Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.11.1955 – 3 StR 284/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
s Nimmt ein Beamter gegenüber einer Privatperson, mit der er aus dienstlichem Anlaß in Berührung kommt, unter Ausnutzung der hierdurch gebotenen Gelegenheit unzüchtige Handlungen vor, so liegt . darin in der Regel ein Mißbrauch zur Unzucht. | Aktenzeichen: 3.StR. 284/55 | a ee Pen 3_S5R 284/55_ Tem Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Regierungsangestellten Hugo R «> aus Di: geboren am (ED 1393 in TB: 3:27: sw wegen schwerer passiver Bestechung u.a: hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarheiter im mittleren Justizdienst EB» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle; für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichts in Darmstadt vom 5. April 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Z i.} Der Angeklagte schloß am 26. Oktober 1945 mit dem Bürgermeister der Stadt Bil: vei der er schon am 3. September 1945 seinen Dienst angetreten hatte, einen Privatdienstvertrag; durch den er bei ihr als Leiter des Amtes für Wiederaufbau auf die Dauer von zwei Jahren angestellt wurde, Zu seinen Amtsbereich gehörten u.a. die Verfügung über zweckentfremäete gewerbliche Räume und die Vorbereitung von Gesuchen um Erteilung einer Gewerbegenehmigung. Daneben hatte er auch weitere außerhalb seines eigentlichen Amtsbereichs liegende Verwaltungsaufgaben der Stadt EEE zu erleäigen. Außerdem billigte deren Bürgermeister jede einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechende Amtshandlung des Angeklagten, selbst wenn deren ' Ausführung ihm nach der Geschäftsverteilung nicht übertra- gen war, 2.B, die Freigabe von Einrichtungsgeg
Für das Nachschlagewerk !
Für die Amtliche Sammlung Lt 2228 020 I Ö
Gesetze StOBSI17ANT2
Rechtssatz:s Nimmt ein Beamter gegenüber einer Privatperson, mit der er aus dienstlichem Anlaß in Berührung kommt, unter Ausnutzung der hierdurch gebotenen Gelegenheit unzüchtige Handlungen vor, so liegt
. darin in der Regel ein Mißbrauch zur Unzucht.
| Aktenzeichen: 3.StR. 284/55 | a ee
Pen
3_S5R 284/55_
Tem Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Regierungsangestellten Hugo R «> aus Di: geboren am (ED 1393 in TB: 3:27: sw
wegen schwerer passiver Bestechung u.a:
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarheiter im mittleren Justizdienst EB» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichts in Darmstadt vom 5. April 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Z
i.} Der Angeklagte schloß am 26. Oktober 1945 mit dem Bürgermeister der Stadt Bil: vei der er schon am 3. September 1945 seinen Dienst angetreten hatte, einen Privatdienstvertrag; durch den er bei ihr als Leiter des Amtes für Wiederaufbau auf die Dauer von zwei Jahren angestellt wurde, Zu seinen Amtsbereich gehörten u.a. die Verfügung über zweckentfremäete gewerbliche Räume und die Vorbereitung von Gesuchen um Erteilung einer Gewerbegenehmigung. Daneben hatte er auch weitere außerhalb seines eigentlichen Amtsbereichs liegende Verwaltungsaufgaben der Stadt EEE zu erleäigen. Außerdem billigte deren Bürgermeister jede einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechende Amtshandlung des Angeklagten, selbst wenn deren
' Ausführung ihm nach der Geschäftsverteilung nicht übertra-
gen war, 2.B, die Freigabe von Einrichtungsgegenständen, die
bei früheren Nationalsozialisten beschlagnahmt worden waren.
Aus Anlaß der Ausübung solcher Tätigkeit näherte sich der Angeklagte. drei Frauen in unsittlicher Weise, Deshalb ist er wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in ärei Fällen zu zwei Jahren Gefängnis und Ehrverlust verurteilt worden. Seine Revision stützt sich auf Verletzung des sachlichen Rechts.
Sie macht geltend, der Angeklagte sei nicht Beamter gewesen und habe sich daher der im Urteil genannten Straf-- taten nicht schuldig gemacht. Ihre Ansicht rechtfertigt sie damit, daß es in der Zeit vom 3. September 1945 bis 1. April 1946 keine deutsche Staatsgewalt gegeben habe, jedenfalls keine souveräne. Demnach habe damals niemand Dienste verrichten können, die aus der deutschen Staatsgewalt abgeleitet worden seien. Nur der Besatzungsmacht hätten Befugnisse zugestan-
den. wenn sie sich auch deutscher Bürger zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben bedient habe.
Zu Unrecht sei endlich das Straffreiheitsgesetz vom 19. Juni 1947 nicht angewendet worden, obwohl der Angeklagte die Ta- . ten infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs und ) der dadurch hervorgerufenen Verwahrlosung begangen habe.
2.) Die Frage, ob der Angeklagte Beamter im strafrechtlichen Sinn war, beantwortet sich nach seiner Anstellung und nach. der Art der ihm übertragenen Tätigkeit. Es ist wesentlich,
daß er von einer zuständigen Stelle durch einen öffentlichrechtlichen Akt zu Dienstleistungen berufen worden ist, die aus der deutschen Staatsgewalt abgeleitet werden und deutschen staatlichen Zwecken dienen (BGHSt 2, 119, 397).
a) Dagegen, daß die Dienstverrichtungen des Angeklagten vom Landgericht als Geschäfte hoheitlicher Art angesehen ) worden sind, wendet sich die Revision nicht. Hierüber kann auch kein Zweifel bestehen. Der Angeklagte hat durch die Leitung des ihm übertragenen Amtes für Wiederaufbau und
in Verbindung damit Aufgaben eines öffentlichrechtlichen Selbstverwaltungskörpers erfüllt, die ihrem Wesen nach aus Hoheitsbefugnissen entsprangen :und dire Regelung öffentlichrechtlicher Angelegenheiten der Bürger bezweckten. Im Falle der Anna Tg handelte es sich um die Freigabe eines beschlagnahmten Ofens; im Falle der Marianne Do _| um die Genehmigung für die Gründung eines Feinkostgeschäftes; im Faile der Elisabeth Ne un die Entscheidung, ob ein
Raum ihrer Wohnung den Vermietern als lagerraun zur Verfügung gestellt und ihr dafür eine andere Wohnung zugewiesen werden sollte,
b) Es bestehen aber auch nicht die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die der herrschenden Meinung entsprechende Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei
durch einen öffentlichrechtlichen Akt einer zuständigen Stelle zu Dienstleistungen berufen worden, die aus der
deutschen Staatsgewalt abgeleitet waren und deutschen staat-
lichen Zwecken dienten.
Das Deutsche Reich war durch die Niederlage und die ihr folgende Besetzung als Staat nicht untergegangen, Die deutsche Staatsgewalt als solche ist erhalten geblieben. Nur konnte sie infolge der Besetzung und der von den Besatzungsmächten verfolgten besonderen Ziele von deutschen staatlichen Organen und Behörden insoweit nicht ausgeübt werden, als die Besatzungsmächte deren Ausübung für sich in Anspruch’ nahmen. Deren Regierungen haben nach der Berliner Bekanntmachung vom 5. Juni 1945, auf die die Proklamation Nr 1 des KXontrollrats vom 30. August 1945 Bezug nimmt, die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernomnen. Diese war militärische Herrschaftsgewalt, soweit sie den Zwecken der Besetzung diente. Soweit sie daneben auch deutschen Belangen diente, namentlich dem Interesse an einer geordneten Erledigung der Aufgaben von Gemeinde und Staat, handelte es sich um deutsche Staatsgewalt, die von den Besatzungsmächten ausgeübt wurde. Nach deren Willen sollte nicht die deutsche Staatsgewalt beseitigt werden, sondern nur der nationalsozialistische Einfluß auf allen Gebieten der Staatsverwaltung und der Rechtsprechung. Deshslb wurden neben sonstigen Maßnahmen, z:B. der Aufhebung nationalsozialistischer Gesetze, auch in weitestem Umfang Tiellen der Staateverwaltung mit anderen Personen besetzt. Das geschah in Ausübung der von den Besatzungsmächten übernommenen obersten Regierungsgewalt, die die deutsche Staatsgewalt umfaßte>
zuzugeben ist der Revision, da3 die deutsche Staatsgewält in jener Zeit nicht die einer souveränen Macht war. Das war di. Folge der Besetzung des gesamten deutschen Gebietes durch Truppen fremder Mächte, die noch dazu den Plan verfolgten, die inneren Verhältnisse Deutschlands durch Bildung neuer Länder und Ausschaltung des Nationaisozialismus umzugestaiten. Das Fehlen der Souveränität ändert jedoch nichts daran, daß die von den Besatzungsmächten vorgenommenen Hoheitsakte wie die Besetzung von Stellen in Staat und Gemeinden Akte der deutsch Staatsgewalt waren, deren Ausübung von den Besatzungsmächten I
übernommen worden war.
zu billigen ist deshalb die Meinung der Strafkammer, die Einsetzung des Bürgermeisters in BD durch die amerikanische Besatzungsmacht sei aus der deutschen Staatsgewalt abgeleitet. Dasselbe gilt für die weitere Folgerung, daß auch die - der Vorschrift des § 36 der deutschen Gemeindeordnung (v. 30.1.1935, RGBl I, 49) und einem Beschlu3 der Verwaltungskonferenz der Stadt Ro 7) entsprechende — Anstellung des Angeklagten dureh den Bürgermeister in der deutschen Staatsgewalt ihre Grundlage hatte. Demnach war der Angeklagte Beanter im Sinn des § 359 StGB: );
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3.) Der Angeklagte konnte sich somit der schweren passiven Bestechung schuldig machen. Deren Bejahung in den Fällen
rg. "EEE ::: unterliegt keinen Bedenken. |
Wach den Feststellungen war der Angeklagte zuständig zur Bearbeitung der Sache vr 7 2.7. auch der Sache N >: Im übrigen war er tätig zufolge einer auf der allgemeinen Billigung des Bürgermeisters beruhenden Ermächtigung. Welche Bedeutung dieser Zulassung der Erledigung von Finzelaufgaben durch den Vorgesetzten zukommt, bedarf keiner Prüfung. Denn der Begriff der in das Amt einschlagenden Handlung erfordert nich?®: daß die in Frage stehende Einzelhanälung in den durch äie Ge-
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schäftsverteilung geregelten ordentlichen und regelmäßigen Aufgabenkreis des Beamten fällt. Es genügt, daß sie zu dem Geschäftsbereich seiner Behörde gehört und ihrer Natur nach zu dem Amt oder dem Dienst des Beamten in einer inneren Beziehung
steht, also nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereichs liegt.
(RGSt 77, 75; BGHSt 3, 143). Das war hier stets der Fall. Der
"Angeklagte nahm daher gegenüber den drei Frauen Amtshanälungen
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Ebensowenig ist von Belang, ob die amtliche Tätigkeit
des Angeklagten nur eine vorbereitende war wie im Falle vo |
oder ob ihm selber die Entscheidung zustand wie in den beiden anderen Fällen. Im Falle WW 125 äle Entscheidung beim Landratsamt Hp. Des steht indes der Annahme einer Amtshandlung des Angeklagten, wie sie in den § 8 331, 332 StGB
vorausgesetzt ist, nicht entgegen (RGSt 56, 3665 68, 251 £2557)«
Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht bei der Beurteilung des äußeren Tatbestandes der passiven Bestechung
“ zutreffend ausgegangen. Der Angeklagte hat ihn durch sein
Verhalten gegenüber den drei Frauen verwirkiicht. Sein Vorgehen namentlich in Verbindung mit seinen Äußerungen ihnen gegenüber.15ßt erkennen, daß zwischen den erlangten oder erstrebten Vorteilen und den vorzunehmenden Amtshandlungen je-
weils ein ursächlicher Zusammenhang bestand oder bestehen
sollte. Im Falle Toll nat der Angeklagte die Duldung unzüchtiger Handlungen verlangt gegen Freigabe eines Ofens. u
und gegen das Angebot der Freigabe weiterer Möbelstücke,
im Falle NW iasselbe, dazu noch äie Gestattung des Geschlechtsverkehrs für die Beschaffung einer Wohnung; Yan
der Frau Wil nat er ein ihm versprochenes Mittagessen angenommen, außerdem ihr die Duldung unzüchtiger Handlungen an gesonnen, wobei er erklärte, er habe schon ein Geschäft für sie.
Damit hat der Angeklagte seine Dienstpflicht dadurch verletzt. daß er sich Vorteile hat gewähren lassen oder daß er solche gefordert hat als Gegenleistung dafür, daß er bereit war, bei deri nach seinem Ermessen zu treffenden Entscheidungen oder
bei deren Vorbereitung unsachlichen Gesichtspunkten Einflu3 einzuräumen. |
Im Falle ggg hat der Angeklagte den erbetenen Freigabeschein erteilt. Darüber ob die Entscheidung sachlich ‚gerechtfertigt war oder nicht, sagt das Urteil nichts. Aber auch wenn sie der Sachlage entsprach, hinäüerte das die Annahme der schweren passiven Bestechung nicht, weil der Angeklagte schon vorher Vorteile gefordert hatte, die seine Entscheidung mitbestimmen sollten (RGSt 74, 251).
zum inneren Tatbestand ist im Urteil nur bemerkt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Gegen diese knappe Würdigung bestehen Jedoch deshalb keine Bedenken, weil dem ! Sachverhalt mit ausreichender Deutlichkeit das Bewußtsein des Ange- “ klagten zu entnehmen ist, daß er jeweils den Vorteil für . ‚sine, Amtspflichtverletzung, nämlich für eine Einschrän-
kung der Freiheit seines pflichtgemäßen Ermessens gefordert hat. Im Falle seiner Einladung‘. durch ‚Frau vu: die sie von sich aus vorgenommen hat, ging außerdem seine Erkenntnis
)
wie der Wille der Gastgeberin dahin, daß diese Zuwendung eine Gegenleistung Für eine amtliche Tätigkeit sein solle (RGSt 77; 75): Es ist auch hinreichend dargetan, daß der Angeklagte
die Tatsachen kannte, aus denen seine Beamteneigenschaft zu folgern ist (RGSt 57, 366; BGH nr 1953; 1.075 Nr_ 21): ‚Dazu. Benügte.sdin wissen, sich in einer mit besonderen Pflichten ver- | bundenen Dienststellung zu befinden (Rest 5%, 131). Daß er sich darüber klar war und daß er außerdem erkannte, sein Verhalten verstoße gegen diese Pflichten, kann nach den Feststellungen nicht bezweifelt werden.
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4, Das Landgericht hat das Tun des Angeklagten in den drei Fällen außerdem noch ais je ein tateinheitiich zusammentreffendes Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen gewürdigt.
Mit der Änderung des § 174 Nr 2 StGB ist der Täterkreis erweitert, die Tatbestandshandlung eingeengt worden. Zu ihr gehört jetzt, daß -der Amtsträger unter Ausnutzung seiner Amtsstellung eine andere Person zur Unzucht mißbraucht. Die Bejahung eines solchen Mißbrauchs kann je nach den Umständen besondere Feststellungen erfordern; dabei kann das Einverstänänis der mißbrauchten Person von Bedeutung sein (BGHSt 8, 24). Im Regelfall wird Mißbrauch zur Unzucht unter Ausnützung der Amtsstellung schon 'anzunehmen sein, wenn der Beamte die ihm durch seine Amtsstellung gebotene Gelegenheit zur Unzucht unter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt ausnutzt. Unzucht in Ausübung der Amtshandiung oder Benutzung der Amtssetellung als
Druckmittel ist nicht erforderlich; ebensowenig eine auf einem
dienstlichen Unterordnungsverhältnis der verletzten Person beruhende Abhängigkeit. Ein Mißbrauch liegt schon im ungehörigen Gebrauch der Amtsstellung gegenüber einer Privatperson, weil die Beziehungen zwischen Amtsträgern und Privatpersonen von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden sollen (BGH 2 StR 418/53 vom 9.9.1954).
Die Frage, inwieweit ein Einverständnis der mißbrauchten Person der Anwendung des § 174 Nr 2 StGB entgegenstehen kann, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die drei Frauen, denen “ der Angeklagte in ungehöriger Weise nahegetreten ist, haben jeden Annäherungsversuch von vornherein klar und für den Angeklagten erkennbar abgelehnt. |
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte gegenüber den ärei Frauen, die er anläßlich ihrer Gesuche aufgesucht hatte: sudringlich geworden. Die Anna |] hat er an sich herangezogen und ihr in wollüstiger Absicht unter den Rock
gegriffen bis an den Schlüpfer; ein Versuch, sie an den Schultern zu fassen, scheiterte an ihrer Abwehr. Der Elisabeth X jerm er den Arm um ihre Schulter, drückte sie an sich, versuchte sie zu küssen und verlangte die Gestattung des Geschlechtsverkehrs; dabei griff er ihr in wol lüstiger Absicht mit einer Hand an ihre Brust und suchte
mit der anderen ihre Hand an seinen Hosenschlitz zu führen, Der Marianne oo) griff er in wollüstiger Absicht unter Gen Rock und gelangte dabei bis an ihre Oberschenkel; dann st} chelte er ihr Gesäß und versuchte, ihre Hand an seinen Geschlechtsteil zu führen, die sie aber zurückzog.
| Derartige Griffe können ausnahmsweise nur Versuch der
Tat, unter Umständen bloße Vorbereitungshandlungen sein, sofern der Täter eine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung erst von etwaigen späteren Handlungen erwartet, Waren sie indes von geschlechtlicher Lust des Mannes beherrscht, der nur nicht ganz zum erstrebten Ziel gelangt ist, so liegt Vollendung vor .(RGSt 67, 1705 69, 140). Die Beurteilung des Sachverhalts mag je nach Lage des Einzelfalles schwierig sein. In solchen Grenzfällen kommt die Entscheidung im wesentlichen: dem Tatrichter ZU... Deshalb kann hier der Ansicht des Lanägerichts aus Rechtsgründen. nicht entgegengetreten werden. Für seine Würdigung konnte es die wollüstige Absicht des Angeklagten verwerten und seine über die erwiesenen Berührungen hinausgehenden Pläne, die wegen des Widerstands der Frauen nicht ‚ ausgeführt werden konnten.
Auch die Annahme, der Angeklagte habe bei seinem Tun seine Amtsstellung ausgenutzt, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Frauen waren mit ihm in dienstliche Berührung gekommen und erwarteten von ihm eine günstige Entscheidung oder Bearbeitung ihrer Anträge, deren Ergebnis für sie von Wichtigkeit war. Daraus entstand für sie eine Lage, in der
Arm
Feen v.
Nu
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sie sich dem Amtsträger gegenüber als die Schwächeren fühlten unä deshalb seiner Einwirkung leichter zugänglich waren. Das war umsomehr der Fall, als der Angeklagte seine Handlungen in Ausübung seines Amtes beging und in unmittelbarer Verbindung damit seine Zumutungen an die Frauen richtete. |
5.) Mit Recht hat das Landgericht auch die Anwendung von Straffreiheitsgesetzen auf die Taten des Angeklagten abgelehnt, Die Einwendungen der Revision gegen die Nichtgewährung von Straffreiheit auf Grund des hessischen Gesetzes vom 19. Juni 1947 greifen gegenüber den im wesentlichen auf tatsächlichen Gesichtspunkten beruhenden Erwägungen des Landgerichts nicht durch.
Der Revision konnte daher nicht stattgegeben werden.
Glanzmann 2 Dr. Koeniger Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch ist erkrankt und kann deshalb : Dr. Wiefeis nicht unterschreiben,
Glanzmann