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BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 2 StR 172/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine Verurteilung aus § 49 a StGB entfällt auch dann, wenn der Täter die geplante Tat statt mit dem von ihm erfolglos Aufgeforderten mit anderen Teilnehmern durchführt.
Für das Nachschlagewerk! 22
Fir die Amtliche Semmlung! 2246 049
Gesetz; StGB § 43 a
Rechtssatz; Eine Verurteilung aus § 49 a StGB entfällt auch dann, wenn der Täter die geplante Tat statt mit dem von ihm erfolglos Aufgeforderten mit anderen Teilnehmern durchführt.
Aktenzeichen; 2 StR.172/55 Urteil des BGH vom 14. Juli 1955 LG Aachen
in Namexa dea Tolkens ın der Strafsache gegen 1. den Arbeiter Heirz > EB ..: A, acıı geboren am BE 1631. zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Kraft; » Josef C aus AB Aoıct geccren am 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes U.8&.
hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 1. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterwei.ch Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr.Schalschs
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Eichter,
Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstei.la,
em 14, Juli 1955 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts in A
ZEEEEEERD wird achen vom 3. Dezember 1954
1.} dahin abgeändert, dass er wegen der versuchten Bestimmung des Angeklagten ° zu einem einfachen Raube im Falle CB (Verbrechen rach § 49 a StGB) freigesprochen wird und insowel% Gle Kosten des, Verfahrens die Staatskasse treffen,
2.) mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und Gesamtstrafausspruch,
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%.: hinsirhtiich des früheren Mitangeklagten Hp nit den Feststeilungen aufgehoben im Strafausspruch, soweit er wegen schweren Diepstahls im Rückfalie im Faiie AU (UA II Nr 4) verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch. '
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
teis, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten DB wird verworfen.
Die Revision des Anreklagten Op wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 4. Dezember 1954- verbüßte Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte
Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten Ci wegen schweren Raubes, versuchten schweren Raubes und wegen schweren Dieb-. svahls, den Angeklagten Em wegen einfachen Raubes, versuchter Bestimmung zu einem einfachen Raube, versuchten einfachen Raubes und versuchten schweren Raubes, sowie wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt. Beide Angeklagten erheben mit ihren Revisionen die Sachbeschwerde. Der Angeklagte Ci rügt auch
: Verletzung der Aufklärungspflicht bei der Strafzumessung.
‘Io 2) Fall ED (va 11 Nr 1).
Ende April 1954 faßten die Angeklagten CB und pam EB ien Pian, die Tankstelle OD in der Moltkestrasse aufzusuchen und während des Kontrollgangs des Nachtwächters die Kasse auszuräumen, In der Nacht des 26. April 1954 gingen sie zur Tankstelle. CWführte einen Sandsack mit; er "war gewillt, jeden Widerstand, der ihm evtl. bei der Ausführung der Tat entgegengesetzt würde, zu brechen", PEEEENB wußte nicht, daß CiilBeinen Sandsack bei sich hatte. Als er feststellte, daß in dem Tankwärterhäuschen der Nachtwächter POEEEED sa2, und CE daraufnin äusserte, "Jetzt kommts drauf an", wurde ihm jedoch klar, daß CP Gewalt anwenden woile. Trotzdem übernahm er die Rolle des Aufpassers, hielt sich zunächst in der Nähe der Tankstelle auf und faßte etwas später unter dem Brückenbogen der etwa 200 m entfernten Eisenbahnunterführung Posten. CiWbetrat unterdessen das Tankwärterhäuschen und bat PÜB, um ihn abzulenken, telefonieren zu
dürfen, Als sich PB nach dem Telefonbuch vückte. schiug er ınm den Sandsack über den Kopf und hieb solange zu. bis TED keine Gegenwehr mehr leistete, Er suchte nach Geld, fand aber nur 22.- bis 23.- DM: Damit begab er sich zu den wartender DEE; das Geld verbrauchten die Angeklagten gemeinsaMa
Tie Arnahme der Strafkammer, der Angeklagte Cilbhabe sich eines schweren Raubes nach 249, 250 Abs i Nr i StGB schuldıg gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht sieht sie den mitgeführten Sandsack als Waffe an, da er geeignet war, einen Menschen körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125 /127/). Der Angeklagte war von vornherein gewillt, den Sandsack, wenn nötig, zu gebrauchen und hat ihn auch verwendet, um den Widerstand des PB zu brechen und das Geld wegnehmen zu können, Die. äussere und innere Tatseite des schwe-
ren Raubes ist damit gegeben. .
Den Angeklagten EEE verurteilt die Strafkammer nur wegen einfachen Raubes nach § 249 StGB, da sein Tatvorsatz lediglich auf eine Anwendung von Gewalt ohne Waffen gerichtet war. Sie stellt fest, daß er aus der Äusserune des Oi "Jetzt kommts drauf an" erkannte, daß dieser Gewalt anwenden wollte. Trotz dieser Erkenntnis hat DÜEEWWiie Rolle des Aufpassers übernommen und damit auch die Anwendung von Gewalt gebilligt. Dem steht nicht entgegen, daß er im Laufe der Tat sich 200 m von der Tankstelle entfernt und sich dort aufgesteilt hat; denn auch hier hat er noch aufpassen und unter Umständen CB warnen können; zudem hat er sich zunächst in der Nähe der Tankstelle aufgestellt und aufgepaßt. PEEED hat die Tat gemeinsam mit CM geplant, vorbereitet, sich
durch "Schnierestehen" beteiligt und sie dadurch ermöglickt und auch die Beute mit CWEB geteilt. Hieraus durfte die Strafkammer ohne Rechtsfehier folgern, daß der Angeklagte dis Tat als seine eigene woilte, und ihn ais Mittiter bestrafen. Dies wird nicht dadurch ausgeschiossen, daß CB die Fün.. rusng bei der Tat übernahm und Breuwers sich ihm unterordnete.
2). Fall. Rgp-Theater (UA II_Nr_3).
Der Angeklagte CB erfuhr von seiner Schwester, daß die Kassiererin des Rggg-Theaters jeden Abend die Tageseinnahme mit einer Platzanweiserin zum BlllBkino brachte. Er teilte dies DEM mit. Beide faßten den Plan, bei Gelegenheit der Kassiererin das Geld zu rauben., Zur Vorbereitung gıngen sie eines Abends an das Theater, um die näheren Umstände zu erkunden, Dabei stellten sie fest, daß das Geld nicht zum Ba@Bkino, sondern zur SllBsparkasse am Münsterplatz gebracht wurde. Sie vereinbarten, den Überfall am nächsten Tage, 24. Mai 1954, auszuführen. ClWbtesorgte einen Kraftwagen. An dem Treffpunkt Hansemannplatz nahm er DOEEEED "und den früheren Mitangeklagten gi, der sich zur Teilnahme bereit erklärt hatte, auf. Sie fuhren zum Katschhof. Dort wartete Cini HE im Wagen,während sich DEEP zum zg-Theater begab, um den Überfall auszuführen. Er scheiterte je-Goch, da zu viele Leute auf der Strasse waren und die Schwester und der Schwager des CB die Kassiererin begleiteten, Die Angeklagten hielten deshalb den Überfall für undurchführ- ‚bar und sahen von ihm ab.
Die Strafkammer beurteilt die Tat der Angeklagten als gemeinschaftlich versuchten Strassenraub. Dies ist rechtlich
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nı>ht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hapen die An.-. i geklagten vereinbart, die Kassıererin zu überfallen. Sie ha. ben die Tat sorgfäitiıg vorbersitet, indem sie die Umstärda. unter denen diese mit dem Geid das Theater veriieß, erkiundeten, sich einen Kraftwagen verschafften und an dcm fragizchen Abend gemeinsam mit Hg, der sich in Kenntnis ihres Vorhabens angeschicssen hatte, in unmittelbare Angriffsstellung gingen. CME una HD hielten sich in dem bereitstehenden Kraftwagen auf, während DEM an Theater Posten faßte,
um der Kassiererin beim Erscheinen auf der Strasse das Ge:d mit Gewalt !"zı entreissen", Sie waren entschlossen, den Überfal?. durchzuführen: und überzeugt, daß er nach ihrer umsıchtigen Vorbereitung gelingen müsse,
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Diese angriffsbereite Einnahme der Lauerstellung beurteilt die Strafkammer zufecht als einen Versuch und nicht nur, wie die Revision meint, als eine straflose Vorbereitungshandiung,Die Betätigungen der Angeklagten entsprachen ihrem Gesamtplan, Mit ihnen begann der unmittelbare Angriff gegen das geschützte, in Frage kommende Rechtsgut, so daß dieses gefährdet und die gewaltsame Wegnahme, die sich unmittelbar daran anschliessen sollte, der Verwirklichung näher gerückt war. Dies rechtfertigt die Annahme eines Versuchs (RGSt 54, 254; 69, 327; BGHSt 2, 380; 3, 297/ und in NaW 52, 514 Nr 24)e Auch bei natürlicher Auffassung stellt sich das Verhaiten der Angeklagten bereits als Anfang der Ausführung dar. Die Tat scheiterte nur daran, daß an diesem Abend die Verhältnisse am Tatort sich anders entwickelten, als sie nach ihrer Erkundung erwarteten,
4.
Entgegen der Meinung der Revision ist dem Urteıl mit genügender Bestimmtheit zu entnehmen, wie der "iyerfa-itz.--
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geführt werden sollte, Hiernach warteten Op urd FEB in dem bereitstehenden Kraftwagen; um DEBEEEEEED aufzunehmen. DEE s:ibst hatte der Kassiererin, sobald sie die Straße betrat, das Geld mit Gewalt zu "entreissen" (UA S 12,2i)o
Das Vorbringen, die Angeklagten hätten den Plan aufgegeben, als die Freundin des DEE in den Wagen einstieg, findet ı:, den Feststeliungen keine Stütze.Soweit die Revision im übrigen die Feststellungen des Tatrichters angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig. Die Annahme der Strafkamner, die Angeklagten seien nicht freiwillig von dem Versuch zurückgetreten, ist rechtlich richt zu beanstanden.
3)_Fall Wwe CB (va 11 Nı_2).
Im April 1954 erfuhr der Angeklagte DEM, üaS die Witwe CB, die in der Illltrasse ein Lebensmittelgeschäft betreibt, jeden Abend von dort mit einem grösseren Geldbetrag, etwa 500.- DM, in ihre Wohnung am Markt heimkehre. Er teilte dies dem Angeklagten Ce nit und versuchte, ihn zu einem Raubüberfall auf die alte Frau zu überreden, Ci war unschlüssig und wollte zuerst prüfen, ob die Tat ausführbar seio Beide Angeklagten gingen zum Markt und erkundeten, wann und unter welchen Umständen Frau CB das Haus verließ und abends wieder heimkehrte, Nach dieser Erkundung vermochte BEE es nicht mehr, CB für sein Vorhaben zu gewinnen. Dieser glaubte nicht, daß Frau GW einen so hohen Geldbetrag habe; ausserdem schien ihm die belebte Örtlichkeit für einen Überfall ungeeignet. Er lehnte daher eine Beteiligung abe
Daraufhin wandte sich DEE: der seinen Plan,Freu CHE zu verauben, nicht aufgegeben hatte, an den früheren
!ızargeklagten Hg: der sich zur Tat bereit erklärte, Sie zogen noch einen Dritte:, "Mai". h-nzu, der epenfa:ls
zssagte. Sıe erkindeten zunächst, wann Frau GW ihre \Wo:.. sung "erließ. zu ihrem Geschäft ging, und abends wieder zı. rückkehrte. Am Abend des 30. Aprii ‘954 machten sie sich an dıe Ausführung des Überfalles. Sie warteten bis gegen 20.30 Uhr auf dem Marktplatz gemeinsam auf Frau GEB: Sie waren ent-
schiossen; den Überfall noch an diesem Abend auszuführen. wei]
sie eınen solchen in der Folgezeit kaum noch für durchführbar hielten: da die Tage iänger wurden. Als Frau GW bis 20,30 Uhr nicht erschien, war der Angeklagte De iiber-- zeugt. daß sie an dem Abend nicht mehr komme, und verließ den Markt. Seine beiden Mittäter gaben die Sache jedoch noch nicht verloren und warteten weiter. Um 2’,:5 Uhr wurde Frau CE üverfailen und ihrer Handtasche beraubt. '
Die Verurteilung wegen versuchten Raubes ist rechtlich fehlerfrei. Der Angeklagte und seine Mittäter, HB und Me vereinbarten, gemeinsam Frau CB zu berauben. Sie erkundeten genau, wann und unter welchen Umständen diese ihr Haus verließ und wieder zurückkehrte. Sie nahmen am Marktplatz in der Nähe der Wohnung der Frau CM Stellung und waren entschlossen, den Überfall entsprechend ihrem Plane an diesem Abend unter allen Umständen in die Tat umzusetzen, sobald Frau GB erschien, da sie erkannt hatten, in der Folgezeit werde ein Überfall kaum mehr möglich sein. Sie laüerten, wie die Strafkammer feststellt, auf ihr Opfer un wollten die Tat "in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem bisher Verwirkiichten, nämlich dem Einnehmen des Lauerpostens in unbedingter Angriffsbereitschaft; zur Ausführung bringen" (VA S 20). Die Täter hatten somit auch hier entsprechend ihrem Gesamtpiane mit ihrem Angriff
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gegen das geschützte Rechtsgut begonnen und damit den vom Gesetz mißbiliigten Erfolg, die gewai.tsame Wegnaiume der Handtasche ir unmıttelbarem Anschluß an ihre bisherige Tätigkei' nahe herbeigeführt. Ihre Handlungen erscheinen auch vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung als deren Bestandteil. Sie gehen daher auch hier übe’ sine Vorbereitungshandlung hinaus und stelien sich ais Anfang der Ausführung der Tat dar.
Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer annimmt,
- der Überfail sollte im Hausflur stattfinden, der Angeklagte mit seinen Mittätern aber auf der Strasse lauerte, Denn entscheidend ist nicht die mehr oder weniger nahe Aufstellung zum Tatort, sondern daß die Handlung der Täter bereits zu einer Gefährdung des Rechtsgutes führt und den gewollten Enderfolg näher rückt. Dies ist auch möglich, wenn der Täter "auf der Strasse sich derart bereit hält, daß er dem Opfer, sobald es kommt, sofort folgen und es entsprechend seiner Absicht im Hausflur überfallen kann. Wie die Tat ausgeführt werden sollte, lassen die, wenn auch knappen, Feststellungen ersehen; hiernach sollte die Handtasche mit dem Geld im Hausflur mit Gewalt Frau CD weggenommen werden. Daß
Frau CE nicht zu dem angenommenen Zeitpunkt, sondern erst später kam, hindert die Annahme eines Versuchs nicht. Eın soicher liegt bereits vor, wenn der Täter die Lauerstellung einnimmt in dem Glauben, das Opfer nähere sich er#artungsgemäß (Urt des erkennenden Senats in NW 54, 567). Dies ist hier der Fall. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch scheidet aus, da der Angeklagte von der Tat erst abiieß, als er sie wegen des Ausbleibens der Frau Ci nicht mehr für durchführbar hielt,
Tugegen ıs8t die Verurtsilung wegen eines Verbreskmnn Jar | 8 49 a StGB recht.ich fehlerhaf:. Die Strafkammer “lnnt wa. zutreffend an, daß der Angeklagte dadurch, daß er Ci vergeniich aufforderte, mit ihn Frau CB zu überfalien ur ihr die Handtasche mit Gewalt wegzunehmen, den Tatbestanä der erfolglosen Aufforderung zu einem einfachen Raube, also zu einem Verbrechen, erfüllte. Kit Recht wendet jedoch die | Revision ein, eine Verurteilung aus § 49 a StGB entfaile, da diese Bestimmung nur "subsidiär" gelte und daher neben der Verurteilung wegen versüchten Raubes nicht anwendbar sei.
Der Gesetzgeber hat in § 49 a StGB gewisse Vorbereitungshandlungen wegen ihrer Gefährlichkeit unter Strafe geste!lt. In diesen Fäilen soll der verbrecherische Wille schon bestraft werden, wenn er noch nicht zum Versuch, sondern erst zu einer das geschützte Rechtsgut geringer gefährdenden Vorberei-- tungshandlung geführt hat. Diese geringere Gefährdung berücksichtigt das Strafrecht aber nur, wenn es nicht zu einer stärkeren Gefährdung des Rechtsgutes durch einen Versuch oder zur Verletzung durch die Begehung der gewollten Tat kommt. §§ 49 a StGB ist demnach auch in der jetzt geltenden Fassung nur eine Hilfsvorschrift; sie tritt hinter anderen Strafvorschriften zurück, die auf den von ihr erfaßten oder in der geplanten Richtung zum Versuch oder zur Vollendung weıter entwickelten Tatbestend zutreffen (BEHSt 1, 131 71357; 4, 73 6, 308 „3117)o
Im vorliegenden Falle plante der Angeklagte, Frau ee] zu Überfallen und zu berauben. Er wollte selbst an dem Raube ais Täter mitwirken, ihn jedoch nicht allein, sondern mit Hilfe Anderer durchführen, Er forderte TB zur Teilnahme auf-
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Sbwohl seine Aufforderung ergebnislos blieb, gab er seinen Plan nicht auf, wandte sich vielmehr an We und Mo: Disse erklärten sich zur Teilnahme bereit. Mit ihnen versuchte er sodann den Raub. Vregen dieses Versuchs hat die Strafkammer ihn zu Recht verurteilt. Damit entfäiit aber nach den
oben angcführten Grundsätzen eine Verurteilung aus § 49 a StGB.
Es ist hierbei ohne rechtliche Bedeutung, daß der Angeklagte die Tat nicht, wie ursprünglich vorgesehen, mit Ci, sondern mit anderen Personen versuchte. Sein Plan war von Anfang an, als Täter mit Hilfe Anderer Frau Ci zu berauben. Diesem Ziele dienten die vergebliche Aufforderung des CHE una das erfolgreiche Herantreten an Hg und vo iii sowie die weiteren mit diesen begangenen Handlungen, die sich zum strafbaren Versuch entwickelten. Seine sämtlichen Betätigungen gefährdeten somit entsprechend seinem Plan dasselbe Rechtsgut, Es ist daher nur eine Bestrafung wegen der in dem Versuch liegenden stärkeren Gefährdung möglich.
Dies ergibt auch noch eine weitere Erwägung. Soweit Te und MOB auf Grund seiner Aufforderung an dem Verbrechen teilnahmen, entfällt eine Verurteilung des Anfeklagten wegen Anstiftung der Beiden hierzu, da er selbst als Täter bestraft wird. Dies träfe auch zu, wenn Cwder Aufforderung gefolgt wäre. Mit Recht hat daher bereits das Reichsgericht darauf hingewiesen, daß es dem Sinne des § 49 a StGB widerspreche, wenn in einem Falle erfolgreicher Anstiftung Ger Haupttäter wegen Anstiftung zur Teilnahme nicht bestraft werden körne, jedoch ausser als Täter an dem vollendeten oder versuchten Verbrechen auch noch aus § 49 a StGB verurteilt werde, wenn seine Aufforderung ergebnislos geblieben sei (RG ın JW 1906 S 487 Nr 1; auch RGSt 60, 88 /927)«
Tie Verurteilung wegen Verbrechens nach § 49 a StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Da das Hauptverfahran gegen den Angeklagten wegen eines selbständigen Verbrechens nach § 49 a StGB eröffnet wurde. war er insoweit freizusprsshen (§ 354 StPO)- Die Strafkammer wird dadurch jedoch nicht gehindert, die von dem Angeklagten gezeigte Hartnäckigkeit in der Verfolgung seines verbrecherischen Zieles bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
1Io Die Verurteilung der beiden Angeklagten CB und Den EB wesen schweren Diebstahls im Faile AB (va TI. Nr 4; zeigt, abgesehen von der Annahme des Rückfalis bei DB, keinen Rechtsfehler. Die Revision trägt hier auch nichts vor.
Auch die Verurteilung des Angeklagten BED wegen Unterschlagung im Falle Sc (UA II Nr 6), wegen Diebstahls ım Falle Rome (Tom (UA II Nr 7) und Foto-Prog (TA II Nr 13) sowie wegen Einbruchdiebstahls im Lebensmıttelgeschäft N oo) in der Pontstrasse (UA II Nr ‘2) ist im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Angeklagte hierbei Lebensmittel entwendete, war es nach dem Urteil keine geringe Menge: sie hatten auch keinen geringen Wert. Es scheidet daher auch § 370 Nr 5 StGB (Mundraub) wur.
Unzureichend sind jedoch die Feststellungen zum Rückfall bei dem Angeklagten Bm: Die Strafkammer hält es hier offenbar für ausreichend, daß der Täter zweimal wegen Diebstahls bestraft und die jetzt abzuurteilende neue Tat nach Verbüssung der: letzten Strafe begangen ist. Sie übersieht dabei, daß§§ 244. 245 StGB voraussetzen, daß auch die der
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zweiten Verurteilung zugrundeliegende Tat nach Verbüssung der ersten Strafe begangen ist, Dies steilt das Urteil nicht fest. Es ist daher im Strafausspruch in vollem Umfange und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben, da nicht auszüschliessen ist, daß die Verurteilung wegen Rückfalls und wegen des wegfallenden Verbrechens nach § 49 a StGB das Strafmaß auch in den anderen Fällen beeinflußt hat. Die Aufhebung hat sich auf
die Verurteilung des früheren Mitangeklagten FEB wegen schweren Diebstahls im Rückfall im Falle Al (VA II Nr 4) zu erstrecken, da auch hier dem Strafausspruch die gleiche rechtlich fehlerhafte Anwendung der Rückfallbestimmungen zugrundeliegt (§ 357 StPO). Nach Sachlage hat der Strafausspruch in diesem Falle die Strafhöhe in den anderen Fällen, in denen er verurteilt ist, nicht beeinflußt.
IIIo Die Strafzumessung bei dem Angeklagten CHE zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat seinen bisherigen Lebensgang und seine Entwicklung geschildert und bei der Festsetzung der Strafe eingehend gewürdigt, hierbei auch seine .Jugend berücksichtigt. Daß die Umstände sie zu einer weiteren Aufklärung drängten, ist nicht ersichtlich. Soweit die Revision hier neue Tatsachen vorbringt, sind sie im Revisionsverfahren nicht beachtlich, Bei der Würdigung legt die Strafkeammer dar, daß der Angeklagte den Schritt vom Gelegenheitstäter zum Schwerverbrecher übergangslos und ohne erkennbare Hemmungen vollzog, daß er die Gewaltverbrechen umsichtig und kaltblütig vorbereitete, auch bei der Ausführung überlegen und mit kaltblütiger Brutalität handelte und sich dabel als die seinen Mittätern überlegene und sie beherrschende Täterpersönlichkeit zeigte. Es sei ihm bei den Taten ausschließlich darum gegangen, auf mühelose und schnelle Art
2. grüsseren Geidbeträgen zu kommen. Aus diesen Hang, wütar Umgehung redlicher Arbeit sein Glück zu machen, habe er au:n die ihm gebotene regelmässige Arbeit nicht gewollt und die Möglichkeit eines geordneten bürgerlichen Lebens auf das Spiel gesetzt. Daß die Strafkammer hiernach dem Angeklagten mildernde Umstände versagte, ist rechtlich nicht zu beanstan-
den.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr.,Schalscha Menges