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BGH Entscheidung vom 13.10.1955 – 4 StR 209/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4. S1R 20975 2239 Das
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dipl.-Volkswirt Dr. jur. Franz Joser K ie» aus HB. dort geboren :ı > ::0:,
wegen übler Nachrede u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Xrumnme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Laeng-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. I) in der Verhandlung, Bundesanwalt «E> bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeaater der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2. y.
Gründe§
Der Angeklagte ist unter den Voraussetzungen des 8 51 Abs 2 StGB wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung des Arbeitsgerichtsrats Dr. x» sowie wegen übler Nachrede in zwei Fällen gegen den Landgerichtsdirektor Dr. Di 3 ) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten, dass ihm zur Stellung eines Unterbringungsamtrages nach § § 1 StPO ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen, nachdem der Sachverständige in der Hauptverhandlung - abweichend von seinem schriftlichen Gutachten,das volle Zurechnungsfähigkeit annahn, - die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bejaht hatte, findet weder in § 140 Abs 1 Nr 6 StPO noch sonst eine Stütze. Der Geisteszustand des Angeklagten konnte nämlich bereits obnedies abschliessend buerteilt werden, und es kam daher seine Beobachtung in. _ einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht in Betracht. Dies hatte der Sachverständige nach Bestellung eines Pflichtverteidigers schon in dem Termin vom 2. Növenber 1954 erklärt. nn
1) Der Angeklagte führte bei dem Arbeitsgericht Herne, dem der Arbeitsgerichtsrat Dr. x vorsass, einen Rechtsstreit gegen die Stadt EB, in dem Oberstadtdirektor Rheinländer am 4. Juni 1952 eidlich als Zeuge vernommen wurde, der bereits am 24. Novenber 1950 in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten gehört worden war.
Nachden seine Klage abgewiesen worden war, erstattete der Angeklagte gegen RE Strafanzeige wegen Meineids. In dem Ermittlungsverfahren richtete er am 22, Oktober 1952 anden Oberstaatsamwalt in Bochum eine Eingabe, in der er u.a. folgendes ausführte: Die diametralen Gegensätze, die zwischen den Zeugenaussagen Rheinländers vom 24. November .1950 und 4. Juni 1952 beständen, seien wohl nicht dadurch aus der Welt zu schaffen, dass der Arbeitsgerichtsrat Dr. 4] in der schriftlichen Urteilsbegründung die beiden gerichtlichen Vernehnungsprotokolle durcheinanderwerfe, um dann "festzustellen", dass der Zeuge REED seine Aussage vom 24. November 1950 "wiederhole". Der aus der Ostzone abgeschobene ehemalige Nazirichter Dr. K@@® habe durch diese Präventivmassnahue schon im voraus die zu
erwartende Meineidsanzeige gegenstandslos zu machen versucht. Denn jeder Bäckerbursche könne die offenen Wider- ‘sprüche beider Zeugenaussagen beim Vergleich in fünf Minuten ohne geistige Anstrengung herausfinden. Im Folgen- “den wird dann noch der Ausdruck "nazistischer Justizgangster" gebraucht, der sich nach der Überzeugung der Strafkamner zumindest auch auf den Arbeitsgerichtoret Dr. ed ] bezieht.
Das Landgericht meint, die Eingabe vom 22. Oktober 1952 enthalte, ohne dass.dies einer näheren Darlegung . bedürfe, unwahre Tatsachen, und erblickt diese offenbar in der Behauptung, Dr. xD habe durch eine Präventiv- "massnahme eine Meineidsanzeige gegen den Oberstadtdirek-
tor FEED von vornherein gegenstandslos machen, also einen Meineid vertuschen wollen.
Diese Auffassung verkennt, dass nicht jedes tatsächliche &lement einer beleidigenden Ausserung ohne weiteres die Behauptung einer Tatsache enthält, sondern dass erst die umfassende Gesamtwürdigung ein abschliessen-
des Urteil darüber gestattet, ob es sich insgesaut um ei-
ne Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt.
Denn es liegt nur ein in tatsächlicher Hinsicht erläutertes Werturteil vor, wenn das tatsächliche ‚Vorbringen gegenüber dem gewollten Werturteil so sehr zurücktritt,dass es nur dazu. dient, dieses näher zu erläutern, zu begründen oder zu bekräftigen (OGHSt 2, 310; BGHSt 6, 159, 161 f;
6 StR 181/54 vom 14.7.1954; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954
und die dort angeführten Urteile). Massgebend ist insbesondere das Verhältnis,in dem die etwaigen Tatsachenbehauptungen zu offensichtlichen Werturteilen stehen.
Die bisher vom Landgericht nicht vorgenommene Gesamtwürdigung kann ergeben, dass es sich insgesamt nur um ein absprechendes Werturteil handelt. Mit dem Meineidsverfah-
ı ren gegen den Oberstadtdirektor PORN . dessen Fördezung. die Eingabe vom 22. Oktober 1952. dienen sollte, bezweckte der Angeklagte ersichtlich, die Aussichten seiner
Berufung gegen das abweisende Arbeitsgerichtsurteil zu verbessern. Die Strafkammer führt zwar aus, die beiden Aussagen REED deckten sich im wesentlichen, lässt aber die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, dessen Rechtsempfinden weit über das normale Mass gesteigert ist, an offensichtliche Widersprüche geglaubt hat; denn seine
Selbstkritik liegt unter dem Normalen, er ist von welt-
freunden Idealismus beseelt und seine Ideen haben teilweise wahnhaften Charakter. Solcher Auffassung stand die Meinung des Arbeitsgerichts entgegen, und es ging dem Angeklagten möglicherweise darum, das Gewicht dieser Ansicht durch Herabwürdigung des Vorsitzenden und Urteilsverfas-
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sers zu mindern. Diesem Zweck kann es gedient haben,
dass er Dr. KB als abgeschobenen ehemaligen Nazirichter und nazistischen Justizgangster bezeichnete, für
den er als Verfolgter des Naziregines Freiwild sei. Wiesen die beiden Zeugenaussagen REED nach Auffassung des Angeklagten üunverkennbare Widersprüche auf, SO lag in diesem Rahmen der Vorwurf absichtlicher Vertuschung nahe, der möglicherweise das allgemein absprechende Werturteil nur erläutern, begründen oder bekräftigen solite- 5
Rechtlich fehlerhaft ist der Schuldspruch im Falle Dr. KPD auch insoweit, als Tateinheit zwischen übler Nachrede und Beleidigung angenommen worden ist. Tateinheit zwischen einem Vergehen gegen § 1§ 5 StGB und einem Vergehen gegen § 1§ 6 StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Hand- "Jungseinheit verbundene, nicht in einen inneren Zusammenhang stehende einzelne Äusserungen sich teils als üble Nachrede, teils mur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete Äusserung zugleich den Tatbestand des § 1§ 5 StGB erfüllen- . de Elemente aufweist (vgl RGSt 59, 414, AlT; 65, 358 f; BGHSt 6, 159, 1615 4 StR 289/54 vom 14. ‚10. 1954).
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2) tandgerichtsdirekter Dr. u sass der Strafkammer in Bochum vor, die zunächst am 30. "Juli 1953 gegen den Angeklagten wegen seiner Eingabe vom 22. Oktober 1952 im Falle Dr. K@9 verhandelte. Dr. DEE verwenrte es dem Angeklagten, am Verteidigertisch Platz zu nehmen und dort seine zahlreichen nitgebrachten Akten auszubreiten. Er regte ferner an, die Hauptverhandlung auszusetzen und den Angeklagten zunächst auf seinen Geisteszustand
untersuchen zu lassen. Es erging dann im Einverständnis .‚uit dem Angeklagten ein entsprechender Beschluss.
Gegen diesen Beschluss richteten sich zwei Eingaben des Angeklagten an die Strafkamuer vom 31. Juli und 18. August 1953, deren Wortlaut auszugsweise mitgeteilt wird.
Was die Strafkamner diesen Eingaben, insbesondere der zweiten, als behaupteten Tatsachenkern entnimmt, wird
-— wie die Revision zutreffend rügt — nicht genügend klar herausgestellt. Anscheinend erblicktsie diesen in dem Vorwurf, Dr. DD habe die Verhandlung nicht einwandfrei geführt, weil er den Angeklagten in seiner Verteidigung bekindert habe, und es sei ihm auch an der Feststellung der Wahrheit nichts gelegen gewesen, da er von einem neuen Gutachten des Sachverständigen Dr. Kehrer nichts habe wissen wollen, sondern an den Gerichtsarzt und die Irrenanstalt gedacht habe. .
‚Dass dem Augeklagten die Ausbreitüng seiner Akten verwehrt wurde, ist erweislich wahr; die Behauptung dieser Tatsache kann also eine Verurteilung aus § 1§ 6 StGB nicht rechtfertigen. Das Vorbringen, die Verhandlungsführung sei insoweit zu beanstanden, stellt sich ersichtlich als reines Werturteil dar. Das’ somit allein verbleibende tatsächliche Element, dem Vorsitzenden habe an der Feststellung der Wahrheit nichts gelegen, ist so schwach, dass es sich auf Grund der auch hier noch vorzunehnenden tatrichterlichen Gesamtwürdigung als eine hinter dem gewollten Werturteil zurücktretende Erläuterung darstellen kann. Bei dieser Gesamtwürdigung wird insbesondere auch berück-
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sichtigt werden müssen, dass dem Angeklagten die Anzweife-Jung seiner geistigen Gesundheit als durch nichts gerechtfertigt erschienen sein nag. .
Auch die nicht weiter begründete Verurteilung wegen zweier selbständiger Handlungen im Falle Dr. DD kann auf Rechtsirrtum beruhen. Beide, in dichter zeitlicher Aufeinanderfolge verfassten, Eingaben verfolgten denselben Zweck, behandelten denselben Gegenstand und richteten sich an dieselbe Stelle; die: Annahine ‚eines Gesamtvorsatzes lag daher nahe. E>
3) Bei der Darlegung der inneren Tatseite des § 193 StGB kann die - im übrigen nur den Fall Dr. X tetreffende - formelhafte Wendung, der Angeklagte habe gewusst, dass sein Verhalten zur Durchsetzung seiner angeblichen Wiedergutmachungsansprüche nicht notwendig sei, angesichts der Besonderheiten seiner Persönlichkeit nicht genügen, Das weit über das normale Mass gesteigerte Rechtsempfinden, die teilweise wahnhaften Vorstellungen sowie die vom Angeklagten verfolgten Absichten, so wie sie sich ihm hiernach dar-. stellten, werden zum beanstandeten Inhalt seiner Eingaben in Beziehung gesetzt werden nüssen, wenn Vorliegen und Mass einer etwaigen Schuld gerade dieses Angeklagten zuU- treffend beurteilt werden sollen.
Es erschien angezeigt, die hiernach erforderliche erneute tatrichterliche Erörterung einem Gericht zu übertragen, das mit dem Sachverhalt noch nicht befasst war.
Krumnme | Engels Seiberi Lang-Hinrichsen Haager u