Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.10.1955 – 3 StR 326/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Sn 3205 2228 048 ld
rm Nanmzmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Otto A GR ) aus oo | geboren am WE 914 in zip, Kreis vg,
regen Betruge. Ink: Urhe
hat der 3. ‚Strafsenat des Bundesgericht tshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der Beilgenommen haben;
_ Benatspräsident Glanzmann. Be nn ' als Vorsitzender,
Bundesrichter . Dr. ‚Koeniger "Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr, Jagusch
Bundesrichter Maaß ‚als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt an in der Verhandlung, Oberstaaisanwalt — bei der Verkündung als Vertreter undesanwaltschaft, = Justizangestellter . als Urkunäsboamter der Geschäftsstelle, on
für Recht erkannte
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24, Jamuar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben:
1. soweit der Angeklagte wegen Untreue und Unterschlagung verurteilt worden ist,
2. im Gesamtstrafausspruch.,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfangs der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, er. das Landgericnt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Scheck oder. doch der dafür eingelöste Betrag für den Ange-
verhäl tnis; in dem der. Angeklagte zu ‚der, ‚Firma u@ stand,
Gründe§
us haar arm nen Dur mr mar rn been sn me en De
l. Die Verfahrensrüge, daß gegen § 61 Nr 2 StPO durch Eu die Vereidigung der durch die Tat verletzten Frau ci» \ verstoßen sei, ist verspätet vorgebracht und kann deshalb nicht nachgeprüft werden. Die Revisionsbegründungsschrift ist, am 12, April 1955 beim Lanägericht in Wiesbaden eingegangen. Die Frist zur- ‚Begründung der Revision war, da das Urteil dem Verteidiger am 25. März zugestellt worden \ ist und.‘ der 8 April ein gesetzlicher Feiertag (Karfreitag) | man u am 9. April abgelaufen (§ 345 Abs = I StPO): nn
, 2 Die vom Beschwerdeführer erhobene allgemeine Sachrüge ist. offensichtlich unbegründet, soweit er wegen Bebruges. im ı Rückfalle in vier ‚Fällen verurteilt ‚worden ist,
3 im Falle @ ergaben € die Feststel Lungen nicht mit. hinreichender Si cherheit, daß der Angeklagte sich einer ‚Unterschlagung schuldig gemacht hat; denn sie lassen nicht. | u erkennen, ‚ob das von. Kr % zurückgezahlt ve Geid und. der.
- klagten. "£remdet Sachen waren. Das hängt von dem Rechts- er.
und. von etwa getroffenen besonderen Vereinbarungen abo a E Im Urteil werden diese Fragen nicht behandelt. =
Der. _ Angekı agte kann gegenüber der Firma @ Verkäufer (Eigenhändler) oder Einkaufskommissionär im Sinne des 8 383 (vel auch § 406 Abs 1 Satz 2) HGB oder Vertreter ge. wesen sein. Wenn er als Eigenhändler aufgetreten ‚wäre, so ‚würde die Hingabe der ‚beiden Schecks über je. 5; ‘000 DM als.
. Vorauszahlung des Kaufpreises gewertet werden müssen. Der Angeklagte hätte daher ‚mit der Übergabe: das ; Eigentum an den
. u zum Einkauf des Ban deisens zu verwenden. In di esem Falle
Schecks und deshalb auch an dem Gelde erworben, das er bei deren Einlösung von der Bank erhielt, Das würde nur dann nicht der Fall sein, wenn zwischen der Firma U@® und dem Angeklagten vereinbart worden wäre, äie Schecks sollten bis zu ihrer Verwendung für den Einkauf des Bandeisens Eigentum der Firma U vYleiden. Eine derartige Vereinba.. rung wäre zwar ungewöhnlich, aber nicht undenkbar, .
Sollte ‚der Anzeklagte als Einkeufskommissionär tätig geworden sein, so wäre es ‚denkbar, daß die Firma @ ihm das. Eigentum an den Schecks übertragen und er auch das
E Bigentum an dem von Cohnen zurückgezahlten Gelde erworben u B hat und daß er nur die Verpflicht tung hatte, äie Schecks
“ hätte 'er sich nicht einer Unterschlagung, sondern einer - Untreue (§ 95 BörsG, u.U, 8.266 StGB) schuldig gemacht. Es könnte aber auch so sein, daß die Firma @ sich das Eigentum an den Schecks vorbehalten hätte. und daß nach
dem Willen der Parteien das Ei gentum an dem dafür bei
der Bank erlösten Gelde im Zeitpunkt des Erwei cbes äurch \ „den Angeklagten sofort auf die Firma @ übergehen soll. te, 4 Ein entsprechender Parteiwille könnte auch kinsicht lich u RE des’ von co zurückgezahlten Geldes vorliegen; dafür . “ könnte ein Anzeichen in einer etwaigen Vereinbarung. der 0
Parteien: gefunden. wei den, deß des Snzukaufende Bandeisen
"mit dem Erwerb durch den Angeklagten soglei ch in das mi gen tum der Firma .@ gel angen solle, Wenn es’ so gewesen wäre, hätte der Angeklagte sich durch die eigennützige Verwen.- dung eines Teiles des von com zurückgezahl ten es und der Summe des zweiten Schecks der Unterschlagung schuläis gemacht, (vgl RGSt 62, 31). 5
Auch wenn der Angeklagte in offener oder verdeckter
leh hatte, die Schecksunne für sich zu verwenden, und sie.
genblick zugeeignet, als er ihn der Bank zur Auszahlung .
Vertretung der Firma U@ gehandelt haben sollte, wäre zunächs+ zu prüfen, ob der Wille der Parteien dahin ging, gaR_er an den Schecks oder doch an dem für sie eingelösten Geldbetrag sowie an dem von cu zurückerstatteten Geldbetrag Eigentum erwerben sollte, Träfe dies zu, so hätte
er sich keiner Unterschlagung, sondern einer Untreue schul-
dig gemacht.
Hat der Angeklagte” an den Schecks. kein. ‚Bigentun erworben, blieben die. Schecks also Eigentum der. Firma u@, so ist zu klären, ob er den zweiten Scheck oder den "dafür erlösten Betrag unterschlagen hat. Nach Lage der Dinge hat die Bank demjenigen, den es anging, das Geld übereignen wollen. Wenn der Angeklagte den Scheckbetrag in offener oder verdeckter Stellvertre bung für die Firma v@ in Empfang genommen. hat, .80 hat damit nicht er; sondern die u Firma U Ei gentum an dem Geld erworben, In diesem Falle
würde er das Geld unterschl agen haben, indem er es im ei- ‚genen Nutzen verbrauchte (vgl RGSt 54, 185), Wenn. der Angetagte dagegen schon bei der Einlösung des Schecks den Wil-
| ‚im eigenen Namen abhob, 0 erwarb er an dem Gelde Eigentum, In diesem Falle hätte er „sich den Scheck selbst. in dem um.
vorlegte, und damit den Scheck unterschlagen. Wenn der u . Angeklagte sich als Kommissionär oder als Vertreter der. u
Firma U@ der Unterschlagung eines Teilbetrages der von cu> an ihn zurückers tatteten Summe und des zweiten Schecks oder des dafür erlösten Geldbetrages schuldig gemacht haben. | sollte, so würde er ‘durch dieselbe Handlung auch eine. ntreue zum Nachtei le der Firma u, begangen haben.
Nach allem kann die Verurteilung wegen Unterschlagung
in dlesem Talle nicht aufrechterhalten werden,
4. Im Falle "Versicherungsge sell schaft zZ wird die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) durch die Feststel. Lungen g getragen. Im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte habe äie ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, mißbraucht, Wenn
damit. zum Ausdruck gebracht werden sollte, er habe den
Mißbrauchsta tbestand liegt vor, wenn der Täter die Ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes. Vermögen zu ve rrügen, mi ßbraucht. Davon kann hier aber keine: Rede sein. Denn de£ Angeklagte hatte lediglich - die von den beiden
\ Agenten Vater und Sohn ra einkassierten Beträge abzurechnen und an die "zB abzuführen, Wohl aber ist der "Treubruchstatbestanä" erf füllt, Der Auftrag der Versicherungsgesell schaft hatte gerade die. Wahrnehmung. ihrer Vermögensinteressen zum Gegenstand. Es sollte ‚sicher Pgestel 1t „werden, daß Vater und. Sohn Kurt die Versicherungsbeiträge, die sie einnahmen, nicht für sich verbrauchten, Sondern daß
"Mißbrauehstatbestand" erfüllt t, so wäre dies irrigo Der d
aie Beiträge. der Versioherungsgeseilschaft zuflossen. Diese
Pflicht‘ zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen hat der > Angekl agte verletzt; indem er einen Teil der eingegangenen . Versicherungsbeiträge dazu verwendete, Schulden zu: beglei- u chen, die den beiden Tg gegenüber den Versicherungsge- | ‚sellschaften "m un iD 7 dadurch entstanden waren, daß sie für diese vereinnahmte Beiträge nicht ab- "geführt hatten, und indem er ferner den Restbetrag im eigenen Nutzen verbrauchte, Die Annahme, der Angeklagte habe ‚sich dadurch einer Untreue schuldig gemacht, ist mithin
im Ergebnis ‚gerechtfertigt.
Das Landgericht sieht in der auftragsmidrigen Verwendung dieser für die "ZB ;ereinnanmten Bei träge zugleich
cn
eine mit der Untreue tateinheitlich zusammentreffende Unterschlagung, Soweit der Angeklagte das Geld im eigenen Nutzen verbraucht hat, ist hiergegen aus Rechtsgründen
nichts einzuwenden. Soweit er es dazu verwendete, Schulden der beiden Fabian gegenüber den Versicherungsgeseilseo chaf- u ten "Be " und (u " zu begleichen, fehlt es an . der Feststellung, daß’ er dieses Geld sich zueignete. z Zwar kann der Täter Sachen, die er in Gewahrsam hat, ihren 1 wirtschaftlichen Werte nach auch dadurch sich zueignen, daß ® . .er sie einem Dritten unentgeltlich. zuwendet. Durch die Be-Ä zehlung der Schulden, die die Fabians bei der Dr 7 und der "(Cm ' hatten, hat der Angeklagte das dazu verwendete Geld: den beiden Fabian, wenn auch nicht der Substanz, so doch dem wirtschaftlichen Werte nach zugewen-
dete Denn sie wurden durch die Zahlung von ihren Schulden befreit, Voraussetzung dafür, daß er dadurch das Geld gleich- E . zeitig sich selbst zugeeignet hat, ist jedoch, daß er von der °* ‚Zuwendung an die Fabian ‚einen Nutzen oder Vorteil im weite- . ren Sinne, wenn auch ‚nur mittelbar, gehabt hat (BGHSt 4; 237 /238/). Daß dies der Fall gewesen ist, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, kann aber auch nicht
L-
ausgeschlossen werden, obschon die Möglichkeit, daß der Angeklagte gegenüber den Fabian zu deren Gunsten im eigenen ‚Hanen.t über das Geld verfügt hat, ersichtlich nicht in Frage kommt . nn Zu re
. Der Rechtsfehler zwingt dazu, die Verurteilung auch
im 'Falle der Versicherungsgesellschaft Zürich aufzuheben. Zwar steht schon jetzt fest, daß der Angeklagte sich dureh die Verwendung von 1 600 IM im eigenen Nutzen auch der Unterschlagung schuldig gemacht hat. Zweifelhaft ist also nur der Umfang der Unterschlagungs.
Es ist aber nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Schuld des Angeklagten geringer bewerten würds, wenn die neue Verhandlung ergeben sollte, daß er den Betrag von 660 DM, den er zur Begleichung der Schulden der Tg :-- genüber "Em" und "cn verwendete, nicht im Sinne von § 246 StGB sich rechtswidrig zugesignet, sondern insoweit nur eine Untreue zum Vorteil der FE FEB >esangen hat, Möglicherweise würde sich dies bei der Strafzumessung zu Gunsten des ‚Angeklagten auswirken. BE d
u Im Falle cu ist dem Urteil nicht mit Sicher- ‚heit zu entnehmen, inwiefern der Angeklagte Geldbeträge den übernommenen Verpflichtungen zuwider zum | Nachteil der
Frau BB vervenact hat.
Es hat den Anschein, daß Frau cu: dem Angeklagten nicht nur nach und nach 6 540 IM als festverzinsliches Darlehen gegeben hat, sondern auch einen weiteren Bet trag von
5 500 DM, der dadurch Flüsig gemacht wurde, daß der Angeklagte in ihrem Auftrags einen auf 10 000 DM. lautenden Hypothekenbrie? bei der Do — j Landesbank verpfändete. Im Urteil ist ausgeführt, der Angeklagte habe sich: nur" zur Zahlung von 150 DM Zinsen monatlich und ausser-- dem zur Regelung der Verbindlichkeiten der Frau u ver- | pflichtet, zu denen die Pflegekosten für die in der: 'Heti- und Pflegeanstalt 3 untergebrachte Tochter und die ‚Ver. pflichtungen aus dem Tastenausgleich gehörten, Sodann heißt es, der Angeklagte habe nur. die monatli chen zinszahlungen an Frau GW geleistet, nicht aber die Pflegekosten und die Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich beglichen,.
In der Nichterfüllung dieser Verbindlichkeiten könnte nach Lage der Sache eine Untreue nicht gefunden werden, wei
der Angeklagte lediglich einen Teil der für die Hergabs äes"Darlehens geschuldeten Leistung nicht erbracht hätte. Es könnte nur gefragt werden, -ob er schon bei Abschluß des Darlehnsvertrages gewillt war, diese weiteren Verpflichtungen nicht zu erfüllen. In diesem Falle hätte er Bu sich eines Kreditbetruges schuldig gemacht. |
Im Widerspruch mit diesen Feststellungen wird im Urteil nun aber weiter gesagt, es sei versinbart worden, daß der. ‚Angeklagte, um die Pflegekosten. und die Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich zu bezahlen, das Recht habe, auch das Kapital anzugreifen, falls die Verzinsung nieht ausreichen sollte. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es sodann, der Angeklagte habe sich verpflicht et; als Gegenleistung für die Darleihung der erheblichen Beträge "zus . den Zinsen der ihm überlassenen Vermögenswerte" monatliche Renten an Frau CB :. zanıen- ‚und außerdem die Verpfie- | gungskosten auf dem Eichberg sowie die Leistungen aus dem .
Te m en ne ern
Lastenausgleich zu bestreiten .und zu ‚diesem Zwecke das Ka-
.pital- anzugreifen, wenn die Zinsbeträge nicht. ausreichen ‚sollten. Der Angeklagte habe - ‚seine Verpflichtungen jedoeh nicht, erfüllt und. ‚das übergebene Bargeld für sich verwen-
ö det. on
Was unter dem (übergebanen Bargeld zu verstehen ist, in dessen eigennütziger Verwendung das Landgericht an. scheinend eine Untreuehandlung erblickt, ist nicht ersichtlich, Soweit Frau eG |) ihm Geld gegen Verzinsung gelie- \ hen hatte, war der Angeklagte berechtigt, darüber zu ver-
fügen. Das Urteil lässt. nicht, ‚erkennen, daß die Verwen-
dung für einen bestimmten Zweck vereinbart worden war. #s bleibt dabei unverständlich, inwiefern der Angeklagte berechtigt gewesen ist, zur Bestreitung der übernommenen
klagte habe sich verpflichtet, einen Teilbetrag der für das
. abzuführen, sondern zur Begleichung der Verpflegungskosten 1% ‚und der Schulden aus dem Lastenaus sgleich zu verwenden, und .. er habe dadurch Untreue begangen, daß er dies nicht getan ‚habe, so würde das im Widersprüch stehen mit dem Ausspruch des Urteils, er. sei von den übernommenen Verpflichtungen
Denn dieser Satz kann nur dahin verstanden werden, daE ..
: kommen, neben der Verpflichtung zur Zinszahlung als eine
bestand. Überdies fehlt es an jeder Feststellung. über die Höhe der monatlich zu zahlenden Verpflegungskosten und
Verpflichtungen "das Kapital" anzugreifen, Nach den. Fest. stellungen war ihm außer den dargeliehsnen Beträgen kein
"Kapital" anvertraut worden.
Es ist ferner nicht ersichtlich, was das Landgericht unter den dem Angeklagten überlassenen Vermögenwerten versteht, aus deren Zinsen er monatliche "Renten" an Frau CB : bezahlen und die weiteren Verpflichtungen bestreiten sollte, Nirgends bietet das Urteil einen Anhaltspunkt dafür, daß Frau cu dem Angeklagten außer den dargeliehenen Beträgen Vermögenswerte zur Verwaltung überlassen hatte, die Zinsen abwarfen, die der Angeklagte pflichtwidrig verwendet hätte, Sollte damit gesagt sein, der Ange-
Darlehn zugesicherten Zinsen nicht unmittelbar an Frau cp
lediglich aen ‚Zinszahlungen an Frau > nachgekommen. der Angeklagte seiner Verpflichtung zur. Zinszahlung ir voilem Umfange : nachgekommen ist, und daß die Verpflichtung,
für die sonstigen Verbindlichkeiten der Frau Bo ) aufzu-
zusätzliche Gegenleistung für die Gewährung des Darlehns
Schulden aus dem Lastenausgleich.
- 10 - 1 Z
-. Angesichts dieser lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob der Schuldspruch gerechtfertigt ist. Der Mangel zwingt dazu, das Urteil auch in diesem Punkte aufzuheben.
Glanzmann Koeniger Buseh
Jagusch Maaß
-