung des Erlasses der. Verwaltung für Verkehr im VerkBl 1949, 21) Flüssigkeitsbremsen und Hauptzylinder nicht ausdrücklich erwähnt. In welchem Umfang die Untersuchung durch den Meistser vorzunehmen ist, kann sich immer nur aus dem jeweiligen Entwicklungsstand der Technik, den Erfahrungen der Praxis zu § 4i StV20, der jetzt im wesentlichen an die Stelle des § 43 BOKraft getreten ist (VerkBl 1949. 23 und 101), betrifft nicht die Untersuchungen durch Kraftfahrzeugmeister.
Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob der angeklagte Meister verpflichtet war, den Hauptbremszylinder selbst auszubauen oder in seinem Betrieb ausbauen zu lassen. Es kommt aber auf diese Frage nicht an, Entscheidend ist die hier gegebene besondere Sachlage: Die Bremsen hatten bei der
ersten Verführung des Wagens nich: die vorgeschriebene wirkung gezeigü. Ter Angeklagte hatte es zugelassen, daß Hans Sn seltst die Bremsen nachsah, Er erfuhr aus dessen späterem Be. richt, daß dieser junge Mann sich sogar mit dem Ausbau des Hauptzylinders befaßt und die Primär-Manschette ausgewechselt hatte, Hierbei hatte Hans SB seine Fähigkeiten überschätzt (5 49 UA). Der Beschwerdeführer TB hätte sich sagen müssen, daß Hans Sg nicht erfahren genug war, um aus seinen Feststellungen die richtigen technischen Schiüsse zu ziehen, Mit Rücksicht darauf und in Anbetracht der langen Laufzeit des Tahrzeugs mußte er auf den Gedanken kommen, daß mit dem Hauptzylinder etwas nicht in Ordnung war. Dies hätte 13 als Fachmann mit langjähriger Praxis, besenders für Magirus-Amnibusse, erkennen müssen und können (vgl 5 54 UA). Er mußie also entsprechende Maßnahmen treffen, um dem Mangel an der Bremsanlage auf den Grund zu gehen, Dies gebot ihm seine verantwortliche Stellung als prüfender Meister im Interesse der Verkehrssicherheit, Er mußte also entweder seine Verantwortung ablehnen oder dem Vorführenden die weitere Überprüfung des
“ Wagens durch eine Spezialwerkstätte, z.B. einen amtlich anerkannten Bremsendienst, aufgeben. Jedenfalls durfte er sich nicht mit den Angaben von Hans SB und einer äußerlichen
Nachschau und Nachprüfung der Bremswirkung begnügen und alsden: den Omnibus als angeblich betriebssicher wieder für den Ver-@ kehr freigeben (vgl auch § 87 BOKraft).
Nur eine solche Auffassung, wie sie hier das Lanägericht nach Anhörung von Sachverständigen ‚vertreten hat, wirä dem Interesse der Verkehrssicherheit und den dementsprechend an einen Kraftfahrzeugmeister zu stellenden hohen Anforderungen gerecht, Eine unzulässige Überspanrung des Begriffs der Sorgfaltspflicht liegt hierin nicht.
Sogar der Inhaber einer Reparatur-Verkstatt, der keine Untersuchung nach § 83, 84 BOKraft, sondern eine ihm aufgetragene Schönheits-Ausbesserung vornimmt, ist verpflichtet, den Kunden auf Mängel. des Wagens aufmerksam zu machen, die mit seinem Auftrag nicht in Zusarmenhang stehen (Verk-Räschau
— mn.
1956, 565)» Entsprechend größer sind die Pflichten eines als Prüfer verantwortlich tätigen Kraftfahrzeug-Jleis“ers.
Diese Pflickt zu genauer Untersuchung des vorgeführten 'Onnibusses besteht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, unabhängig von der Jahres--Haupt-Untersuchung durch den Techrischen Überwachungs-Verein -TÜV -.. Die gegenteilige Auffassung der Verteidigung läuft darauf hinaus, der Kraftifahrzeug-WHei.ster dürfe sich letzten Endes darauf verlaxsen, daß etwaige weitere Mängel. bei der Jahres-Untersuchung entdeckt würden. Dies würde die verantwortliche Zweimonats-Untersuchung durch den Meister tatsächlich überflüssig machen und die Verkehrssicherheit ungemein gefährden.
Bestehen bleibt allerdings die auf den ersten Blick überraschende Tatsache, daß auch die anschließende Jahres-Hauptun-- tersuchung durch den Technischen Überwachungs-Verein nickt zur Entdeckung des funktionsgefährdenden Spiels im Haupt-Bremszy:i”- der geführt hat, obwohl aus dem Prüfbuch die Auswechslung der Primär-Manschette ersichtlich war. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, daß dem Angeklagten die pflichtwidrig unterlassene Nachprüfung der letzten Ursache, die den Manschettenwechsel notwendig machte, nieht zum Vorwurf zu machen sei, Vielmehr hat die Strafkammer das etwaige Versagen der Prüfer des pt mit Recht als für die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten TB bedeutungslos erklärt. Dem Kraftfahrzeugmeister wird seine Verantwortung (§ 84 Abs 1 BOKraft) durch die — mehr dem Bau und der Ausrüstung (§ 80 Abs 1 BOKraft) gewidmete - Jahresuntersuchung des TÜV nicht abgenommen. Dessen Prüfer standen zudem hier der Sache ferner als Meister TB: Die-: ser kannte den Hmnibus genauer, und zwar von seinen mehrfachen Untersuchungen her, auf Grund seiner ursprünglichen Beanstandung und der späteren Unterhaltung mit Hans SB über den Befund der Bremsanlage. Die Prüfer des TÜV dagegen kennten ersichtlich nicht erkennen, daß die Menschette nicht von dem
rfahrenen Meister, sondern von dem nicht völlig fachkundigen Kans SCHE us gewechselt worden war (vgl 5 6 JA unten‘. ..2.n
dem Prüfbuch sah es so aus. als wenn der Meister die Aus- 'wechslung vorgenommen hätte,
Lie Revision kann daher nicht geltend machen, dem Angeklagten dürfe das Nichterkennen etwaiger Mängel äes Haup;- bremszylinders nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil nicht einmal beim TÜV dergleichen erkannt worden sei. Das Landgericht hätte zwar die Nichtentdeckung des Mangels bei der Jahresuntersuchung strafmildernä gegenüber dem Angeklagten T EEE verwerten können, Verpflichtet war es jedoch nicht dazu (vgl. im übrigen die Ausführungen zu Nr 5 dieses Urteils).
Der Tatrichter hat nun bei dem Angeklagten eine irrtünliche Auslegung des § 83 Abs 2 BOKraft und sogar eine Überschätzung des Begriffs "Hauptuntersuchung" ($$ § 0 -82 der vo) . ale möglich unterstellt, obwohl er sich auf einen Irrtum in letzter Richtung ausweislich seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung nicht berufen hatte (S 19, 20 UA). Die Strafkammer hat jedoch diese irrigen Auffassungen rechtlich unangreifbar als auf Fahrlässigkeit beruhend bezeichnet. Was die Revision hiergegen anführt, ist offensichtlich unbegründet,
Die Strafkgammer sagt zwar nicht ausdrücklich, bei wem sich der Beschwerdeführer hätte "entsprechend beraten lassen" sollen, Ersichtlich waren der Obermeister der Innung oder der Zentralverband des Kraftfahrzeug-Handwerks gemeint. Daß er von diesen Stellen falsche Auskünfte erhalten haben würde, ist nicht . ersichtlich. Die Revision beruft sich unter anderem auf eine nach dem Urteil der Strafkammer im "Kraftfahrzeug-Betrieb" veröffentlichte Äußerurg. Die Stellungnahne des Herausgebers dieser Zeitschrift (1956 5 69/70) erwähnt sie jedoch nicht.
ie der Revision zuzugeben ist, sind die bezüglich des Beschwerdeführers gemachten Ausführungen des Landgerichts über die Voraugsehbarkeit recht knapp und wenig zweckmäßig gefaßt. Die Strafkammer sagt lediglich, daß "auch hier eoc: assselbe zu gelten hat, was bereits bei dem Angeklagten Hans SEE ausgeführt worden ist" (5 56 UA). Bei Hans sh wird insoweit dargeleg;: Er hätte bei Anwendung der nötigen Sorgfalt auch voraussehen können, welche Folgen sein Verhalten verursachen konnte. Diese Voraussehbarkeit entfalle nicht dadurch, daß auch seine Schwester sich nach dem Ausfall der Betriebsbremse nicht richtig verhalten habe, "Daß es beim plötziichen Ausfall der Betrieb5sbremse zu Fehihandlungen des betreffenden Fahrers kommen kann, liegt durchaus im Bereich der lebenserfahrung" (3 51 UA).
Hiermit hat das Landgericht ersichtlich sagen woilensy Es war allgemein und besonders für den Angeklagten TEEN als Fachmann vcraussehbar, daß bei mangelhafter Untersuchung des Hauptbremszylinders bei diesem vorhandene Fehler möglicherweise zu einem Ausfall der Betriebsbrense führten, Weiter war für den Beschwerdeführer voraussehbar, daß es in einem solchen Fall zu Fehlmaßnahmen des Fahrers und schweren Folgen für die Omnibusinsassen kommen konnte, Derartige Ereignisse lagen, besonders bei einem Verkehrs-Omnibus, durchaus im Bereich des Möglichen und keinesfalls außerhalb jeder Erfahrung, So verstanden sind die Darlegungen des Tatrichters rechtlich nicht angreifbar.
5.) Zur Strafzumessung führt das Landgericht im wesentlichen fcigendes auss Bei.den drei Angeklagten - den Geschwistern SCEEEB unüa dem Beschwerdeführer - sei weitgehend strafmildernd zu berücksichtigen, des sie unbescholtene Zenschen mivy gutem Ruf seien. Demgegenüber müßten aber die schweren
.13 —
Unfalifoigen strafschärfend berücksichtigt werden. Das Verschulden der drei Angeklagten sei zwar an sich nick“ sehr grcß. Sie hätten aber gewußt, daß von der Ausführung ihrer Arbeiten die Sicherheit und das Leben der mit dem Omnibus beförderten Menschen abhing, Eine Geldstrafe könne daher in Anbetracht der schweren. Folgen des Unfalls den ". Strafzweck nicht erfüllen. Trotz der Unbescholtenheit 3er Angeklagten könne in Anbetracht der Folgen nur eine Frei.- heitsstrafe die Tat ausreichend sühnen. Während für Hans und Elisabeth Sm Gefängnisstrafen von 5 Monaten ausreichend erschienen, sei bei dem Angeklagten Terhoeven » eine solche von vier Monaten angemessen. nBei ihm mußte besonders berücksichtigt werden, daß er die ihm vom Gesetzgeber übertragene Verpflichtung. trotz seiner langjährigen Erfahrung als Kraftfahrzeug-Handwerker, nicht erfüllt hat",
Auch hiergegen lassen sich durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erheben, Die Strafkammer hätte zwar strafmildermäd berücksichtigen können, daß der Angeklagte TEE bei der ersten Untersuchung vorschriftsmäßig Beanstandungen erhoben hatte, er also nicht etwa zu oberflächlichen Prüfungen neigte, Weiter hätte, wie schon unter Nr 4 dieses ®; Urteils erörtert, mildernd gewertet werden können, deß auch ! die Jahres-Haupt--Untersuchung durch den TÜV den vorhandenen Mangel der Bremsanlage nicht offenbart hat. Das Landgericht war jedoch nicht genötigt, diese Umstände strafmildernd heranzuziehen, Die für die Strafbemessung bestimmenden Gesichtspunkte hat sie angeführt (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO). Dies beachtet die Revision nicht. wenn sie geltend macht, der Tatrichter habe nicht alle strafmildernden Umstände herangezogen,
Mit der - zurer wörtlich angeführten — Erwägung des IJlanägerichts hat dieses nicht etwa ein Tatbestandsmerkmal
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nochmals strafschärfend verwertet. Es hat vielmehr dartun wollen. daß der Angeklagte TEE schwerer zu bestraien sei als die Geschwister SB. Der Grund zu dieser Strafschärfung liegt bei richtiger Deutung jener Urteilswendung darin, daß Tom nach Ansicht der Strafkammer kraft Gewerbes, gesetzlicher Vertrauensstellung und lang-Jähriger Erfahrung zu besonderer Sorgfalt verpflichtet war, diese jedoch — wenn auch nicht in erheblichem Maß - außer acht gelassen hat. Die Verwertung solcher Gesichtspunkte, wie sie in dem früheren § 222 Abs 2 StGB Ausdruck gefunden hatten,ist rechtlich nicht angreifbar. Insoweit hat denn auch die Eevision keine besonderen Beanstandungen erhoben.
6.) Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu ver-
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werfen.
Krumme Dr. Sauer Seibert Jang -— Hinrichsen Dr. Wiefels