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BGH Entscheidung vom 27.09.1955 – 1 StR 457/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die bloße eigenmächtige Inpfandnahme von ur Gegenständen geschieht in der Regel nicht in Zueignungsabsicht (wie RG Rspr 3, 453; ei RGSt 12, 88). A

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: . StGB §§ 242, 249 Br Rechtssatz: Die bloße eigenmächtige Inpfandnahme von ur

Gegenständen geschieht in der Regel nicht in Zueignungsabsicht (wie RG Rspr 3, 453; ei RGSt 12, 88). A

Aktenzeichen: 1 StR 457/54 &, Urteil des BGH vom 27. September 1955 LG Mainz

nme.

Im Namen des Volkes: In der Strafsache gegen

1.) den Kraftdroschkenunternehmer Max K aus ei geboren an u 914 In bei

2.) den Kraftf geboren am

1923,

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wegen schwerer räuberischer Erpressung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. U) in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Ki und | wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rec.ıts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten gi» wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einem Jahr Gefängnis und den Beschwerdeführer (zn wegen Beihilfe hierzu zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

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Frau w. die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht, ließ sich Anfang des Jahres 1952 von dem "Angeklagten GEBE :: dessen Mietkraftwagen von Bingen nach Bacharach, dann nach Bad Kreuznach und einige Tage später von Bad Kreuznach nach Bingen fahren. Sie bezahlte die Fahrtkosten in Höhe von etwa 50 DM trotz wiederholter Aufforderung und Bestrafung wegen Be- _trugs nicht. Als der Beschwerdeführer iD ::- 8 fahren ‚hatte, daß sich Frau > in Mainz aufhielt, fuhr er am 23. Juli 1952 in Begleitung des Angeklagten GB sortkin. um von ihr nunmehr endlich sein Geld in oder eine Sicherheit für seine Forderung zu bekommen. hy In Mainz sahen sie Frau (BB avenas in Begleitung eines “ farbigen Besatzungsangehörigen in einer Gastwirtschaft n sitzen. Sie beschlossen, auf Frau => zu warten und sie zur Zahlung des geschuldeten Betrags oder zur .} Hergabe von Wertgegenständen als Sicherheit zu zwingen. N Als Frau ib die Gaststätte verlassen hatte, rief der Angeklagte «BD seinem Begleiter 0 0) zu: "Mach ihr nach und hole ihr die Tasche weg!" (WB schlug Frau @B ins Gesicht und entriß ihr die Tasche, in der A sich jedoch nur die Kennkarte befand. Beide Angeklagten 5 zerrten Frau 5» in den Kraftwagen und fuhren mit ihr Bi

weg. Unterwegs verlangte der Beschwerdeführer > von ihr Sicherheiten, wenn sie nicht unverzüglich ihre

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uno.

Schulden bezahle. Frau (@P hatte kein 'Gela. «iD

forderte nun ihre Armbanduhr, die Halskette und die Ohrringe sowie die Kleider. Aus Angst vor weiterer Mißhandlung händigte Frau inn inre Halskette, ihre Ohrringe, ihre Jacke und ihren Pullover aus. Nachdem der Angeklagte > ihr noch gedroht hatte, sie unbekleidet im Walde stehen zu lassen, fuhr er sie in ihre Wohnung, um noch zu weiteren Sicherheiten zu gelangen. Dort ließ er Frau I) Rock und Schuhe ausziehen. Er nahm die Sachen an sich und setzte ein Schreiben auf, wonach sich Frau (8 zur Zaklung von 80 DM verpflichten und erklären sollte, daß die Pfandgegenstände auf ihn übergehen würden, wenn sie nicht bis zum 5. August 1952 bezahle. Freu > weigerte sich zunächst, unterschrieb aber auf die Drohung des Angeklagten ED. sie werde schon sehen, was er mit ihr mache. Der Beschwerdeführer ED venerkte schließlich, wenn sie nicht pünktlich zahle, werde er sie halb totschlagen und in den Rhein werfen.

1.) Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei nach der äußeren Tatseite festgestellt, daß der Angeklagte

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ihre Person sowie durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nötigte, ihm Schmuckgegenstände und Kleidungsstücke auszuhändigen, sowie einen Schuldschein über 80 DM zu unterschreiben, und daß

er hierdurch ihrem Vermögen Nachteil zufügte, ferner daß der Beschwerdeführer «BB dieses Vorgehen durch seine Mitwirkung förderte,

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Bei der besonderen Lage des Falls und dern sehr erheblichen Straffolgen, die sich aus einer Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ergeben, bedurfte der innere Tatbestand bezüglich der Nachteilszufügung einer eingehenden Prüfung und Erörterung; die Urteilsgründe enthalten jedoch hierzu keine ausreichenden Feststellungen. Es ist zu berücksichtigen, daß dem Angeklagten iD eine Forderung zustand, deren Begleichung Frau (BB nonatelang verweigert hatte, und daß er jedenfalls zunächst nur die Erlangung von Pfändern erstrebte. Wenn die Form, in der der Beschwerdeführer seinen berechtigten Anspruch verfolgte, ungesetzlich war und er das nach der Jberzeugung der Strafkammer auch erkannte, so folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß er auch das Bewußtsein hatte, durch die bloße Inpfandnahme von Gegenständen dem Vermögen der Frau > Nachteil zuzufügen. Die Forderung für die Fahrten der Frau (BB vetrug allerdings ursprünglich nur 50 DM. Der Angeklagte «ED hatte aber, um zu seinem Geld zu kommen, weitere Fahrten nach Mainz unternommen. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seinerseits annahm, er könne auch diese Auslagen von seiner böswilligen Schuldnerin fordern. Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, welche Vorstellung der Angeklagte hiervon hatte (vgl auch BGHSt 4, 105).

Die unzulänglichen Feststellungen zum inneren Tatbestand führen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der beiden Angeklagten.

2.) Das Landgericht hat das gesamte Vorgehen der Angeklagten als eine Tat gewürdigt. Es hat zu der im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten gewaltsamen Wegnahme

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der Handtasche keine Stellung genommen. Das wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein, Raub und räuberische Erpressung können gegebenenfalls in Tateinheit stehen (BGH IM StGB § 249 Nr 3). Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben, daß die Angeklagten die Handtasche nur als Pfand wegnahmen, so bedarf die Trage der Zueignungsabsicht einer eingehenden Prüfung. Die bloße eigenmächtige Inpfandnahme geschieht in der Regel nicht in Zueignungsabsicht (RG Rspr 3, 453; RGSt 12, 88; Olshausen 12. Aufl S 1161; IK 6./7. Aufl Bd 2 Ss 290 f; vgl auch RGSt 64, 210, 212 f; RG HRR 1937 Nr 209).

3.) Das Landgericht wird klarzustellen haben, in welcher Weise jeder der Beschwerdeführer - insbesondere auch der Angeklagte 0) - in den einzelnen Abschnitten des Gesamtgeschehens mitgewirkt hat. Insoweit sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils nicht frei von Widerspruch und Unklarheit.

4.) Falls den Angeklagten räuberische Erpressung oder Raub nicht nachgewiesen werden kann, wird die.

Anwendbarkeit der §§ 223, 239, 240, 241 StGB zu prüfen’

sein.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Hübner Dr. Mannzen

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