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BGH Entscheidung vom 31.10.1955 – 4 StR 417/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Tu Namen des Vsa1ikes
In der Strafsache
gegen
den Zraftfahrer Gustav Bew zus Bil: dort geboren am
wegen Unzucht mit Kindern u>»&.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ;0. November 955, an der teilgenoiumen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitsender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Tr. als Vertreter der Bundesänwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom ‘9. August 1955 mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechis wegen
T. Die Strafkammer hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, unter Zunliligung der Voraussetzungen des 8 51 Abs 2 StGB, zu einer G2S-- samtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urts!l
liegen folgende Vorkommnisse zugrunde:
:} An einem Abend im Mai 1953 begegnete der Beschwerdeführer auf einer Straße in Bochum den neun Jahre alten Jungen Helmut FEED un: VEo Se - Durch ihren Anblick geschlechtlich erregt. entblößte er vor ihren Augen seinen Geschlechtsteil, Die Jungen wandten sich sofort ab und liefen davon, Der
klagte folgte ihnen jedoch, stellte sich in eine Toreinfahrt und holte vor den in unmittelbarer Nähe befindlichen Kindern sein Glied nochmals heraus. Udo lief wieder sogleich weg. Helmut dagegen blieb stehen und schaute dem Beschwerdeführer eine Weile zu. Als Passamten des Weges kamen, verbarg
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er sein Glied.
2) An einem Juni-Abend desselben Jahres begegnete der Angeklagte auf einer Straße in Bochum wieder dem Schüler Helmut > der sich diesmal in Begleitung seines elfjährigen Bruders Friedhelm und des dreigehnjährigen Karl-Heinz 2» befand. Um die Aufmerksamkeit der Jungen auf sich zu lenken, rieb der Beschwerdeführer mit der Hand in der Hosentasche in auffälliger Weise an seinem Geschlechtsteil: Dann entfernte er sich in Richtung auf einen nahen Schrottplatz, wohin ihm die neugierig gewordenen Jungen folgten. Dort rieb er vor den Augen der zuschauenden Kinder an seinem herausgenommenen Glied. bis dieses steif wurde. Die Jungen benachrichtigten dann die Folizei. - Daß sie sämtlich noch nicht vierzehn Jahre alt wa-
ren, war dem angeklagten bewußt.
Ti. Die Revision dss. Angeklagten war zunächst auf dıe Ver. letzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahreusrechts g stitzt. Nie — ohnehin nicht ausgeführte — Verfahrensteschwerde hat der dazu ermächtigte Verteidiger später fallen larsen. S0- weit in der Nachtragsschrift vom 31. Oktober 1955 eine Rügs der Verletzung der Aufklärungspflicht - Nichtanhörung der %e-
troffenen Jungen und von Polizeibeamten — liegen solltz, ist sie verspätet {§ 345 äbs i StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch im Ergebnis Erfolg.
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1) Der Schuldspruch wegen Verbrechens der Unzucht (} 75 Abs i Nr 3 StGB) in zwei Fällen ist rechtlich nicht zu teansianden. Zu dem hinsichtlich des ersten Vorfalis erhebenen Re- |i visionsangriff ist zu bemerken: Der Angeklagte hat auch insoweit nicht bestritten, daß Helmut Yo 5) seinen Treiben zugeschaut habe. Er hat lediglich in Abrede gestellt, daß dieses
Hinsehen längere Zeit gedauert habe. Die Strafkammer hai doch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und des - seiner
Absicht entsprechend — aufmerksam gewordenen und stehengebilebenen Jungen gefolgert, daß Helmut längere Zeit, d.h, eine Weile, und zwar geflissentlich, zugeschaut habe. Diese Annahme des
Tatrichters ist rechtlich nicht angreifbar.
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a) Die Strafkammer konnte aus der Benachrichtigung der Polizei durch die Jungen den Schluß ziehen, daß diese an dem Treiben des Beschwerdeführers Anstoß genommen haben, und zwar Helmut I | auch wegen des Vorfalls im Mai i953. Zudem ist 'estgestellt, daß Udo Mi 1 sofort weglief. Ob das Lanäge- ij icht hierin ein Anstoßnehmen auch dieses Jungen erblickt hai; ist seinen Darlegungen allerdings nicht eindeutig zu entnehmen.
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Die aus anderen Gründen gebotene Urteilsaufhebung gibt der
Strafkammer Gelegenheit, in dieser Hinsicht genauere Feststellungen zu treffen.
b) Tas Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Merkmal der Öffentlichkeit nicht ausreichend festgestellt ist. Bei der Frage öffentlichen Ärgernis-Erregens koırmt es entscheidend darauf an, ob eine der Zahl nach unbestimmie, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Personenmehrheii nach den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die unzüchiige Handlung hätte wahrnehmen können, ohne daß der Täter in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, 90, 945 BGH 4 StR 673/53 vom 4. Februar 1954 = 4 KIs 30/53 StA Bochum).
Im ersten Fall läßt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen, was den äusseren Tatbestand betrifft, noch zurNot dem Urteilszusanmenhang entnehmen. Der Angeklagte begann sein unzüchtiges Treiben auf der Straße einer Großstadt. Daß es sich insoweit um einen öffentlichen Tatort handelte, ist zwar nicht ‘entscheidend (RGSt 73, 945 BGH IM Nr 5 zu § 1§ 3 StGB). Es kann indes davon ausgegangen werden, daß es eine Stelle war, wo die Unzuchtshandlung von beliebigen Dritten in dem oben erörterten Sinne wahrgenommen werden konnte, mochten sie auch im Augenblick nicht zur Stelle sein (BGH 4 StR 572/54 vom 3. Februar 1955). Bezüglich der Toreinfahrt, in die sich der Angeklagte dann stellte, könnte das Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifelhaft sein. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber, daß anschließend Straßenpassamten des Weges kamen, vor deren Blicken
der Angeklagte sein Glied verbarg.
Zur inneren Tatseite fehlt es dagegen im Urteil an jeder Feststellung darüber, ob sich der Beschwerdeführer der Öffentlichkeit seines Tuns bewußt war und er wenigstens mit der Wöglichkeit rechnete, daß an seinem Verhalten von beliebigen Dritten Ärgernis genommen werde. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen durch den Tatrichter, Das Verbergen des Gliedes beim Herannahen von Wegbenutzern steht allerdings der Annahme
eines sich auf das Merkmal der Öffentlichkeit erstreckenden Vorsetzes nicht notwendig entgegen (BGH IM Nr 5 zu $ i§ 3 StGB), An diesem Vorsatz würde es jedoch fehlen, wenn es dem Angeklaz-. ten darauf ankam, nur von den betreffenden Kindern und sonst von niemand gesehen zu werden (BGH 4 StR 673/53 vom 4. Februar i954 8 5). |
ce) Im wesentlichen dieselben rechtlichen Bedenken bestehen im zweiten Fall, Auch hier begann das Treiben des Angeklag- \
ten auf einer Straße in den Abendstunden. Er onanierte an sei-
nem herausgenommenen Glied jedoch auf einem Schrottplatvz, also an einer vermutlieh einsamen Stelle, mag dies auch ein öffenilicher Platz gewesen sein. Es könnte nun zwar für den äußeren Tatbestand der öffentlichen Ärgernis-Erregung genügen, wem,
wie hier, wenigstens ein Teil des unzüchtigen Gesamtgeschehensim Bereich der Wahrnehmung durch beliebige Dritte erfolgt. Lberf auch bezüglich dieses Vorkommnisses läßt der Tatrichter insco-
weit jede Feststellung zur inneren Tatseite vermissen:
III. Das angefochtene Urteil muß daher mit den Fesistellungen aufgehoben werden, und zwar wegen Unteilkarkeit des "Schuldspruchs auch insoweit, als Verurteilung nach $ i76 Abs Nr 3 StGB erfolgt ist.
Die Vernehmung der betroffenen Kinder, z.B. über ihre Empfindungen und die jeweiligen örtlichen Verhältnisse, wird sieh unter Umständen nicht umgehen lassen (vgl auch BGHSt ii,
Die an sich sehr ausführlichen Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen Üübrigensnicht klar erkennen, ob er sich
jer Höglichkeit bewußt war, in Anwendung des § 51 Abs 3 StGB die jeweilige Mindeststrafe des $ i76
unterschreiten.
Krumme Dr, Augustin Lang-Hinrichsen Haage