Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 09.12.1952 – 1 StR 567/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
335 ı StR 567/52 2314 043
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Näherin Gertrud S REED au: ein: geboren an BD 1323 in rm.
wegen Meineiäs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. I]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 13. Juni 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids verurteilt. Es hat festgestellt, dass sie als Zeugin in dem Unterhaltsprozess ihres Kindes gehkeh den als Kindesvater in Anspruch genommenen K. bewusst der Wahrheit zuwider beschworen hat, sie habe während der Empfängniszeit nur mit K. geschlechtlich verkehrt: Diese Überzeugung hat das Landgericht auf Grund eines Blutgruppengutachtens des Professors W. gewonnen, der in Übereinstimmung mit dem im Unterhaltsrechtsstreit erstatteten Gutachten des Professors L. es für offenbar unmöglich erklärt hat, dass das Kind aus einer Beiwohnung des K. mit der Angeklagten stamme, da diese und K. die Blutgruvne A besitzen. das Kind aber der Blutgruppe AB angehöre.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. $ie ist unbegründet. Ein Blutgrunppengutachten über die Merkmale AB ist nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ein zuverlässiges Beweismittel, wenn die Merkmale einwandfrei bestimmt worden sind (BGHZ 2, 6),. wovon die Strafkammer überzeugt ist. Es ist daher rechtlich bedenkerfrei, wenn sie sich auf das Gutachten gestützt und daraus gefolgeri hat, dass die Angeklagte in der Empfängniszeit noch mit einen anderen Manne als K. geschlechtlich verkehrt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Handlung nur als eine strafbare Handlung - Meineid - gewürdigt hat. Die Angeklagte hat zwar die unwahren Angaben an zwei verschiedenen Tagen - am 22, Februar und 1. März 1951 - gemacht; die Strafkammer hat jedoch
die Überzeugung gewonnen, dass die Vernehmung am 22, Februar
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