Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.03.1968 – 1 StR 97/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‚064 014 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_971/68 URTEIL
Dur;
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Lothar SD :,: ve GE geboren am EEE 1940 in Zu Tnüringen,
wegen schweren Hausfriedensbruchs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter > ww . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu). vom 28. November 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit leichter Körperverletzung sowie wegen fortgesetzter gefährlicher Körper-
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verletzung, wegen fortgesetzter Nötigung und wegen eines in Mittäterschaft begangenen Vergehens des versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Dieses Urteil greift die Revision des Angeklagten im Schuldspruch wegen schweren Hausfriedensbruchs und leichter Körperverletzung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel bleibt obne Erfolg.
Nach den Feststellungen der Strafkammer drang der Angeklagte am Abend äes 6. September 1965. zusammen mit seinem damaligen Geschäftsteilhaber Dursch in die Wohnung der Eheleute N in sein, um deren Stiefsohn POEEED, ser auch dort wonnte, wegen ünbefugter Benutzung eines Geschäftsfahrzeugs zur Rede zu stellen. Der Angeklagte und Dursch betraten, ohne anzuklopfen, Haus und Wohnungsküche, worauf der Angeklagte, der eine Stahlrute mit sich führte, um Bantele damit zu verprügeln, diesem sofort, ohne die Antwort auf die unvermittelte Frage nach dem Verbleib. des Fahrzeugs abzuwarten,. einen heftigen Schlag mit der Hand ins Gesicht versetzte und ihm damit blutende Yerletzungen zufügte (UA S. 8/9, 13). Diesen Sachverbalt hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht als schweren Hausfriedensbruch {§ 123 Abs. 2 StGB) gewürdigt.
Die Verletzung fremden Hausrechts leitet das Urteil daraus ab, daß der Angeklagte zwar an sich berechtigt gewesen sei, sich in die Wohnung zu begeben, um Bantele nach dem Verbleib des Wagens zu fragen, aber kein Recht gehabt habe, das Haus mit der von vornherein gefaßten Absicht zu betreten, DEE aus Wut über das unrechtmäßige
Zurückhalten des Kraftfahrzeugs körperlich zu mißhandeln (UA S. 17). Dieser Begründung könnte die Auffassung entnommen werden, daß die Widerrechtlichkeit des erstrebten Zwecks auch das Eindringen selbst stets widerrechtlich mache; diese Ansicht stände in Widerspruch zu dem anerkannten Rechtsgrundsatz, daß es für die Rechtsvidrigkeit des Eindringens in eine fremde Wohnung nicht auf das vom Täter verfolgte Ziel, sondern entscheidend auf den den Eintritt entgegenstehenden, dem Täter bekannten oder doch. von ihm anzunehmenden Willen des Wohnungsinhabers ankommt (RGSt 20, 150). Die Strafkammer hat jedoch diese Rechtslage nicht verkannt, sondern den vom Angeklagten erstrebten unerlaubten Zweck als Beweisanzeichen dafür verwertet, daß eine Zustimmung des Inhabers der Wohnung oder einer sonst zur Wahrung des Hausrechts befugten Person zum Betreten der Wohnung von Anfang an nicht vorlag und daß dies dem Angeklagten auch bewußt war; hiergegen sind Bedenken nicht zu erbeben (vgl. RGSt 20, 155/156). Denn der festgestellte Sachverhalt ergibt ohne weiteres, daß der Angeklagte, der das Haus und die Wohnung betrat, obne anzuklopfen, die Erlaubnis zum Betreten, um sein strafbares Vorhaben auszuführen, nicht voraussetzen konnte. Das Urteil stellt im übrigen ausdrücklich fest, daß der Angeklagte sich über die Widerrechtlichkeit des Betretens der Wohnung "im klaren" war (UA S. 17). Damit sind die äußeren und inneren Tatbestanädsmerkmale des § 123 StGB in seiner ersten Begehungsform (vgl. hierzu BGHSt 21, 224) ausreichend festgestellt. Da der Angeklagte eine Waffe bei sich führte, lagen auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 123 Abs. 2 StGB vor.
Die Annahme von Tateinheit zwischen Hausfriedensbruch und Körperverletzung ist rechtlich nicht unbedenk-
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lich (vel. RGSt 32, 137, 139/140; BGH Urteil vom 13. Oktober 1955 - 1 StR 212/55 -; BGH IM StGB § 177 Nr. 8), beschwert aber den Angeklagten nicht.
‚Seine Revision ist somit zu verwerfen.
‚Rübner . Seibert. Loesdau
Pikart en Pfeiffer
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