Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 27.10.1955 – 3 StR 323/55
3. Strafsenat
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InNanen des Volikes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Franz_G6 aus W o geboren am Y97 in WW
wegen Unzucht mit Abhängigen u. &
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27, Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
| Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof, Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Wiefels
| als beisitzende Richter, Oberstaatsanaltgn . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst dm»
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, |
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil - des Landgerichts in Wuppertal vom 3» Februar 1955
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen und wegen Meineides verurteilt wird,
2. im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafen von einem Jahr und von drei Monaten aufgehoben einschliesslich der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft,
Im Umfangeder Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit Abhängigen, wegen schwerer Kuppelei und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die’ für den Meineid erkannte Einzelstrafe betrug drei Monate Gefängnis. Die Revision führte zur Aufhebung der Verurteilung wegen Kuppelei und des Gesamtstrafausspruchs, Im übrigen wurde sie "verworfen, Das Landgericht hat nunmehr den Angeklägten von der Anklage der schweren Kuppelei freigesprochen, das Verfahren wegen des Meineides auf Grund des 8 11 Abs 3 StFG 1954 eingestellt und es lediglich bei der im ersten Urteil für das Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen er
kannten Gefänanisstrafe von einem Jahre belassen...
Die auf die Binstellung des Verfahrens beschränkte ‚Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht durfte das Verfahren wegen des Meineides schon deshalb nicht einstellen, weil es zur Zeit, als . das Straffreiheitsgesetz 1954 in Kraft trat, nicht mehr anhängig war. Anhängig im Sinne des § 2 Abs 2 StFG 1954 ist ein Verfahren nur dann, wenn über die Straftat selbst noch in irgendeinem Punkte entschieden werden muß. Steht nur die Bildung der Gesamtstrafe nit einer wegen einer anderen Straftat zu verhängenden Strafe aus, so ist § 2 Abs 2 StFG, auch im Falle der Verbindung beider Sachen, nicht anwendbar { BGHSt 7,323). So lag der Fall hier, Die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und wegen Meineides war infolge Verwerfung der Revision durch das Urteil des erkennenden Senats am 26. Mai 1954im Schuld- und im Strafausspruch rechtskräftig geworden. Da das Landgericht den Beschwerdeführer von der Anklage der schweren Kuppelei freigesprochen hat. war nurmehr eine neue Gesamtstrafe unter Beachtung der
rechtskräftig erkannten beiden Einzelstrafen zu bilden. Wenn Straffreiheit nach dem Gesetz von 1954 in Betracht gekommen wäre, so hätte nur § 2 Abs 1 StFG 1954 eingreifen können,
Dies trifft jedoch gemäß § 11 Abs 1 StFG nicht zu, weil es für die Straffreiheit auf die Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe ankommt und diese im vorliegenden Falle die Höchstgrenzen des § 2 Abs 1 und $. 3 Abs 1 StFG überschreitet. Denn wegen der Unzucht mit Abhängigen ist auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr erkannt. . Das Landgericht meint ‚ nicht die Vorschrift des § 11 Abs 1, sondern die Vorschrift ‘des § 41 Abs 3 sei anzuwenden. Diese Ansicht ist irrig. Die Vorschrift des § 11 Abs 5 Satz 1 betrifft den Fall, daß eine Tat, die nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung und nach der Höhe der Strafe unter das Straffreiheitsgesetz fällt, mit Taten zusammentrifft, die aus anderen Gründen als wegen der Strafhöhe nicht unter das Straffrei- ‚heitsgesetz fallen, also entweder nach dem Stichtag begangen worden oder ihrer Art nach von der Straffreiheit ausge- ‚schlossen sind (§ 9 StFG 1954). Nur in diesem Falle sind die unter das Gesetz fallenden Straftaten gesondert und ohne Rücksicht auf ihr Zusammentreffen mit den nicht amnestiefähigen Taten zu prüfen, Aber auch hier kommt Straffreiheit nicht in Betracht, wenn mehrere einzelne amnestiefähige Straftaten vorliegen und die zu bildende Gesamtstrafe die in 88 2 Ans 1 und 5 Abs 1 vorgesehene Strafhöhe überschreitet. Im vorliegenden Falle sind die beiden Taten, aus deren Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist, vor dem Stichtag begangen, Keine der beiden Straftaten ist gemäß § 9 ihrer Art nach von der Straffreiheit ausgenommen. Diesen Fall regelt § 11 Abs 1 StFG 1954 (EGHSt 6,312; BGH NW 1955 S 312 und S 720; 3 StR 582/54 vom 1. Februar 1955),
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit da& Verfahren eingestellt ist. Der Schuldspruch kann unter entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von hier aus abgeändert werden, Der Strafausspruch ist unbescha-
det der für die beiden Taten rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafen von einem Jahr und von drei Monaten auf- ‚zuheben und die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Da die neue Gesamt-
strafe die wegen der Unzucht mit Abhängigen verhängte Gefängnisstrafe übersteigen muß, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei der Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung kommt. Deshalb ist das Urteil auch insoweit aufzuheben. oo. a
@lanzmann Koeniger Busch
Jagusch Dr.Wiefels