Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 2 StR 418/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 418/53 2310 055 _
In Namen des Volkes In der Strafsacke gegen
den xriminalobersekretär Johannes Ludwig L dEENREEEENED
aus DO, geboren am EEE 1902 ir OD,
wegen Verbrechens nach § 174 StGB,
bat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Sundesrichter Werner Bundesrichter «artin Bundesrichter Dr. Ärnüt Bundesrichter uwaaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GEREEREEED in der Verlandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst END als Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 1. Juni 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des kechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeslagten vegen Unzuckt nit Abl,ängigen zu acht üonaten Gefänznis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der angeklagte ist Xriminalbeamter und war mit der Bearbeitung von Ladendiebstählen betraut. Im Juni 1952 war eine Frau ED veim Ladendiebstahl betroffen worden. Der Angeklagte vernahm sie und stellte bei einer anschliessenden Haussuchung zwei Paar neue D)amenstrümpfe sicher. Nach Überprüfung des Erwerbs brachte er die Strümpfe an einem dienstfreien Tag zurück. Im Anschluss an eine Unterhaltung ber das Ernittlungsverfalıren trat er auf Frau VB zu und küßte sie auf den Mund. Jiese ging kurze Zeit darauf in ihr Schlafzimmer, weil ihr kind anfing zu weinen. Der Angeklagte folgte ihr, drückte sie hier auf das Bett, griff mit der Hand unter ibkren Rock unäberührte den unbekleideten Oberschenkel. Frau Win GEB sprang auf und lief in die Küche, wo der ängeklagte nochmals versuchte, sie zu küssen.
Die ‚Revision des Angeklagten rügt die Verletzung ' sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen und trägt vor: Die wollüstige Absicht sei nicht hinreichend festgestellt, da er nur habe prüfen wollen, wie weit er bei Frau WED gehen könne. ir habe seine Amtsstel- 'lung nicht ausgenutzt, weil er sich auf einem Privatweg befunden habe und das dienstliche Verhältnis beendet gewesen sei. Insoweit sei ein Irrtum bei ihm möglich und
die Einwilligung der Frau erheblich gewesen. Er hätte
auch von der Anklage der versuchten Notzucht freige- _ sprochen werden müssen.
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Die Revision ist bis auf einen Nebenpunkt (§ 23 StGB) unbegründet.
Eines besonderen Freispruches von der Anklage der versuchten Notzucht bedurfte es nicht. Der Eröffnungsbeschluß hatte Tateinheit zwischen dem Amtsmißbrauch und der versuchten Notzucht angenommen. Das Gericht ist bei der rechtlichen Bewertung der lat nicht an den £röffnungsbeschluß gebunden (5 264 Abs 2 StPO). Die Strafkammer hat die Tat nur als Verbrechen nach § 174 Nr 2 StGB gewertet. Sie hatte den Angeklagten im übrigen nicht freizusprecken, denn bei derselben Tat kann nicht wegen eines abgelehnten rechtlichen Gesichtspunktes Freispruch erfolgen (KGSt 52, 190).
Nach § 174 Sr 2 StGB wird bestraft, wer unter ausnutzung seiner Ämtsstellung einen anderen zur Unzucht mißbraucht. Eine unzüchtige Handlung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Handlung gegen das Scham- und öittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstößt und der Täter in wollüstiger Absicht handelt. Die Strafkammer nimmt an, daß aer Griff des Angeklagten an den unbekleideten Ober-
schenkel der Frau nach ärt seiner Ausführung der geschlecht- ":};
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lichen Erregung des Angeklagten diente. Zwar bezwecken derartige Griffe bisweilen nur die Prüfung, wie die Frau die Handlung hinnimmt und ob sie sich mit dem Täter in nähere Beziehungen einzulassen bereit ist. Dann liegt nur eine Vorbereitungshandlung vor, wenn der fäter eine geschlecktliche Erregung oder Befriedigung erst von etwaigen späteren Handlungen erwartet (RGSt 67, 170; 69, 140). Der Griff eines Mannes unter den Rock einer Frau in die Gegend des Geschlechtsteiles kann aber auch schon eine geschlecht-
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liche Erregung der Frau bezwecken oder von geschlechtlicker Lust des idlannes beherrscht sein. In.derartigen Fällen liegt bereits eine vollenuete unzüchtige Handlung vor, selbst
wenn der “äter mit seinem Griff nicht soweit gekommen ist, wie er vorhatte (KGSt 69, 140). Hier hatte der angeklagte Frau VD mehrfach geküsst, war ihr ins Schlafzimmer nachgegangen, hatte sie dort auf das Bett niedergeärlickt
und wollte später wit ihr den Geschlechtsverkehr ausfükıer.
“ Wenn ie Strafkammer bei aiesen Umständen annimmt, aaß schon dieser „riff an den nackten Öberscherkel der geschleckhtlichen Erregung des Angeklagten diente, dann ist das eine unbedenkliche Würdigung des Sachverkalis, die dem Tatrichter obliegt unä keinen Rechtsfeiler erkennen läßt.
Fehl geht die “annabme der Revision, der Angeklagte habe sich auf einem Privatweg befunden. Jer angeklagte hatte zwar dienstfrei, aber er brachte die von ibu: früber sichergestellten Strümpfe zurück, deren unrechtmässiger Erwerb nicht festgestellt war. Jas war eine dienstliche Tätigkeit, sodaß sich der Angeklagte in die Wohnung Weilbamner zur Erfüllung einer Amtspflicht begeben hatte, auch. wenn er vom Dienst auf dem Polizeirevier befreit war.
.: Der Täter mißbraucht einen anderen zur Unzucht unter
- Ausnutzung seiner Amtsstellung, wenn die Amtsstellung ihm die Möglichkeit zur Tat bietet und er diese Gelegenheit unter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt benutzt. Der Tatbestand verlangt weder eine. Unzucht in Ausübung der Amtshandlung noch die Benutzung der Ämtsstellung als Druckmittel. Ein Äißbrauch liegt schon im unangemessenen, ungehörigen "Gebrauch" der Antsstellung. Die Beziehungen zwischen Ämtsträgern und Privatpersonen sollen von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden (RGSt 77, 314;
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BGHSt 1, 122; 2, 935; 4, 297). Der ängeklagte hat nach den Feststellungen seine Aamtsstellung benutzt, um mit der Frau geschlechtliche Beziehungen aufnehmen zu können. Er hatte sie als Beschuldigte vernommen, bei einer Haussuchung in ibrer Wohnung veräächtige Sachen beschlagnahmt und mit
ihr bei ver Kückgabe der sichergzestellten Strümpfe nochmals über den Ausgang des Strafverfahrens gesprochen. Selbst wenn in einer derartigen Lsge kein Überordnungsverbältnis besteht, so fühlt sich doch die beschuldigte Frau dem Beamten gegenüber nicht frei, dessen Wohlwoller ihr vorteilhaft erscheint, und die Ungebundenbeit des Beamten kann äurch ein geschlechtliches Entgegenkommen der Beschuldigten beeinflusst werden. Das gerade soll durch diese Strafbestimmung verkinäert werden. Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, aaß der Angeklagte die. ihm durch sein amtliches Einschreiten gegebene besondere Gelegenheit bewusst für eine geschlechtliche Annäherung ausgenutzt hat. Darin liegt im Sinne des
§ 174 Nr 2 StGB die Ausnutzung seiner Amtsstellung, um
eine Frau zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu mißbrauchen.
In der Rechtsprechung ist ausgeführt, daß es der Anwendung des § 174 Nr 2 StGB nicht entgegenstehe, wenn die Frau selbst die Anregung zu den unzlichtigen Handlungen gibt und damit einverstanden ist (BGHSt 1, 222; 2, 93). Es kamn dahingestellt bleiben, ob das für alle Fälle zutrifft. Im vorliegenden Falle lag nach den Feststellungen der Straf-
‚kammer weder eine Einwilligung der Frau WED vor,
noch ging von ihr die Anregung zur Tat aus. Diese Feststellungen schließen einen Irrtum des Ängeklagten darüber
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aus, auch gegen die Annahme des Vorsatzes be.teben keine Bedenken, denn dafür genügt die Kenntnis der Tatumstände, die den Rechtsbegriff "Ausnutzung einer Antsstellung zum Wißbrauch für eine Unzucht" erfüllen (BGHSt 1, 13; 2, 194). Nach den Feststellungen des Urteils kannte der ängeklagte alle diese Tatumstände. j
Glanzmann Werner martin Dr. Arndt Maaß