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BGH Entscheidung vom 26.10.1955 – 5 StR 219/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 219/54 FEsE Ss
Im Namen des Volke
In der Strafsache gegen
1.) den Fuhrunternehmer willi DB EEE aus Bei, geboren au EEE 1909 in EB,
2.) den Fuhrunternehmer Herbert H e (EEE - aus Bei,
dort geboren am 1908, - Sachbezeichnung: Ho®u,a. - wegen Wirtschaftsvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.0ktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr Ein der Verhandlung, Stastsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten BB wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Oktober 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
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II. Auf die Revision des Angeklagten Hof wird das oben bezeichnete Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Einziehung des Lastkraftwagens KB 030 175 anorädnet,
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Beschwerdeführer - an das Lendgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
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Das IL>xd:ericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen fort:iecetzter Beihilfe zu einer Devisenzuwiderhandlung als "irtschaftsstraftat verurteilt, und zwar DAN zu zwei : onaten, Ho zu sechs "Tochen Gefängnisstrafe. Außerdem hat es den Tempo-Kraftwagen des Angeklagten DER - WEB 027 - una den Lastkraftwagen des Angeklagten Hol. Type Opel-Blitz - KB 030 175 - eingezogen.
Die Revision des Angeklagten BE erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden, Die Revision des Angeklagten Hoi rügt nur die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Verfahren gegen diesen Angeklagten ist durch Beschluß des Senats vom 12.Nai 1955 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Über seine Revision ist deshalb nur noch insoweit zu befinden, als sie sich gegen die von der Einstellung nicht berührte Finziehung seines lLast!:raftwagens richtet (§§ 13 Abs 1 und 5 StFG 1954).
Das Rechtsmittel des Angeklagten Bothur führt zur Aufhebung der Strafe; auch die Revision des Angeklagten Hachenburg hat Erfolg.
A. Revision Bothur
Der Angeklagte betrieb in Westberlin mit zwei Tempokraftwagen, darunter dem Fahrzeug KB 055 027, ein Fuhrunternehmen. In den Jahren 1950/51 beteiligte er sich an Glimmerlieferungen in das sowjetisch besetzte Gebiet, die vom Berliner Senat nicht genehmigt waren. Der Mitangeklagte Ho@® leitete die Yare von Hamburg aus zunächst zu der Westberliner Fir.e SlBuna Sch, die in den Rechnungen und Warenbegleitpapieren als Empfängerin auftrat. Über deren Lager lie;en Glimmersendungen im Werte von insgesamt rund 141.000 M-West. Davon beförderte der Angeklagte BEE in Auftrage der Prokuristen dieser Firma mit seinen beiden Tempokraftwagen u.a. etwa 9.000 kg Glimmer im Werte von rund 60.000 !«%est in den Sowjetsektor zu der Firma Ti,
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der Abnehmerin des "itangeklagten H Im. Bei diesen Fuhren "unterliefi er eine Kontrolle der Fahrtpapiere."
Das Landrericht hat den Mitangeklagten Ho@® für
schuldig befurtcen, eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen
Art 1 Ziff 2 (b) der VO 500 vom 15.Juli 1950 (VOBl I § 304), und zwar unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 2 ziff 2 7iStG (a.F.) begangen zu haben. Es hat argenommen, er habe zewer»usmäßig mit einer wirtschaftsfeindlichen Einstellung gehandelt und hat ihn dementsprechend wegen fortgesetzter "i.ischaftsstraftat verurteilt. Im Revisionsrechtszu..e ist das Verfahren gegen diesen Mitangeklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. - .
In der Handlüungsweise des Angeklagten Bothur findet die Strafkamier eine Beihilfe zu der Wirtschaftsstraftat des Mitangeklagten Holm, Sein Vorsatz ergibt sich nach ihrer Überzeugung "namentlich daraus, daß mit seinen Fahrzeugen monatelang Transporte nach .dem Osten durchgeführt worden sind, ohrie daß er sich von der Orädnungsmäßigkeit der Ladungs- und Begleitpapiere überzeugt hat" (TA S 21), -
Zur Begründung der Annahme einer Wirtschaftsstraftat ist in den Urteilsgründen ausgeführt: "Zwar war er (der Angeklagte) am Objekt nicht übernäßig hoch beteiligt. Jedoch erschien der Kammer sein Verhalten verantwortungslos. Seine Tätigkeit als Fuhrunternehmsr ist für die Durchführung derarti,er Transporte, wie sie den Gegenstand des’ Strafverfahrers bilden, entscheidend. Sperren sich die Fuhrunternehner und. lehnen eine Beteiligung ab, so werden, solche illegalen Transporte nahezu unmöglich gemacht. Mit Rücksicht .auf diese Schlüsselstellung war das Verhalten des Angeklagten, > 1 ne. ‚verantwortungslos, Außerdem liegt ... das Merkmal der Gewerbemäßigkeit, vor. Durch die Fahrten nach dem Osten wollte er. sich eine auf die Dauer gerichtete Einnahmequelle verschaffen." (UA Ss 25)
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I.
Den Schuldspruch greift die Revision nur mit der Sachbeschwerde an.
Sie rürt unrichtige Anwendung des § 6 WiStG (a.F.) und meint, cie Teststellungen äies Urteils ergäben weder den Tatbestae:ıd des § 6 Abs 2 Nr 1 noch den/Abs 2 Nr 2. Die Begründung der Strafkammer reiche nicht aus, um die Verfehlung des Angelilagten als Wirtschaftsstraftat zu bewerten. Der Tatrichter babe den Begriff des verantwortungslosen Handelns verl:snnt.
Die Rüre dringt im Frgebnis nicht durch.
Soweit die Zeurteilung der Beihilfehandlung als Wirtschaftsstraitat in Betracht kommt, erwecken die Ausführungen des Tatricäters den Findruck, er habe gemeint, ihre "instufung als "Wirtschaftsstraftat oder Ordnungswidrigkeit hänge vor allem von den in der Person des Angeklagten liegenden Umständen ab, Das trifft allerdinzs nicht zu. °
Ist der Teilnehmer nur Gehilfe, so kommt es darauf an, ob die !laupttat die Merkmale des § 6 YiStG (a.F.) erfüllt. Das folgt aus der grundsätzlichen Abhängigkeit der Beihilfe von der Haupttat. Nur wenn diese "als Verbrechen oder Versehen mit Strafe bedroht" ist, ist auch die Beihilfe kriuinelles Unrecht (§ 49 Abs 1 StGB). Zu einer Ordnunrswidrigkeit kann keine gerichtlich strafbare Beihilfe geleistet werden, weil die mit krimineller Strafe bedrohte "iaupttat fehlt. Auf einen solchen Fall ist auch nicht etwa § 50 Abs 2 StGB anwendbar. Denn die Merkmale des § 6 "iStG (a.F.) sind strafkegründend, nicht straf- “ schärfend. Ob die Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist, richtet sich also danach, wie diese Frage für die Zuwiderhandlung selbst zu
beurteilen ist. 6
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Soweit dafür die irneren Tatsachen maßgebend sind, die
6 6 Abs 2 Ir 2 "iStG (a.F.) bezeichnet, hängt der äußere Tatbestand der Beihilfe davon ab, ob sie in der Person des Haupttäters vorliegen (BGH MDR 1953,54). Das ist
hier ‘jedoch der "all. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum darzelert, daß der Mitangeklagte Ho gewerbsmäßig mit einer wirtschaftsfeindlichen Einstellung gehandelt hat.
Zum Vorsatz der Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat ist nun weiter erforderlich, daß der Gehilfe jene inneren Tai: achen des § 6 Abs 2 Nr 2 wiStG, die die Zuwider._ handlung des’ "csupttäters zur Wirtschaftsstraftat machen, ‚kennt (vgl u.a. BGH JR 1955,391). Auch das trifft hier zu. Das Urteil enthält hierüber zwar keine ausdrücklichen Feststellun.en, sondern beschränkt sich auf die oben wiedergegebenen Sätze: "Außerdem liegt .... das Merkmal der Gewerbsmäßirhreit vor. Durch die Pahrten nach dem Osten wollte er sich eine auf die Dauer gerichtete innahmequelle verschaffen." (UA S 25) Aus diesen Sätzen und dem Urteilszusamnmnenhang ergibt sich jedoch zur Genüge, daß der Angeklagte nicht nur die hier nicht entscheidende Ge- “ werbsmäßi:keit seines eigenen Verhaltens kannte, sondern sich darüber hinaus auch der wirtschaftsfeindlichen Gewerbsmäßigkeit dessen bewußt war, der als Geschäftsherr diese fortlaufenden ungenehmigten Warenlieferungen leitete. Das Landgericht hat daher die Beihilfe des Angeklagten im Ergebnis zu Recht nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als kriminelles Unrecht beurteilt. Auf die Beanstandungen der Revision gegen die Annahme auch eines verantwortungslosen Handelns des Angeklagten kommt es mithin nicht mehr an.
Der Schuldspruch des Urteils läßt auch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
II. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. -7-
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Ineowcit sreift die von der Revision erhobene Verfahrensbeschverde durch. Sie rügt mit Recht Verletzung des § 267 Abz 3 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen die Gründe dcs Strafurteils u.a. die Umstände anführen, die für die Zunescung der Strafe bestimmend gewesen sind. Diesem "rforlcernis genügt das Urteil nicht.
Die vom Landgericht angewendete Strafvorschrift, Art 3 der VO 5C0, sieht Gefängnis- und Geldstrafen sowohl einzeln als auch nebeneinander vor. Deshalb hätte das Landgericht die dafür maßgeblichen Umstände anführen müssen, daß es bei dem Angeklagten eine Geldstrafe nicht für ausreichend, sondern eine Gefängnisstrafe für geboten gehalten hat. Daran fehlt es aber im Urteil. Die Ausführungen zur Strafzumessung (UA S27) bemerken hierzu nur folgendes: "Bci den Angeklagten. 1 EB una GEB hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe für erforderlich." Gründe hicrfür werden im Urteil nicht angegeben. Die dann folgenden Erwägungen beschäftigen sich zunächst mit dem Angeklagten WB und begründen dann in Bezug auf die Angeklagten Fo un: DEE ie Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, ohne aber anzugeben, weshalb eine solche überhaupt erforderlich war. Da sich hierfür auch aus den Urteilszusamnenhang keine Anhaltspunkte ergeben, konnte der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Bei Ger Festsetzung der neuen Strafe wird das Landgericht den Tindruck vermeiden müssen, als verhänge es nur deshalb die schwerere Strafart, weil der Angeklagte Bothur zur Tatzeit von Beruf Fuhrunternehmer war. Denn es würde nicht an;ehen, die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe allein damit zu begründen, der Angeklagte habe einen bestimmten Berufsstande angehört.
Da auch die Anordnung der Einziehung des Tempo-Kraftwagens KB 055 027 zum Strafausspruch gehört, wird die Strafkanier insoweit ebenfalls neu verhandeln und entscheiden müssen.
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D. Eevis’on Ho
Der Ancelilerte Hoi ist Eigentümer des Lastkraftwagens KB Fr 030 175. Er beförderte 1951 im Auftrage des Mitangeklarten Ho mit diesem Fahrzeug 4000 kg CE aus =stberlin in den Sowjetsektor. Eine Genehmigung des Berliner Senats für diese Warenbewegung lag nicht vor. In den Besleitpapieren waren Westberliner Firmen als Empfänger der Glimmerlieferungen angegeben. Auf seinen Fahrten wurde der Angeklagte von dem Mitangeklagten Ho oder einem Beauftragten von ihm begleitet. Er erhielt durchschnittlich für jede Fahrt 30 M-West.
Die Strafkammer findet in diesem Verhalten des Angeklagten Mo eine fortgesetzte Beihilfe zu der Wirtschaftsstraftat des Witangeklagten .Ho@®. Die neben der inzwischen niedergeschlagenen Freiheitsstrafe ange- „:orädnete inziehung des Lastkraftwagens hat sie wie folgt begründet; "Aus Abschreckungsgründen glaubte ‚die Kammer - nicht unhin zu können, den Opel-Blitz KB Nr 030 175 des: ' Angeklagten "To einzuziehen. Mit dem Yagen wurden? die strafbaren Handlungen, ‘um derentwillen die Bestrafung des Angeklagten: Hoi erfolgt ist, durchgeführt. 'Wür so können Fuhrunternehmer wirksam von einer Beteiligung : an derarti/en illegalen Ost-West-Geschäften abgehalten” werden." (TA S 28) .' u
- . " I.
Die Prüfung der Zulässigkeit der Binziehungsanoränung konnte sich in diesem Rechtszuge nicht auf diejenigen Urteilsgründe beschränken, die unmittelbar die Einziehung betreffen. Vielmehr mußten auch die anderen zum Schuldspruch und zur allgemeinen Strafzumessung angestellten Erwägungen des Landgerichts auf’ihren rechtlichen Bestand untersucht werden. Denn weder Schuldspruch noch Hauptstrafe sind rechtskräftig geworden, weil -— wie erwähnt -— das’ Verfahren insoweit eingestellt worden ist. Es handelt sich
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hier mıthin niett darum, daß auf Grund einer Beschränkung oder Rückna"ur2 des Rechtsmittels die Revision nur gegen die Nebeunstref:- ‘erichtet ist, während Schuldspruch und Hauptstrafe rechtskräftig geworden sind. In einem solchen Falle der "”-c tskraft der Hauptstrafe könnte allerdings
die Auffassun” vertreten werden, daß das Revisionsgericht lediglich Gie für die Nebenstrafe unmittelbar maßgebenden Erwägun;er rachzuprüfen habe. Hier jedoch ist die Rechtslage nicht arcers zu beurteilen, als wenn es sich beispielsweise um cin Verfahren nach §§ 430 ff StPO handelt, d.h.
es sind sämtliche Gesichtspunkte zu untersuchen, die die Einziehun s:nordvuung vom Standpunkte des Angeklagten aus ungünstig Dseinilußt haben könnten. Dazu gehören auch die Voraussetzun‘cn der Schuld- und der allgemeinen Straffrage.
II.
1.) Soweit die Revision den Schuldspruch im einzelnen angreift, richten sich ihre Ausführungen nur gegen die Beweiswürdigun- des Tatrichters. Damit kann der Beschwerdeführer in diesen Rechtszuge aber nicht gehört werden.
Auch die Trachprüfung auf die allgemeine Sachrüge 1ä8t keine durchsreifenden Rechtsmängel des Schuldspruchs erkennen. Ts kann insoweit auf die Ausführungen zur Revision des Angellasten DEE Bezug genommen werden.
2.) Im übrigen erschöpft sich das Binzelvorbringen des Beschwerdeführers in Beanstandungen dagegen, daß die Strafkammer bei dem Mitangeklagten Bothur nicht beide zu den ungenehxi:ten Glimmerfuhren benutzten Tempo-Kraftwagen, sondern nur einen davon eingezogen habe.
Dieser "inwand geht ebenfalls fehl.
sg unterliegt dem tatrichterlichen "rmessen, ob und in welchem Umfanre das Gericht von der Möglichkeit der Einziehung Gebrauch machen will. Selbst wenn hierbei einer der Mitangeislagten rechtsfehlerhaft zu günstig behandelt
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worden sein solite (wofür im übrigen kein Anhalt besteht), könnte der Soschwerdeführer hieraus keinen Anspruch auf eine gleiche rechtsfehlerhafte Behandlung herleiten.
3.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, daß die allgemeinen Strafzumessungserwägungen von den gleichen Mangel beeinflußt sind, wie er oben zur Revision des Angeklagten BEE erörtert worden ist. Tieser Verstoß ist nämlich nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 267 Abs 3 StPO, sondern auch als sachliches Bedenken zu beachten (vgl u.a. BGHSt 3,179).
Wie im Falle Bothur hätte mithin auch hier die Hauptstrafc nicht bestehenbleiben können. Es ist bereits dargelegt worien, daß dieser Umstand zur Aufhebung der (allein ange‘riffenen) Nebenstrafe führen muß, weil im vorliegenden Falle die Nebenstrafe u.a, auch von einem etwaigen rechtlichen Bestand der Hauptstrafe abhing.
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Die "ntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Dr.Rotber:z Sehmidt Bundesrichter Siemer
ist auf längere Zeit ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr.Rotberg Schmitt Börker