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BGH Entscheidung vom 20.10.1955 – 4 StR 360/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2239 052 7;

In.Namen des Volkes

In der Strafsache segen

den Metzgergehilfen Leonhard Rp aus “EEE. geboren an > 1931 in AB: zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. au» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Schwurgerichts in Augsburg vom 4. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,

Die Revision der Stastsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen, Die Kosten ihres Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte hat mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen Mercedes 180 D den auf dem Fahrrad in gleicher Richtung vor ihm sich bewegenden Polizeimeisterggp mit tödlichem Ausgang angefahren, weil der 6 - 7 m hinter BB !anrenae Polizeimeister > ihm etwa 1 1/2 Stunden zuvor den Personalausweis ‚abverlangt und die Führung des Wagens untersagt hatte, Das Schwurgericht nat ihn wegen Totschlags zu 12 ‚Jahren Zuchthaus v verurteilt; es hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre aberkannt, die ‚Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung einer neuen für immer untersagt,

Is

Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft rügt, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes und nicht wegen Straßenverkehrsgefähräung (§ 315 a Abs 1 Nr 4 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Ansicht der Revision, daß der Angeklagte aus Rachsucht und damit aus niedrigen Beweggründen getötet habe,: ist mit den -Urteilsfeststellungen nicht zu vereinbaren. Das Schwurgericht schließt nämlich den hemmungslosen Trieb, sich zu rächen, als Beweggrund zur Tat aus, erblickt diesen vielmehr in verletztem Selbstbewußtsein und Stolz, äie durch das zweimalige Eingreifen > einen empfindlichen Schlag erlitten hatten. Der Angeklagte will, wie das Urteil ausführt, gerade weil er klein ist und eher einem Jugendlichen ähnlich sieht, für voll genommen werden und begegnet daher jeder Maßnahme, die er gerfühlsmässig mit seiner Erscheinung in Zusanmenhang bringt, mit Zornesausbrüchen und dem Willen, gegen seinen

"Widersacher" mit Gewalt vorzugehen. Selbstbewußtsein und Stolz können nicht als niedrige, sittlich verachtenswerte Regungen gewertet werden. Die Auffassung des Schwurgerichts, daß dem festgestellten Beweggrund des Angeklagten die Merkmale besonderer Verwerflichkeit fehlen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Daß der - Angeklagte den Polizeibeamten objektiv heimtückisch getötet hat, nimmt’ ‚auch das, Schwurgericht an. Zur inneren Tatseite der heintückischen Tötung gehört indessen, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers kennt und zur Tat ausnutzt. Dazu genügt es nicht, daß der Täter die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung "heimtückischen Tötens" stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise ‚wahrnimmt, ohne daß er ihre Bedeutung für die Arg- und

Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung er-

kennt; er muß vielmehr ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- un Wehrlosigkeit begründet sein soll (BEHSt 6, 120). Eben dies aber hat das Schwurgericht angesichts der Wut und der Ängetrunkenheit des Angeklagten nicht festzustellen vermocht.

3; Der Tatbestand der Straßenverkehrsgeführäung, _

die von der Revision der Staatsanwaltschaft in falschen \

'Überholen des Polizeimeisters gun erblickt wird, setzt die Herbeiführung einer Gemeingefahr, d. h. hier einer Gefahr für Leib oder Leben des überholten Beamten, voraus (§ 315 Abs 1 StGB). Das Schwurgericht hat indessen die Überzeugung gewonnen, daß a bei der Fahrweise des Angeklagten nicht erheblich gefährdet war.

II:

Die Revision des Angeklagten ist nur zum Strafmaß begründet,

1. Die Verteidigung hat vorgetragen, dem Angeklagten könne der Tod des Polizeimeistersgggp schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Anfahren und dem Tode durch das Eingreifen des Polizeimeisters iD unterbrochen worden sei, der in selbständiger und eigener Entschließung den Abtransport des Verletzten durch den hierzu bereiten Angeklagten nicht zugelassen und dadurch eine rechtzeitige Einlieferung in das Krankenhaus verhindert habe. Sie hat. die Vernehmung ‚eines chirurgischen Sachverständigen darüber beantragt, daß EB surcH eine sofortige Beinamputation und eine sofort einsetzende sachgemäße ärztliche Betreuung am Leben hätte erhalten werden können, wenn er innerhalb von etwa 20 Minuten ‚nach ‘dem Unfall noch lebend in das Krankenhaus ‚eingeliefert worden wäre. Diesen Beweisamtrag hat das . Schwurgericht abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für ‚die Frage, ‚ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Tode des ‚Polizeimeisters Benz, ‚besteht, ohne Bedeutung seien. j

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Die Ablehnung der Beweiserheitung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht weist zutreffend darauf hin, daß Ursache jeder Umstand ist, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, Hätte selbst eine frühere Einlieferung in das Krankenhaus die Rettung des Verletzten ermöglicht und EB unzweckmässig gehandelt, so würde es sich insoweit nur um den Hinzutritt weiterer Bedingungen für den Tod handeln, die keine Unterbrechung, sondern die Fortsetzung der durch das Anfahren begründeten Ursachenkette bewirktei,

Auch für das Maß der Schuld war der Beweisamtrag bedeutungslos. Denn hierfür konnte es nur auf die etwaige Hilfsbereitschaft des Angeklagten, nicht aber auch darauf ankommen, welche Folgen es hatte, wenn I] den Abtransport des Verletzten durch den Angeklagten und damit seine rechtzeitige Finlieferung in ‘das Krankenhaus verhindert hat.

2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist gleichfalls nicht ersichtlich. .

a) Die Rüge, das Gericht habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf das Vorbringen gestützt werden, es hätten an vernommene Zeugen oder Sachverständige noch weitere Fragen gerichtet " werden sollen; denn das Revisionsgericht vermag den Umfang

„ihrer Bekundungen nicht festzustellen,

licht hätten.

b) Die Schutzbehauptung des Angeklagten, er habe den Polizeimeister ie nicht anfahren, sondern die beiden Polizeibeamten anspritzen wollen und seinen -— mit mindestens 80 km/st fahrenden - Wagen aus diesem Grunde auf die rechte. Seite gelenkt, hat das Schwurgericht schon deshalb für widerlegt erachtet, weil sich im Bereich des fatorts keinerlei Pfützen befanden, die dem Angeklagten ein Anspritzen ermög-

' Während der Fahrt saß neben dem Angeklagten der im Betriebe seines Vaters angestellte Zeuge ilD- >:i einer eingehenden polizeilichen Vernehmung am 24.Januar 1955 - gut eine Woche nach dem Vorfall - erklärte BD EB. ier Angeklagte habe kurz vor dem Zusammenstoß geäußert: "Den" oder "die fahr ich jetzt zusammen"; als ihn der vernehmende Beamte am Schluß der Vernehmung noch

ausdrücklich fragte, ob der Angeklagte nicht etwa doch

bloß davon gesprochen habe, daß er die Beamten anspritzen wolle, erklärte ED. davon sei nach seiner Erinnerung keine Rede gewesen. Bei der eidlichen Vernehmung durch

den Ermittlungsrichter am 27. Januar 1955 ließ er die Frage, ob der Angeklagte von "zusammenfahren" oder "anspritzen" &>sprochen hahe, offen: In der Hauptverhandilung hat der Zeuge erklärt, er könne sich an den Wortlaut überhaupt

nicht mehr erinnern; die Äusserung des Angeklagten habe

aber doch wohl von "anspritzen" gehandelt, er selbst jedenfalls den Eindruck gehabt, der Angeklagte wolle die Polizeibeamten anspritzen.

Das Schwurgericht hat von dem Zeugen den Eindruck gewonnen, daß er so wenig wie möglich sich festlegen wollte; er wirkte unsicher, seine Antworten kamen zögernd und ließen erkennen, daß es ihm äusserst peinlich war, gegen den ‚Sohn seines Arbeitgebers aussagen zu müssen. o: "allerdings bewußt die. Unwahrheit gesagt habe, sei nicht mit Sicherheit festzustellen;- es bestehe nämlich durchaus ” ie Möglichkeit, daß der Zeuge infolge eines im Jahre 1952 }ittenen Schädelbruches an Gedächtnisschwäche leide, zuil er weitere Einzelheiten des Vorfalls völlig vergessen habe. Das Schwurgericht hat aus dem Verhalten..des Zeugen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zwischen. dem Tatgeschehen und der Vernehmung vom 24, Januar 1955 nur ein kurzer zeitlicher Abstand lag und der Zeuge dem Ver-

nehmungsbeanten damals ausdrücklich erklärt hat, von "anspritzen" sei nicht die Rede gewesen, die Überzeugung gewonnen, daß seiner ersten Aussage ein grösserer Wahrheits-

wert zukommt. Es hat daraus die Überzeugung geschöpft,

daß der Angeklagte gegenüber iD tatsächlich die Absicht geäußert hat, einen oder beide Polizeibeamten "zu-

sammenzufahren", .

Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe den Zeugen EB aurch einen Facharzt für Psychiatrie zur Beurteilung des Wahrheitswertes seiner verschiedenen Aussagen untersuchen lassen müssen, Eine durch Unfall erworbene Gedächtnisschwäche könne sich nicht nur in der Form auswirken, daß sich der Verletzte an näher zurückliegende- Vorgänge besser erinnern könne, als an weiter zurückliegende; sie sei vielmehr ebenso auch in der umge_ kehrten Form denkbar, daß die Erinnerung an weiter zurückliegende Vorgänge eine bessere sei, so daß erst ein gewisser Zeitablauf die Fähigkeit zu wahrheitsgemäßer Erinnerung verbürge. Das Schwurgericht habe sich daher nicht damit begnügen dürfen, die Möglichkeit einer Gedächtnisschwäche einzuräumen.

Die Rüge ist unbegründet, weil das Schwurgericht sich \ von der Vernehmung. eines - Bsychiatrischen Sachverständigen keine Förderung der’ Wahrheitsermittlung zu versprechen brauchte. Da der Zeuge zunächst am 24. Januar 1955 ein bestimntes Erinnerungsbild wiedergegeben und sich erst späterhin, nachdem ihm die ‚gegenteilige Einlassüng des Angekiag-

. ten bekannt geworden war, auf mangelnde Erinnerung berufen hatte, kam die von der Revision vorgetragene Nög-' lichkeit der späteren Bildung einer zunächst nicht vorhandenen Erinnerung für den Tatrichter überhaupt nicht in Betracht. Für ihn handelte es sich demgemäß nur darum, ob der behauptete Erinnerungsverlust der Wirklichkeit ent-

ide

sprach oder vorgetäuscht wurde.-Ob das Schwurgericht

diese Frage ohne sachverständige Beratung hätte entscheiden dürfen, kann auf sich beruhen. Denn es bedurfte ihrer Beantwortung nicht, wenn das Gericht in ‚nöglicher tatsächlicher Würdigung auf jeden Fall dem bestimmten Erinnerungsbilg den größeren Wahrheitswert gegenüber der Be-

nauptung des Nichterinnerns beimaß, mochte sie nun wahr oder falsch sein. Von diesem rechtlich nicht zu beanstandenden Standpunkt des Schwurgerichts aus kam es somit auf

eine psychiatrische Begutachtung des Zeugen «EEE» nicht mehr an. |

Im übrigen hat der Tatrichter aus der Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen I] an sich noch keinen Rückschluß auf die innere Tatseite gezogen, sondern die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß es sich um eine leere Drohung oder Großsprecherei gehandelt haben könne. Erst die unabhängig von der Aussage des Zeugen GE ermittelten Tatsachen haben ihm die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte den Polizeimeister &D orsätziich angefahren hat.

3. Was die Revision, die eine bloße Fahrlässigkeit des Angeklagten behauptet, gegen die eingehend begründete Überzeugung des Schwurgerichts vorträgt, der Angeklagte habe den - anscheinend von ihm mit EB verwechseiten _ Polizeimeister 9 nit bedingten Tötungswillen vorsätzlich angefahren, erschöpft sich in vergeblichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Rechtsmangel erkennen läßt (§ 337 StPO). Insbesondere ist auch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf den genossenen Alkohol unter Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft und rechtsbedenkenfrei bejaht worden.

4, Der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen Mordes eröffnet worden war, ist wegen Totschlags verurteilt worden, ohne gemäß § 265 Abs 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen werden zu seine Das rügt die Revision mit Recht. Denn auch das mildere

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Strafgesetz des § 212 StGB ist ein anderes, als das des § 211 StGB, insbesondere weil die Vorschrift des § 213 StGB weitere Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet.

Daß der Schuldspruch auf diesem Verfahrensfehler beruhen könnte, ist im vorliegenden Falle freilich auszuschließen und wird auch von der Revision nicht behauptet, Denn die den Verbrechenstatbeständen des Mordes und des Totschlages gemeinsame Frage des Vorsatzes ist vor dem Schwurgericht erschöpfend verhandelt worden.

Dagegen ist. die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß das Strafmaß äurch die Unterlassung des Hin- - weises beeinflusst worden ist, der der. Verteidigung Anlaß gegeben haben könnte, zu Gunsten des Angeklagten weitere, für die Höhe der Strafe erhebliche Umstände geltend " zu-machen und unter Beweis zu stellen. -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober- ‚bundesanwalts. en Güde . Engels . Dr. Augustin .

. Seibert Baager