Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.10.1955 – 3 StR 844/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 SLR 344/52. 2327 038 7
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1,) den Siegmund Z II Beruf, aus DWB- , geboren an @. ED ir ra (DE : 2.) die Papierhändlerin Victoria F IE PIE a EEE, WR oren am MB.
inS Bez. ,
wegen Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Hetallen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Nartin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Ww bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestzllter >
als Urkundsbeamter .der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten ZEEEREED und Fe wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Juli 1952, soweit es diese Angeklagten verurteilt, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte Tin»
wegen Vergehens gegen die §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten ZCEEEEEEB hat es wegen des gleichen Ver-
gehens eine Gefängnisstrafe von sechs Lonaten verhängt und ihm ausserdem die „usübung des 3erufes als Roh-
produktenhändler auf die Dauer von drei Jahren untersagt.
Mit ihren Revisionen behaupten die Angeklagten die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie rügen ferner die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ZEMMEp:
a) Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei entgegen der Vorschrift des § 258 Abs 3 StPO nicht befragt worden, ob er selbst noch etwas zu seiner Ver-
teidigung anzuführen habe. Die Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1952 be-
weist (§ 274 StPO), dass dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist.
b) Dagegen bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht, dass das Gericht ihn in der Hauptverhandlung nicht darauf hingewiesen habe, dass die Verhängung eines Berufsverbots nach § 42 1 StGB in Betracht komme. Da weder die Anklageschrift noch der kEröffnungsbeschluss die genannte Bestimmung erwähnten oder sonst zum Aus-
druck brachten, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Straftat unter Missbrauch seines 3erufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft
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seines 3erufes auferlegten Pflichten begangen hatte, musste er nach der Vorschrift des § 265 Abs 2 StPO vom Gericht darauf hingewi.sen werden, dass ein 3erufsverbot verhängt werden könne (BGIISt 2, 85). äuf der Verletzung dieser Vorschrift kann die \nordnung dieser
Massnanme auch beruhen.
Dies lässt sich schon deshalb nicht ausschliessen, weil das Landgericht versäumt hat, die äntscheidung über die Anordnung dieser Massnahme ausreichend zu begründen. Es brauchte zwar nicht ausdrücklich hervorzuheben, dass das Vergehen gegen § 16 Abs 1 Nr 1 des lietallgesetzes unter Kissbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung der dem ingeklagten nach seinen Beruf obliegenden Pflichten | begangen wurde. Aber es musste darlegen, dass ein solches Verbot erforderlich erschien, um eine auch nach Verbüssung der Freiheitsstrafe bestehende Gefahr künftiger Rechtsverletzungen dieser Art abzuwenden. Die unzulänglichen Feststellungen enthalten zugleich einen sachlich-
rechtlichen Hangel des Urteils.
c) Abgesehen von diesem Rechtsfehler zum Strafausspruch begegnet aber auch der Schuldspruch nach § 16 abs 1 Nr 1 des Metallgesetzes sachlich-rechtlichen 3edenken. Nach dieser Vorschrift wird nur bestraft, wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis ein Gewerbe mit unedlen Ketallen im Sinne des § 1 des Netallgesetzes betreibt. Das Landgericht hat bisher nur festgestellt,
. dass der ‘ngeklagte als selbständiger Rohprodukten-
händler im Jahre 1950 mehrere Wochen lang (1-2 mal in der Woche) von unbekannten Personen Buntmetalle, insbesondere Blei und Kupfer,erwarb, versteckte und an einen Grosshändler weiterveräusserte, ohne eine Srlaubdes Netallgesetzes zu besitzen. Diese
nis nach § 1
Feststellungen tragen die Verurteilung nach der genannten Vorschrift des Metallgesetzes noch nicht. Obwohl es naheliegt, hätte doch ausdrücklich dargelegt werden müssen, dass es sich bei den erworbenen jietallen um Altmetalle, iietallbruch oder sonstige letallerzeugnisse im Sinne des § 1 letallgesetz handelte, deren Erwerb zur gewerblichen heiterveräusserung der ärlaubnis bedarf. Vor allem hätte aber der Tatrichter sich dazu äussern müssen, ob der Angeklagte sein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorsätzlich oder fahrlässig betrieb. Danach richtet sich die zu verhängende Strafe, Vorsätzlich handelte der Angeklagte auclı dann, wenn er das ‚Bestehen der Erlaubnispflicht für möglich hielt, aber trotz des Fehlens dieser Zrlaubnis handelte. irenn auch in den Kreisen des Rohproduktengewerbes die Kenntris | von jener Erlaubnispflicht nach § 1 des lietallgesetzes 2 „weit verbreitet sein mag, so war der Tatrichter deshalb 4. doch, nicht von der Feststellung der für die innere Tat- ‘ "geite: ‚notwendigen Merkmale befreit. Sie erübrigte sich ’. ‚hier nicht etwa auch deshalb, weil das Landgericht. er- ; 2. "wähnt, dass der Angeklagte die erworbenen letalle bis ®._gum.Weiterverkauf. versteckt hielt. Das deutet in erster Eh Linie auf die Kenntnis von ‚strafbaren Vortaten hin.
Die erörterten Verfahrensmängel und sachlichrechtlichen Fehler nötigen zur Aufhebung des Urteils im ganzen, soweit es den Angeklagten ZB vetrifft. Die neue Verhandlung wird dem Tatrici.ter auch Gelegenheit geben, die für die Bemessung der Strafe bedeutsamen Umstände vollständiger als bisher darzustellen, damit der Vorschrift des § 267 Abs 3 StPO genügt wird. Der Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten ZB reicht nicht aus, um den Schuld- und Unrechtsgehnait seines strafbaren Handelns zu kennzeichnen.
II.
Die Revision der \ngeklagten Tip:
Nach den Feststellungen des lardgerichts betrieb diese ıngeklagte zusammen mit einer noch nicht abgeurteilten witangeklagten seit Dezember 1950 ein Rohproduktengewerbe. Eine Erlaubnis nach 5 1 des ketallgesetzes war ihr nicht erteilt. In ‚pril 1951 erwarb die Angeklagte 45 kg Kupfer. Darüber hinaus kaufte sie, wie das Landgericht anführt, laufend weitere Hengen Netalls auf. ZUM, der im Jahre 1951 eine Zeitlang im Geschäft der Angeklagten als Gehilfe mitarbeitete, erwarb einen grösseren Posten Zinkbuchstaben für Rechnung des Unternehmens. uch diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung der Angeklagten nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 zu rechtfertigen. Abgesehen von dem Ankauf der Zinkbuchstaben ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob es sich bei den Ankäufen um solche ketalle oder Metallerzeugnisse handelte, die in § 1 des Metallgesetzes erwähnt sind. Das Landgericht hätte auch darlegen müssen, ob der Ankauf der Zinkbuchstaben durch ZEN mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin stattfand. Schliesslich hätte das Landgericht auch in diesem Falle zu der Frage, ob die Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig handelte, unter Angabe der für die innere Tatseite bedeutsamen Tatsachen Stellung nehmen müssen. Das war nicht deshalb überflüssig, weil das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungsgründe zwei "einschlägige" Vorstrafen dieser Angeklagten erwähnt hat. Dieser Vermerk deutet lediglich darauf hin, dass die Angeklagte wegen Verstosses
gegen die Vorschriften des letallgesetzes bestraft worden ist. Im übrigen kann hierzu auf das früher Gesagte verwiesen werden,
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Auch die Strafzumessungsgründe entsprechen nicht der Vorschrift des § 267 Abs 3 StPO, da sie auch hier weder den Unrechtsgehalt der Tat noch die Schuld der ingeklag-
ten erkennen lassen.
Nach alledem musste auch die Revision der Angeklagten TOD Erfolg haben.
‚ Rotberg . Krauss Busch Martin laass