Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 29.09.1955 – 2 StR 234/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Dass die unzüchtigen Handlungen der Ausbildungsperson gegenüber den ihr zur ‚Ausbildung anvertrauten Menschen ausserhalb der Ausbildungszeit vorgenommen worden sind, stelli den Tatbestand eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB nicht in Frage:
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz: StGB § 174 Nr 1
Rechtssatz: Dass die unzüchtigen Handlungen der Ausbildungsperson gegenüber den ihr zur ‚Ausbildung anvertrauten Menschen ausserhalb der Ausbildungszeit vorgenommen worden sind, stelli den Tatbestand eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB nicht in Frage:
Aktenzeichen: 2 StR 234/53 Urteil des BGH vom 29. September 1955 LG Hamburg
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FSL7 53
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenbauer Hermann OB aus a geboren an CB 310 in ED.
wegen sittlichkeitsverbrechens
des Bundesgerichtshofs in der ber 1953, an der teilgenommen
haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Zundesrichter Dr. Sauer Sundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. benges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt =
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. März 1955 wird verworfen.
Sr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte weittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in
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ateinheit mit einem solchen nach § 175 a Ur 3 StGB in zwei Fällen und wegen versuchten Sittlicnkeitsverbrechens dieser Art in drei Fällen verurteilt worden.
»it der Revision rügt er die Verletzung sachlichen.
Rechts.
1.) Die Voraussetzungen für die Anwendung des §§ 174 Er 1 StGB werden von der Revision im Falle DO üeswillen verneint, weil der Angeklagte, dem die Ausbildung der Lehrlinge, zu denen auch DC zc:örte, in seiner Firma übertragen worden war, diesen Lehrling zu einer Arbeit ausserhalb des Betriebs der Tirma in seine vohnung mitgenommen hatte und dort die unzüchtigen Handlungen vornahm Die Revision ist der Meinung, dass zur Anwendung
des § 174 Nr 1 StGB der zur Unzucht missbrauchte liensch im Augenblick der Tat zur Ausbildung anvertraut sein müsse, was dann Zu verneinen sei, wenn ein Lehrling nur privaten Umgang mit dem Täter durch Besuche in dessen Privatsohnung habe. Was dort geschehe, falle räumlich
und sachlich ausserhalb des Rahmens der Ausbildungstätig-
keit, so dass alsdann von einem zur Ausbildung anver-
trauten Menschen nicht mehr die Rede sein könne.
Dieses Vorbringen der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Bestimmung in 8 174 Ir 1 StGB stellt schlechthin auf die Tatssche ab, dass der Mäter einen seiner AUS- bildung anvertrauten Kenschen unter 21 Jahren zur Unzucht sbraucht. Dabei ist im Gesetz keine zeitliche 3egren- | Veise gegeben, dass die strafbaren Hendlun-
mis zung in der gen gerade während der üblichen Ausbildungszeit vorge-
nommen sein müssten. In das Gesetz i8t auch keine örtliche
Einschränkung in dem Sinne aufgenommen, dass nur solche Handlungen der bezeichneten Art strafbar sein sollen, die an der regelmässigen Ausbildungsstätte selbst vorgenommen werden. Der Sinn des Gesetzes ist es, dass während der ganzen Ausbildungszeit die sittliche Persönlichkeit des zur Ausbildung anvertrauten Menschen unter den besonderen frechtlichen Schutz gestellt sein soll. Die während des. bestehenden Ausbildungsverhältnisses vorgenommenen Handlungen, miT denen im übrigen der strafrechtliche Tatbestand verwirklicht wird, können also zeitlich und örtlich der eigentlichen Ausbildungstätigkeit des Lehrherrn oder des Lehrlings ganz entrückt sein. Es soll der \inderjährige davor geschützt werden, dass die Person, die auf Grund des Ausbildungsverhältnisses eine gewisse nacht über ihn hat, sich in dieser verbotenen unzüchtigen Weise .en ihn vergreift. Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse der in Rede stehenden Art sollen von geschlechtlichen Motiven rein gehalten, und die geschlechtliche Freiheit der abhängigen oder betreuten Person soll vor Angriffen der ihm übergeordneten Person bewahrt werden (BGESt Bad l 5 58, S 72). Der lissbrauch zur Unzucht kennzeichnet sich hier Schon allein dadurch, dass die beteiligten Personen in einem solchen Verhältnis zueinander stehen (BGHSt Ba 1 73), Daraus ist zu folgern, dass auch eine Straftat,
im übrigen unter den Voraussetzungen des Gesetzes
oO ntli chen Lusbildungsbetriebs sich ereignet, unter diese Strafandrchung des Gesetzes fällt. EEE, :; Gem ein vollendetes Ver-1+ ist, auch im übrigen keinen kiangel es sachlichen Rechts erkennen lässt,
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insbesondere auch nicht in der tateirheitlichen Beurteilung nach % 175 a Nr 3 StGB, geht der gegen diese Verirteilung gerichtete Revisionsangriff fehl.
2.) In den beiden Fällen St „ira von der Revision geltend gemacht, die Feststellungen des angeflochtenen Urteils reichten nicht aus, die gegen den ängeklagten ausgesprochenen Verurteilungen zu begründen. In dem einen Falle fasste der Angeklagte nach dem Vorzeigen unzüchtiger Bilder und begleitender Redensarten "kurz von aussen"
an den Geschlechtsteil des Lehrings. Zu weiteren Hand-
lungen kam es richt, da der Lehrling sich wehrte und
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=) itte Person hinzukam. In dem anderen Falle gingen der Angeklagte mit dem Lehrling nach ihrer Arbeit zusammen in das Jadezimmer in der Wohnung des Angeklagten. um sich dort ge egenseitig abzuwsschen. Dabei wusch der Angek asse zund ächst den Rücken und danach auch 3rust und
Die Feststellungen des Urteils sa-
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Bauch & gen dann, dass durch eine abwehrende Bewegung des Lehrlings Ger Angeklagte daran gehindert wurde, auch noch den Geschlechtsteil des Lehrlings zu waschen. Die Revision bemängelt an den Fests tellungen des Urteils insbesondere als unzureichend, dass eine wollüstige Absicht
des Angeklagten nicht hinreichend dargetan sei. Die Folgerung der Strafkammer, dass in beiden Fällen der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe, wie sich unmittelbar aus den Taten ergäbe, sei keine prozessrechtliche Feststellung; vielmehr eine Umgehung dieser
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Die Bemängelungen der Revision berücksichtigen nicht, dass die von der Strafkammer getroffenen Festihren Zusammenhalt durchaus geeigne
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tragen. Es mag sic +fertig ' deren Unständen En "essen, “ass under nz ıe Ha ung, wie sie der Angeklagte in dem ersten Fall StB or ;enomnen hat, indem er "kurz von aussen" an dessen Geschlechtsteil fasste, nur als eine handgreifliche Zudringlichkeit gewertet wird. Hier aber, wo es sich um das Verhalten der Ausbildungsperson zu einem ihr anvertrauten Lehrling handelte, . konnte die Straikammer ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, dass darin der Anfang der Ausführung eines Miss brauchs zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zu finden ist (vel 36H8t Bd 1 S 80). Gleichzeitig musste sich damit für sie die Begehung des Versuchs eines Ver-
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brechens nach % 175 a Nr 3 StGB ergeben, weil sie das Vorzeigen unzüchtiger Bilder mit entsprechenden Redensarten durch den Angeklagten nur als Verführungshandlungen zum Zwecke der Kinleitung der beabsichtigten Unzucht deuten konnte, Im 2. Falle StB; ier sich nur einige Wochen nach diesen ersten Yorfall abspielte, Kann bei
der tatsächlichen Darstellung des Urteils ebenfalls kein zweifel darüber aufkommen, dass der Angeklagte schon unzüchtige Handlungen mit dem Lehrling in die Wege leitete, auch mit deren Yornahme schon begonnen natte und so die bezeichneten Straftaten im Versuch tateinheitlich verwirklichte. Kilthin kann die Revision auch hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen Stop einen Erfolg haben.
3,) Die Zenerkungen zu den beiden Fällen StB gelten auch für den Fall KB. Jenn in diesem ist von der Strafkanmer ebenso festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Vorzeigen unsittlicher Bilder und entsprechen-
_ der Bemerkungen "von aussen" kurz an den Geschlechts-
Tehrlings fasste. Dass es zu weiteren Handlun-
teil des ten nicht kam, rechtfertigt die Annahme,
gen des Angeklag
dass die Tat nur als Versuch zu werten ist:
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4.) Im Falle sw ist nach Gen oben zum Falle Dobenecker gebrachten Ausführungen kein Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt zu erkennen (vgl dazu noch BGHSt Bad 15 80,
s 295). Daher muss auch insoweit die Revision des Ängeklagten zurückgewiesen werden.
Bundesrichier Dr. Dotterweich nerner Dr. Sauer ist infolge Krankheit verhin-
dert, seine Interschrift beizu-
UBER. er Menges
Sundesrichter ür. Arndt ist infolge Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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