Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.10.1955 – 2 StR 282/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Für das Nachschlagewerk! 2246 vovf 2
Gesetz: StGB §§ 45 und 1
Rechtssatzs Zur Abgrenzung zwischen versuchter Beihilfe zur Selbstbefreiung urd Vorbereitungshandlung.
Aktenzeichen; 2 StR 282 55 Urteil des BGH vom 25. Oktober 1955 IG Köln
in Naner des Vcikes3
Ir der Strafsache gegen
die Arbeiterin Henrictte rÜEEEEEED -..: ou. dort geboren am EEE 19°<,
wegen versuchter Beihilfe zur Selbstbefreiung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktnber 1955, an der teilgenommen habenz
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.,Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. EEBrei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die kevision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29, April 1955 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtmmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
wer nern. ..
ezhnde
1»
Sie Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprerkiug m Übrigen wegen versuchter Beihilfe zur Selbstbefreiung su einer Gefängnisstrafe verurteilt, die durch die Unter - suchungshaft als verbüßt gilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren.und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, Ga sie nicht die Tatsachen angibt, die den vermeintlichen Verfahrensmangel enthalten /§ 344 Absatz 2 Satz 2 StPO‘
Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
Ende Dezember 1954 befand sich der Verlobte der An.. geklagten, Herbert St, in Untersuchungshaft. Dieser hatte sie in mehreren Kassibern gebeten, ihm bei seiner Flucht behilflich zu sein, Sie sollte ihm u.a. bei Gele-- genheit seiner Vorführung bei der Kriminalpolizei in der Merlostraße in Köln in Schokolade oder Zahnpasta verborgene Eisensägeblätter zustecken, mit denen er dann die Gitterstäbe seines Zellenfensters durchsägen wollte, um zu flie-. . hen. Die Angeklagte besorgte sich auch 4 bis 5 Eisensägeblätter, rückte sie in erhitztem Zustand in eine Tafel Schokolade und versah diese wieder mit ihrer richtigen Umhüllung. Mit den so versteckten Eisensägeblättern und einem Brief für StmD Pegab sie sich dann nach der Meriostraße, wohin jener gebracht worden war, nachdem er vorgegeben hatte, der Polizei Angaben über verstecktes Diebesgut machen zu wollen, Sie konnte ihm die mitgebrachten Sachen aber nicht übergeben, weil sie nach dem Betreten des Dienstgebäudes der Kriminalpolizsi, die über den Fluchtplan unterrichtet war, verhaftet wurde,
RR] |
tts Revision hElt das gesamt Tund der Angeklagten
um Pür eins siralıose Vorbereitung zum gesewslicken Tat.- vestande des § 120 StGB, weil die Angeklagte noch nicht 11=3 getan tTabe, was sie hätte tun müssen, um einer Ssinstbefreiung des Untersuchungsgefangenen StB zum Erfcig su verhelfen, Dem kann nicht beigetreten werden, Das ist auch nicht, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, der Sinn der in dem Urteil angeführten Entscheidungen des Reichsgerichte (JW 1929 S 2714, JW 1935 8 2035 -: HRR 1955 Kr 1629). in einer früheren Entscheidung (GoltdArch 59, 116\, auf die sich das in HRR 1935 Nr. 1629 abdruckte Ur-- teil beruft, kommt die Meinung des Reichsgerichts deut-- licher zum Ausdruck in den Worten, dass der, Versuch des Vergehens nach § 126 StGB auch dann vorliege, wenn der Täter alles geten hat, was er für erforderlich Hält nnd zu tun gedachte, um dem anderer die Selbstbefreiung
wu ermöglichen, In diesem Falle bedurfte es der Abgrenzung swischen einem Versuch und einer bloßen Vorbereitungshandlung nicht. Wann eine Tat vollendet, versucht oder erst vorbereitet"wurde, 1ä8t sich nur im Hinblick auf einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermitteln (so auch Menvash, Deutsches Strafrecht, Allg Teil 1954 § 41 3
vgi BGHST 6, 98). Tatbestandshandlung im Sinne des § 120 StGB ist jedes Tun, das geeignet ist, die Selbstbefreiung zu fördern. Zwar ist das Vergehen nach dieser Vorschrift erst vollendet, wenn dem Gefangenen dle Selbstbetreiung gelungen ist, Aber nicht diese Befreiung selbst, sondern äle Unterstützung einer auf dieses Ziel gerichteten Hand-- lung des Gefangenen verwirklicht den Tatbestend des § 120 StGB. Ob ein strafbarer Versuch dieses Vergehens voriiegt, hängt nicht davon ab, ob der Täter schon mit der Befreiung
begonnen hat, sondern davon, ob er angefangen hat, den Beubst, befreiungsplan des Gefangenen zu fördern, Auch hier liegt di.
nr. u.
Grenze swischen der strafLosen Vorhereliungskandlung wnde dem Versuch dert, wo der Tätsr äurcn ssin Xörderäides Tir das ca dsr Strafnorm geschützte Rechtsgut unmittelbar zu gefährden beginnt (BGHSt 4. 33% 734,7), wo seine Hanülıng nach natürlicher Auffassung den vom Gesetz mißbilligte::. Enderfol,g {hiers die Förderung des Selbstbefreiungsplanes) näherrückt (BGH 2 StR 172/55 vom 1. Juli 1955). § 120 StGB schützt die obrigkeitliche Gewalt, die in der Gefangenhaltung einer person in Erscheinung tritt (IK 2 zu § 120- StGB). Der obrigkeitliche Gewahrsam an dieser Person ist das Aneriffsobjekt des Vergehers. Ob und wann dieses Rechtsgut im Einzelfall bereits unmittelbar gefährdet wurde, hat in erster Linie der Tatrichter festzustellen. Das Ergebni.s, su dem die Strafkammer hierbei gekommen ist, ist mit § 43 StGB sehr wohl vereinbar. Ob die Ausführung des Vergehens hier schon, wie das Landgericht meint,, begann. als sich üfa Angeklagte mit den Eisensägeblättern auf den Weg zur Kriminalpolizei begab, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kam sie durch das Betreten des Dienstgebäudes der Kriminalpolizei dem bei der Selbstbefreiurng su unterstützenden Gefangenen schon räumlich so nahe, daß ie Übergabe der Sägeblätter in greifbare nähe gerückt
und damit für die natürliche Auffassung der obrigkeitliche Gewahrsam schon unmittelbar gefährdet wurde. Es bedurfte daher auch keiner Aufklärung in der Richtung mehr, ob etwa Steingaß seine Vorführung bei der Kriminalpolizei erst veranlaßt hatte, nachdem die Angeklagte ihm ihre Bereitschaft zur Beschaffung der Sägeblätter oder diese Beschaffung selbst mitgeteilt und schon dadurch den Fluchtplan des Gefangenen bestärkt und gefördert hatte.
Aush zaanst sinä Techtsaängel zu Ungunsien der Ange-Klagsen nicht festzustellen, Taher muB ihre Kerisicen ver werten werdesre
Dr, Moericke Dr.Dotterweich Dr.Schalsclhıe
Menges Hoepner