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BGH Entscheidung vom 06.10.1955 – 1 StR 327/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2342 045 1_StR 327/53 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den letzger Wiezislaw B L ;„ ohne festen Wohnsitz, geboren an @&. [I WE << „Tas

Zeit im anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 6. Oktober 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr . in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat EB ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

"für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts München I vom 24, September 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Shrenrechte auf die Dayer von drei Jehren aberkannt und ihn "auf die Dauer von drei Jahren anter Polizeiaufsicht gesbelltt.

Die kevision des machen ‚hat Erfolg.

1,) Das Landgericht hat den Polizeiangestellten HD als Dolmetscher bestellt,

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Dolmetscher sei nicht in der Lage gewesen, die Übersetzung in die polnische Sprache sachgemäss durchzuführen, Hierauf kann die . Revision nicht gestützt werden. Ob HEWMWP zur Mitwirkung

‚als Dolmetscher befähigt war, hatte der Tatrichter zu prüfen. Er hat dies bejaht, Binwendungen gegen die Fähigkeit des Dolmetschers wurden in der Hauptverhandlung nicht erhoben,

b) Dagegen greift die Rüge äurch, das Landgericht habe den Ablehnungsamtrag zu Unrecht verworfen, wodurch der Ängeklagte in seiner Verteidigung beschränkt worden sei,

Der Beschwerdeführer hatte noch vor seiner Vernehmung zur Person beentragt, "den Dolmetscher HD wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher beizuziehen, weil der Dolmetscher EB =1s Polizeiangestellter bei den Ermittlungen durch die Polizei dabei gewesen sei",

Die Strafkammer beschloss:

"],) Der Polizeiangestellte vo ira als Dolmetscher bestellt;

2,) Der ‘Antrag auf Ablehnung des Dolmetschers iD wird abgelehnt, weil ein gesetzlicher Grund der Be-

fangenheit nicht gegeben ist."

Diese Begründung ist unzureichend.

Nach § 191 GVG sind für die Ablehnung eines Dolmetschers die Vorschriften über Ausschliessung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung eines Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen

hat durch einen begründeten Beschluss zu geschehen (z.B. RC IW 1936 S 666 Nr 35). Die Gründe missen den Gesuchsteller klar erkennen lassen, weshalb die Ablehnung des Antrags erfolgt ist, Diesen Erfordernissen genügt die knappe Begründung des Beschlusses nicht, Sie macht auch dem Revisionsgericht die Hechprüfung unmöglich, ob das Landgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, ob es insbesondere berücksichtigt hat, dass neben den in

§ 22 StPO für die kusschliessung eines Richters angeführten Gri ünden ein weiterer allgemeiner Ablehnungsgrund die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs 2 StPO ist, und ob es dieses gesetzliche üWerkmal rechtlich zutreffend erfasst hat. Ob eine solche Besorgnis begründet ist, ist auch bei dem Sachverständigen und ebenso bei dem Dolmetscher vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu würdigen (Rest 72, 250; BGH Urteile 3 StR 1060/51 vom 17. April 1952 und 1 StR 7/52 vom 13. Mai 1952); in dem Beschluss

ist nicht klargestellt, dass die Strafkammer sich dessen bewusst war.

kenn HE nur als Dolmetscher bei den polizeilichen Ermittlungen mitgewirkt hätte, würde diese Tatsache allein zur Begründung der Befangenheit allerdings

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nicht ausreichen (RGSt 17, 4155 425), Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte, wenn ihm die für

die Ablehnung seines Gesuchs massgebenden Gründe ausreichend bekannt geworden wären, weitere Gesichtspunkte hätte vorbringen können, insbesondere auch für die in der Revisionsbegrü indungsschrift vorgebrachte Behauptung, er habe sich dem Dolmetscher nicht voll anvertrauen können. Da auf der unzureichend begründeten Ablehnung des Antrages das

Urteil berühen kann, muss eS aufgehoben werden,

2.) Auf die weiteren Revisionsangriffe, die sich zu einen grossen Teil gegen die dem Tatrichter vorbshaltene Beweiswürdigung richten, braucht in einzelnen nicht näher eingegangen. zu werden, Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine Bederken vorzubringen und ihm erforderlich erscheinende Beweisamträge zu

stellen.

5) ‚ Rechtsirrig ist es, dass das Lendgericht, was die Revision nicht zusdrücklich rügt, auch das Tatbestandsmerkmal der bandenmässigen Begehung der Diebstähle für gegeben erachtet hat. Lazu gehört ein zeitliches und räumliches Zusammenwir rken mehrerer Mitglieder. der Bande bei der Aus-Auerune | des einzelnen Diebstahls (ReBt 73, 322). Die Strafder Angeklagte h bei den | Binbruchdiebstählen am | Tatort unmittelbar persönlich in irgendeiner Weise mitgewirkt hat, Deshalb ist die Anwendung des § 245 Nr 6 StGB ausgeschlossen.

Die Verurteilung des Angeklagten. wegen schweren Diebstahls

= wird jedoch durch die übrigen festgestellten Erschwerungs-

gründe getragen. Da das Urteil ohnedies aufgehoben werden muss, braucht nicht geprüft zU werden; ‘ob die irrige Annahme der Bandenmässigkeit den Strafausspruch beeinflusst

‚heben kann.

4,) kechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht den von einem amerikanischen Gericht abgeurteilten Einbruchdiebstahl in das Bahnhofgebäude im Lager Lechfeld zur Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogen. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte an diesem Diebstahl nitgewirkt hat, Dass jenes Urteil, wie der Angeklagte geltend gemacht hat, noch nicht rechtskräftig ist, schliesst die Berücksichtigung der Straftat bei der Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB nicht aus, ‚Hierbei kommt es nicht auf die Zahl der Verurteilungen, sondern auf Zahl und Art der Straftaten an,

(Rast 68, 330; 75, 381):

5,) Das Landgericht durfte nur die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht aussprechen, nicht aber diese laßnahnme anordnen und ihre Dauer bestimmen. Das ist Aufgabe der höheren Landespolizeibehörde (8 38 Abs 2 StGB, RG Eöchst AR Bd 3, 65),

8.) Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkaumer ‚die einzuziehenden Gegenstände im Urteilssatz genau zu bezeichnen haben (RGSt 70, 338, 341).

7.) . Der Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob es zu vertreten ist, die Untersuchungshaft im vollen ü Umfang nicht anzurechnen, Das Landgericht, hat ihre An-

rechnung abgelehnt, weil der Angeklagte durch sein Deugnen

und die Art seiner Verteidigung die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens selbst verschuldet habe, Denmgegenüber weist die Revision darauf hin, dass der Angeklagte in einem Falle freigesprochen worden ist und

dass in diesem Talle, wie auch das Urteil ergibt, eine Vernehmung von Zeugen in Berlin stattgefunden hat, Warum auch die hierdurch bedingte Verzögerung dem Angeklagten zur Last fallen soll, ist dem Urteil nicht zu ent-

ehmen.

Dr. Eörchner Dr, Peetz Mantel

Glanzmann Jagusch