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BGH Urteil vom 19.10.1960 – 2 StR 297/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2117 021

2 StR_297/60

In Namen des volkes In der Strafsache

gegen

1. den selbständigen Kaufmann Fi B aus Te SB, geboren am @. in Ob-

2. den selbständigen Kaufmann Kari B — aus /U@B, geboren an &. ED in Brei;

wegen Devisenvergehens

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1960, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Prof.Dr.Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten und der Firma Louis Di AG, Ba@B, gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1959 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2 =

Gründe§

ME murr arena ya mm un mn. Gaar ames amme namen

Die Firma Louis DEEP AG verkaufte dem Angeklagten Bew Ende 1949 300 to Schokolade zu einem Preis von 3,20 DM je kg. Die Einfuhrbewilligung wurde mit der Auflage erteilt, daß der Gegenwert in DM auf das Sperrkonto der Verkäuferin bei der Westbank in TeEED/NEEB einzuzahlen sei, Entgegen der Genehmigung vereinbarten die Beteiligten später einen Aufschlag in Höhe von 2.55 oM je kg. Dieser wurde auch für 166 to tatsächlich berechnet.

' Der Kaufpreis wurde nach den neuen Vereinbarungen der Firma DD zum Teil in bar unmittelbar, zum Teil über ein Abrechnungskonto des Angeklagten ED bei der Westbank auf ein Ausländersperrkonto zugeleitet. Der Angeklagte Bra wirkte bei den Vorbereitungen des Vertrages. und später in Kenntnis aller Umstände bei dem Weiterverkauf der Schokolade durch Bep mit. Die Strafkammer hat den Angeklagten Bra wegen Devisenvergehens zu einer Gelästraße von 1.200 DM, ersatzweise zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Verfahren gegen den Angeklagten BED hat sie gemäß den 88 2 Abs. 3, 10 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl I, 203) eingestellt. Außerdem hat sie den Guthabenbetrag des bei der Westbank für BED geführten Abrechnungskontos in Höhe von 238.779,75 DM nebst Zinsen eingezogen. Die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die Revision der Firma Louis DEE AC; Ba; ist unzulässig.

I. Die Revision des Angeklagten De.

1. Wie aus der Revisionsrechtfertigungsschrift hervorgeht, erstrebt der Angeklagte Freispruch statt der Einstellung und den Wegfall der Einziehung. Die Revision ist in vollem Umfange zulässig. Die Einstellung des Ver-

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fahrens beschwert den Angeklagten (BGHSt 2, 216 für das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949). In dem Vorbringen der Revision, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, liegt ein Antrag auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 17 des Straffreiheitsgesetzes 1954 (vgl. BGH Urt.v. 1. Juni 1953 - 3 StR 246/53). Obwohl er diese im ersten Rechtszug nicht beantragt hat, kann er den Antrag noch jetzt stellen, da das Landgericht die Beweisaufnahme vollständig durchgeführt und ihn nicht auf die Möglichkeit der Einstellung hingewiesen hatte (BGHSt 2, 216 und Urt. v. 20. Februar 1957 - 2 StR 509/56 -).

2. Soweit in den Ausführungen der Revision zur Frage der Lebenserfahrung die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, gesehen werden könnte, wird bei der Behandlung der Sachbeschwerde darauf eingegangen werden.

3. Die Sachrügen sind unbegründet.

a) Die Regelung der Devisenbewirtschaftung durch das Gesetz Nr. 53 der Militärregierung ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, rechtsgültig. Das Gesetz ist noch jetzt anzuwenden (BGHSt 7, 294; 13, 190). Das Vorbringen der Revision bietet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

b) Die Einzelausführungen der Revision greifen im wesentlichen die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts an und suchen diese durch eine eigene zu ersetzen. Das Revisionsgericht kann auf die Sachrüge nicht nachprüfen, was in früheren Vernehmungsprotokollen steht, wenn ihr Inhalt im Urteil nicht angegeben ist. Die Angriffe gegen die Darlegungen des Tatrichters zur Lebenserfahrung übersehen, daß diese auf das Verhalten des Angeklagten BEE als des Käufers der Ware

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und nicht auf das des Prokuristen Be als Vermittilers des Kaufvertrages abgestellt sind. Dabei ist kein Rechtsfehler der Strafkammer ersichtlich. Der Angeklagte ist nicht etwa, wie die Revision weiter geltend macht, erst tätig geworden, als Jie Schokolade schon ins Inland eingeführt worden war, sondern bereits vorher, indem er als Vertragspartner der DEEP AG den von Ben-GE nit dieser getroffenen neuen Abmachungen über den Aufschlag seine Zustimmung gab. Erst damit konnte -— wenn überhaupt - die Vereinbarung über die Erhöhung des Kaufpreises wirksam und der Vertrag daraufhin durchgeführt werden. Dadurch hat der Angeklagte als Deviseninländer an Stelle des nach seiner Annahme genehmigten ein neues, nicht genehmigtes Geschäft über Vermögenswerte mit einem Devisenausländer gesöhlossen und damit gegen Art. I, 1] dä) des MilRegG Nr. 53 verstoßen. Der neue Vertrag war in seiner Gesamtheit nicht genehmigt; deshalb hat der Angeklagte auch durch seine weiteren Handlungen sich gegen die genannte Vorschrift vergangen. Sinn und Zweck des Gesetzes Nr. 53 ist es, die Übersicht über die devisenwirtschaftlich wichtigen Tatbestände sowie die Erfassung und die richtige volkswirtschaftliche Verwendung der Devisenwerte zu gewährleisten. Deshalb werden nicht nur die unmittelbaren Veränderungen devisenwirtschaftlicher kechtsverhältnisse sondern sogar schon die Vorbereitung und andere Handlungen, die zur Durchführung des devisenrechtlich verbotenen Geschäfts erforderlich sind, vom Gesetz Nr. 53 erfaßt (vgl. BGH NJW 1953, 796; Urteil vom 27. Oktober 1953 - 1 StR 394/53). Zur Durchführung des zwischen der IDEE AG und den Beschwerdeführern abgeschlossenen Geschäftes verkaufte Bee die Schokolade weiter, veranlaßte seine Kunden, daß diese den Kaufpreis auf sein Abrechnungskonto oder unmittelbar an Fi@® zan!- ten, und überwies einen Teil der auf dem Abrechnungskonto angesammelten Beträge an die DB AG. Auch der Rest und

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das spätere Guthaben auf dem Konto sollten der Abrechnung mit der DEE AG dienen. Wie dem Sachzusammenhang zu entnehmen ist, war es dem Angeklagten durch die Einzahlungen seiner Kunden auf das Abrechnungskonto erst möglich, den von ihm geschuldeten Kaufpreis an die DB Ac zu zahlen. Dieser Umstand war ersichtlich Grundlage des zwischen ihm und der DEE AG abgeschlossenen Vertrages. Deshalb gehörten auch alle diese Veranstaltungen zur Ausführung des nicht genehmigten Importgeschäftes und zur Erfüllung der von Bee darin übernommenen Verpflichtungen. Seine gesamte darauf gerichtete Tätigkeit stellt sich somit als eine Ausführung des Tevisenvergehens dar. Darunter fällt auch die Überweisung der 489.768 DM von dem Abrechnungskonto bei der Westbank über die Staätsparkasse in TED / NE auf Gas Ausländersperrkonto der Firma DEE AG. Dadurch hat der Angeklagte zugleich gegen Art. I, 1 h) des Gesetzes Nr. 55 verstoßen, nach dem alle Geschäfte über deutsche Zahlungsmittel verboten sind, die deren Übertragung von Devisenäinländern auf Devisenausländer zur Folge haben. Soweit in der Hauptverhandlung - zwar nicht von dem Angellagten Bee — behauptet worden ist,

die zuständige Devisenstelle habe nachträglich genehmigt, daß das auf dem Abrechnungskonto noch vorhandene Guthaben von 238.779.75 DM der DEEEB AG überwiesen werde, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das vom Senat nicht berücksichtigt werden kann. Außerdem soll nach jener Behauptung diese Genehmigung erst nach der nit der DEERED AG und der Westbank stattgehabten Unterwerfungsverhandlung ausgesprochen worden sein. Sie würde auch nicht bedeuten, daß das bereits durchgeführte Geschäft nachträglich genehmigt worden ist.

c) Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist Art. I bs. 2 des MilRegG Nr. 55 auf den Angeklagten nicht anwendkar. Diese Bestimmung betrifft, abgesehen von dem bloß unzulässigen Verbringen genehmigter Einfuhren über einen nicht

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genehmigten Grenzübergang, nur solche unerlaubte Verbringurg von Vermögenswerten, der kein nach Art. I, 1 verbotenes Devisengeschäft zu Grunde liegt. Die rechtsgeschäftliche Einfuhr fällt nur unter Art. I, 1 (BGH Urt.v. 9. Juni 1959 = NIW 1959, 1694, insoweit in BGHSt 13, 190 nicht abgedruckt). Zutreffend hat die Strafkammer zwischen den einzelnen nach ihrer Ansicht begangenen Verstößen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 nicht Tateinheit angenommen, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten als eine Tat im Rechtssinne gewertet (BGHSt 13, 190). Da das Landgericht auch rechtlich einwandfrei die Tat als Wirtschaftsstraftat angesehen hat, kam ein Freispruch nicht in Betracht.

d) Das Landgericht hat den Guthabensaldo.auf dem Abrechnungskonto des Angeklagten bei der Westbank gemäß Art. VIII Abs. 1 Satz 2 MilRegG 53 eingezogen, da "alle in Erfüllung des Impartgeschäfts getätigten Zahlungen unter Verletzung des Art. I Abs. 1 Ziff. h) MilRegG Nr. 55 geleistet wurden", Die Einziehung ist trotz der Einstellung des Verfahrens möglich (§ 13 StFG 1954). Obwohl die Taten der Angeklagten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 53 AHK begangen worden sind, findet Art. VIII Abs. 1 Satz 2 MilRegG 53 weiter Anwendung.

In allen späteren Gesetzen ist diese Bestimmung mindestens im vorliegenden Umfange aufrecht erhalten (vgl. Art.5 Abs. 1 Ges.Nr. 14 AHK, Art. 5 Abs. 2 b Ges.Nr.35 AHK, § 39 WiStG vom 26. Juli 1949 und 25. März 1952 - BGBl I, 190-i.d.F. vom 17. Dezember 1952 - BGBl I; 805;,§ 20 WistG vom 9. Juli 1954 - BGBl I, 175>,BGH NW 1953, 595; Urt.v.27. Oktober 1953 - 1 StR 394/53). Nach Art. VIII Abs. 1 Satz 2 Ges. Nr. 53 können Vermögenswerte eingezogen werden, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, Zu den Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch Forderungen, nicht nur Sachen und dingliche Rechte (BGHSt 9, 184).

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Das Konto mit Seinem Guthaben war Gegenstand der strafbaren Handlung. Wie bereits dargelegt, diente das Konto der Abwicklung des nicht genehmigten Importgeschäftes. Das Ansammeln der Beträge auf dem Abrechnungskonto war ebenso wie die Einfuhr der Öchokolade und ihre Bezahlung eine Ausführungshandlung des einheitlichen Devisenverge=- hens. Daß der Angeklagte diese Gelder nur auf Grund besonderer Kaufverträge mit seinen Kunden erhielt, steht dem nicht entgegen. Spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie S@inem Abrechnungskonto gutgeschrieben wurden, waren sie vom Angeklagten für die Erfüllung des Kaufvertrages

mitder DEEEED AG bestimmt und damit Gegenstand des De- | visenvergehens geworden.

Danach war die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen.

a —

1. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines Vergehens nach Art. I, 1 d) und h) des Gesetzes Nr. 53 schuldig gemacht. Er hat zwar nicht bei der Einfuhr der Schokolade mitgewirkt, sich aber bei der weiteren Abwicklung des Geschäfts maßgeblich beteiligt. Nach den Urteilsfeststellungen haben er und Beip die Schokolade weiterveräußert. Dabei ist mit den Abnehmern vereinbart worden, daß diese den Gegenwert der Ware auf das Abrechnungskonto De» überwiesen, oder ihn gesondert nach dem Kaufpreis BB und dem Aufschlag von 2,55 DM je kg dem Abgesandten der Westbank, Joel Fi@@B aushändigten, der davon 350.000 DM der Firma DB Ac unmittelbar zuführte. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der Firma DB nit Umsatzbeteiligung über alle Einzelheiten des Geschäfts unterrichtet, also auch darüber, daß es

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unter den neuen Bedingungen nicht genehmigt war und der von dem Kunden entrichtete Gegenwert zur Erfüllung dieses Geschäftes diente. Es ist nicht so, wie die Revision geltendinmacht, daß er mit diesem Geschäft nichts zu tun gehabt, vielmehr nur unabhängig davon die bereits eingeführte Ware als Deviseninländer an Deviseninländer verkauft hätte, Letzteres wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Importgeschäft bereits abgewickelt gewesen wäre. Hier aber hatte bei Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers höchstens die DE AC ihre Hauptverpflichtung aus dem Vertrag erfüllt, während der Angeklagte De» seiner Gegenverpflichtung, abgesehen von der Abnahme der Ware, noch ganz nachkommen mußte. Der Vertrag konnte nur unter Verstoß gegen das Gesetz Nr. 553 erfüllt werden,

und dabei ist der Beschwerdeführer mittätig geworden. Dadurch hat auch er den ‘äußeren und inneren Tatbestand des Art. I, 1 d) und h) erfüllt.

2. Ebenso wie beim Angeklagten BeWw ist auch bei diesem Angeklagten Art. I Abs. 2 MilRegG 53 nicht anwenibar.

3. Ohne weitere Begründung ’sieht das Landgericht die beiden Angeklagten als Mittäter an. Dem Sachzusammenhen g kann die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden; daß jeder der beiden Angeklagten des eigenen wirtschaftlichen Vorteils wegen seine Tätigkeit dureh die Handlungen des anderen vervollständigen und durch dieses Zusamuenwirken den ganzen Erfolg herbeiführen wollte, und der Angeklagte Br@p nicht nur das Tun des Angeklagten Be als fremdes Tun fördern wollte. Deshalb ist seine Verurteilung als Mittäter rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Durch die fehlerhafte Anwendung des Art, I Abs. 2 MilRegG Nr. 53 wird der Urteilsspruch nicht berührt. Die

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Tat bleibt ein Devisenvergehen. Auf den Strafausspruch

hat sich der Fehler nicht ausgewirkt. Bei der Bemessung der Geldstrafe hat das Landgericht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und nicht auf die Zahl der von diesem begangenen Einzelverstöße abgestellt.

Diese Revision richtet sich gegen die Einziehung des Guthabens auf dem Abrechnungskonto Bee. Ihre Zulässigkeit hängt davon ab, ob die Firma DEE AG Einziehungsbeteiligte ist (§ 431 Abs. 2 und 3 StPO). Das muß verneint werden. Einziehungsbeteiligter in einem Verfahren ist derjenige, der einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung glaubhaft macht (BGHSt 2, 295). Zu diesem Kreis gehört auch derjenige, der ein Gläubigerrecht an dem durch die Einzöehung betroffenen Guthaben glaubhaft gemacht hat (BGH NJW 1956, 1208, insoweit in BGHSt 9, ?84 nicht abgedruckt). Daran fehlt es hier, Inhaber des Abrechnungskontos war nicht die Beschwerdeführerin sondern der Angeklagte Bw Zwar behauptet sie; die wirkliche Inhaberin sei sie gewesen, das Abrechnungskonto habe nicht der Verfügung des Angeklagten Be» unterlegen, es habe ihm also nicht allein oder nicht ausschließlich gehört. Diese Behauptung wird jedoch schon durch die im Urteil festgestellte und von der Beschwerdeführerin mit der Revision auch nicht bestrittene Tatsache widerlegt, daß Be von dem Abrechnungskonto 529.000 IM an die Stadtsparkasse in TeuuiED/vEBw überwies, die dann nicht ganz, sondern nur in Höhe von 480.768 IM an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurden. Schon das Oberlandesgericht in:Fränkfurt am Main hat in :seinenm Beschluß vom 24. Juni 1953, durch den die Beschwerde der

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AG gegen die Beschlagnahme des Guthabens auf dem Abrechnungskonto verworfen worden ist, dargelegt, die Behauptung, das Konto stehe der Beschwerdeführerin zu, sei nicht sehr glaubhaft. Durch einen weiteren Beschluß desselben Gerichts vom 28, März 1958 ist eine erneute Beschwerde verworfen worden, weil die AG kein Gläubigerrecht nachgewiesen habe. Trotzdem hat die Revisionsführerin auch jetzt noch nicht weiter dargelegt, inwiefern sie einen Anspruch auf das eingezogene Guthaben haben sollte. Der Umstand, daß Be Kunden den Kaufpreis auf dieses Konto zahlten und BEP die Guthaben dann zur Tilgung seiner schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber der Beschwerdefülirerin benutzte, ergibt noch keinen Anspruch der AG auf das Guthaben. Daß die Forderung Bei an die Westbank - etwa durch Abtretung, Pfändung oder Verpfändung - auf die Beschwerdefüfrerin übergegangen sei, behauptet letztere selbst nicht. Mangels eines Gläubigerrechtsiist ihre Revision somit unzulässig.

Hiernach waren alle Revisionen zu verwerfen.

Busch Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof